Rentner,freiwillig in der GKV, mit
Nebeneinkünften seit 2007.
Ich bin seit ca. 10 Jahren freiwilliges Mitglied und muß keine Einkommensteuer zahlen. Aufgrund eines Vermögenszuwachses durch
Oldtimerverkauf in 2007 machte ich für letztes Jahr erstmalig eine Einkommensteuererklärung.Im Bescheid wurde festgesetzt: Trotz der
Zinseinkünfte keine Kapitalertragssteuer, wurde voll zurückgezahlt da die
Rente zu niedrig ist. Aber die GKV verlangt wie jedes Jahr einen Einkommensnachweis und den letzten Einkommensteuerbescheid.
OK, den können sie haben. Meine Frage:Kann die GKV nun ab 2007
einen höheren Beitrag auch rückwirkend verlangen oder "nur" für das
laufende Jahr. Das wären immerhin ca. 45 € mehr monatlich??
Rentner freiwilliges GKV-Mitglied, seit 2007 Zinseinkünfte.
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 21.07.2008, 17:32
Relativ einfach zu begründen.
Das SGB V kennt 2 Begriffe.
Zunächst einmal den Begriff des Gesamteinkommens. Dieser ist maßgeblich für die Feststellung der Familienversicherung, da dort einkommensmässig eine bestimmte Grenze nicht überschritten werden darf. Unter Gesamteinkommen ist das Einkommen im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV) zu verstehen. Da spielt dann der Steuerbescheid ne wichtige Rolle.
Dann gibt es noch den Begriff Einnahmen zum Lebensunterhalt.
Die Einnahmen zum Lebensunterhalt werden bei der Bemessung des Beitrages für die freiwillige Krankenversicherung und für die Zuzahlungen und Belastungen im Sinne von § 61 ff. SGB V berücksichtigt.
Tja, unter Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen leider auch Zinseinkünfte. Somit ist die Entscheidung der KV - meines Erachtens - nicht zu beanstanden.
Was die Zinseinkünfte angeht, so bist Du gegenüber der KV mitteilungspflichtig. Du teilst doch vermutlich auch sofort mit, wenn Du weniger Einkommen hast, richtig? Dort ereilt Dich ein Hoffnungsschimmer, man ich könnte evtl. weniger bezahlen. Genauso dürfte es allerdings auch umgekehrt sein. Ich gehe davon aus, dass die KV rückwirkend fordern wird.
Das SGB V kennt 2 Begriffe.
Zunächst einmal den Begriff des Gesamteinkommens. Dieser ist maßgeblich für die Feststellung der Familienversicherung, da dort einkommensmässig eine bestimmte Grenze nicht überschritten werden darf. Unter Gesamteinkommen ist das Einkommen im Sinne des Steuerrechts (§ 16 SGB IV) zu verstehen. Da spielt dann der Steuerbescheid ne wichtige Rolle.
Dann gibt es noch den Begriff Einnahmen zum Lebensunterhalt.
Die Einnahmen zum Lebensunterhalt werden bei der Bemessung des Beitrages für die freiwillige Krankenversicherung und für die Zuzahlungen und Belastungen im Sinne von § 61 ff. SGB V berücksichtigt.
Tja, unter Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen leider auch Zinseinkünfte. Somit ist die Entscheidung der KV - meines Erachtens - nicht zu beanstanden.
Was die Zinseinkünfte angeht, so bist Du gegenüber der KV mitteilungspflichtig. Du teilst doch vermutlich auch sofort mit, wenn Du weniger Einkommen hast, richtig? Dort ereilt Dich ein Hoffnungsschimmer, man ich könnte evtl. weniger bezahlen. Genauso dürfte es allerdings auch umgekehrt sein. Ich gehe davon aus, dass die KV rückwirkend fordern wird.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 6 Gäste