Hallo zusammen,
ich habe meine Krankenversicherung zum 02.12.06 gekündigt gehabt, da ich ich ins Ausland gegangen bin. Während dieser Zeit war ich privat auslandskrankenversichert. Nun bin ich wieder in Deutschalnd und würde mich natürlich gerne hier wieder versichern.
Im letzten Brief meiner Krankenkasse vor der Kündigung heisst es, falls ich mich vor dem Ablauf von 18 Monaten erneut versichern möchte, muss ich das wieder bei denen tun. Dieser Zeitraum ist ja nun abgelaufen. Trotzdem wurde mir auf Anruf mitgeteilt, dass ich mich nach wie vor bei ihnen versichen lassen muss.
Ist das korrekt?
Da ich arbeitslos bin, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wären meine Beiträge relativ hoch, was einen Vergleich verschiedener Tarife durchaus sinnvoll machen würde.
Ausserdem hab ich in einem Beitrag hier etwas gelesen, dass man womöglich die Beiträge, die in der nichtversicherten Zeit angefallen wären, nachzahlen muss. Stimmt das?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!!!
Katl
Freie Krnakenkassenwahl nach über 18 Monaten?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Vermutich meint die bisherigen KV die sog. Pflichtversicherung der bisher Nichtversicherten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Für diese Pflichtversicherung gibt es in der Tat kein Wahlrecht, zuständig ist immer die Krankenkasse, wo Du zuletzt versichert gewesen bist; also die letzte KV in Deutschland.
Aber ist ne Frage, ob Du überhaupt zu diesem Personenkreis zählst.
Dieser Pflichtversicherung unterliegst Du nur dann, wenn Du nach der Rückkehr nach Deutschland keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hast und zuletzt gesetzlich versichert gewesen bist.
Während des Auslandsaufenthaltes bist Du ja privat und nicht gesetzlich versichert gewesen, richtig?
Jetzt muss man allerdings klären, was für eine private Krankenversicherung es war. Eine reine Auslandsreisekrankenversicherung ist nicht als private KV anzusehen. Aber vermutlich war Deine private KV keine reine Auslandskrankenversicherung, sondern eine andere.
Zudem muss man gucken, in welchem Ausland Du gewesen bist. Also wo bist Du gewesen und was für eine private Krankenversicherung war es?
Aber ist ne Frage, ob Du überhaupt zu diesem Personenkreis zählst.
Dieser Pflichtversicherung unterliegst Du nur dann, wenn Du nach der Rückkehr nach Deutschland keine ausreichende Absicherung im Krankheitsfall hast und zuletzt gesetzlich versichert gewesen bist.
Während des Auslandsaufenthaltes bist Du ja privat und nicht gesetzlich versichert gewesen, richtig?
Jetzt muss man allerdings klären, was für eine private Krankenversicherung es war. Eine reine Auslandsreisekrankenversicherung ist nicht als private KV anzusehen. Aber vermutlich war Deine private KV keine reine Auslandskrankenversicherung, sondern eine andere.
Zudem muss man gucken, in welchem Ausland Du gewesen bist. Also wo bist Du gewesen und was für eine private Krankenversicherung war es?
Das Rundschreiben der Spitzenverbände der KVén sagt hierzu nachfolgendes:
Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten
Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt hat. Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Krankenhaustagegeldversicherung (§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung. Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im
Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat.
Sofern nach dem Ausscheiden aus einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung begründet wurde, sind die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V nicht erfüllt. Bei der privaten
Krankenversicherung im vorgenannten Sinne muss es sich allerdings um eine Krankheitskostenversicherung (§ 178b Abs. 1 VVG) oder um eine Krankentagegeldversicherung (§ 178b Abs. 3 VVG) gehandelt haben, die die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise ersetzt hat. Der Krankheitskostenversicherung steht die ergänzende Krankheitskostenversicherung über den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil gleich. Eine Krankenhaustagegeldversicherung (§ 178b Abs. 2 VVG), eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung. Auch ein privater Krankenversicherungsschutz während eines Auslandseinsatzes (z.B. im
Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über den Arbeitgeber) führt nicht zu einer Zuordnung zur privaten Krankenversicherung, wenn zuvor ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz bestanden hat.
Tja, da es offensichtlich eine reine Auslandskrankenversicherung war, ist diese nicht mitzuzählen. Es kommt also darauf an, wo Du vor der Auslandskrankenversicherung versichert gewesen bist.
Und das war wohl die gesetzliche KV. Es macht auch keinen Unterschied, ob die freiwillig oder gesetzlich bei der Barmer gewesen bist.
Nun denn, wie es aussieht, hat Dich das Lasso der Barmer erwischt und Du bist versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht beginnt allerdings erst ab der Wohnsitznahme in Deutschland - also nach der Rückkehr - vorher nicht.
Und das war wohl die gesetzliche KV. Es macht auch keinen Unterschied, ob die freiwillig oder gesetzlich bei der Barmer gewesen bist.
Nun denn, wie es aussieht, hat Dich das Lasso der Barmer erwischt und Du bist versicherungspflichtig.
Die Versicherungspflicht beginnt allerdings erst ab der Wohnsitznahme in Deutschland - also nach der Rückkehr - vorher nicht.
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