Rückwirkender Rauswurf aus der Familienversicherung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Rückwirkender Rauswurf aus der Familienversicherung
Hallo,
wirft die Krankenkasse einen Studenten zwei Jahre rückwirkend aus der Familienversicherung - wie sieht es mit einer PKV aus? Ab wann zählen dann die drei Monate Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenkasse?
mfg Michaela
wirft die Krankenkasse einen Studenten zwei Jahre rückwirkend aus der Familienversicherung - wie sieht es mit einer PKV aus? Ab wann zählen dann die drei Monate Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenkasse?
mfg Michaela
Ups Michaela, jetzt muss man aber unterscheiden.
Wie soll das gehen, einen Studenten rückwirkend aus der Familienversicherung schmeissen? Bringe uns die Erleuchtung!!
Eins ist schon mal klar, der Anspruch auf Familienverischerung entsteht kraft Gesetzes wenn die Voraussetzungen vorliegen und genau so endet sie, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Von daher, wir brauchen mehr Input.
Wie soll das gehen, einen Studenten rückwirkend aus der Familienversicherung schmeissen? Bringe uns die Erleuchtung!!
Eins ist schon mal klar, der Anspruch auf Familienverischerung entsteht kraft Gesetzes wenn die Voraussetzungen vorliegen und genau so endet sie, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Von daher, wir brauchen mehr Input.
Re: Rückwirkender Rauswurf aus der Familienversicherung
Michaela hat geschrieben:Hallo,
wirft die Krankenkasse einen Studenten zwei Jahre rückwirkend aus der Familienversicherung - wie sieht es mit einer PKV aus? Ab wann zählen dann die drei Monate Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenkasse?
mfg Michaela
Ja, hier geht es in zwei Zeilen drunter und drüber. Also langsam und nacheinander:
- Wie alt ist der Student, seit wann studiert er?
- Ist er noch immatrikuliert?
- Hat er sich denn von der Vers.-Pflicht befreien lassen? Wann?
- Ist die Familienversicherung nach der Befreiung eingetreten (dann tritt sie während des Studiums eben nicht ein.)
Ist die Befeiung nachträglich festgestellt worden und der Student deshalb 'herausgeflogen'? Wenn ja, ist er nicht herausgeflogen, weil er gar nicht drin war.
Alles nur Mutmaßungen, aber vielleicht stimmt wenigstens die Hälfte?
Gruß von
Gerhard
- Wie alt ist der Student, seit wann studiert er?
22 Jahre, studiert seit drei Jahren
- Ist er noch immatrikuliert?
ja
- Hat er sich denn von der Vers.-Pflicht befreien lassen? Wann?
nein
- Ist die Familienversicherung nach der Befreiung eingetreten (dann tritt sie während des Studiums eben nicht ein.)
nein
Ist die Befeiung nachträglich festgestellt worden und der Student deshalb 'herausgeflogen'? Wenn ja, ist er nicht herausgeflogen, weil er gar nicht drin war.
nein
Ich bin freiwillig versichert. Vor zwei Jahren war das Einkommen meines Mannes offenbar knapp höher als zulässig. Das Finanzamt brauchte bis jetzt, um den Steuerbescheid zusammen zu bekommen. Bei mir ist das egal. Aber bei meinem Sohn offenbar nicht. Ich erhielt ein Schreiben:
"Hiermit kündigen wir Ihrem Sohn zum 31.12.2006".
mfg Michaela
Zwischenbilanz ..
Hallo Michaela,
ich versuche, kurz zusammenzufassen:
- Du GKV, dein Mann PKV und beide selbständig
- Euer Sohn seit Studienbeginn 2005 über dich familienversichert
- Einkommen deines Mannes jetzt erst für 2006 > Entgeltgrenze (47250) festgestellt.
- Deshalb jetzt der Kassenbescheid "Ende der FamVer 31.12.2006.
Das ist natürlich sehr unangenehm, alleine schon vom zeitlichen Verlauf. Seit wann liegt der Kasse der 2006er Steuerbescheid vor. Sicher haben sie nicht allzulange darauf gesessen, weil es um Beitragsnachzahlungen geht.
Ob das Wort "kündigen" im Kassenschreiben passt, darüber kann man streiten, denn wie rossi schon schrieb, beginnt bzw. endet die FamVer automatisch, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt werden bzw. eine davon entfällt - in Eurem Fall also das Einkommen des nicht gesetzzlich vers. Elternteils "zu hoch" ist,
Sie schreiben evtl. deswegen "kündigen", weil jder weiß, was gemeint ist. Den Automatismus versteht niemand, und wenn der dann noch fast 2 Jahre nachträglich entdeckt wird, hört es ganz auf.
Langer Schreibe kurzer Sinn:
An der Beitragspflicht für 2007 ist wohl nix mehr zu machen, auch wenn das Jahr 2007 wieder unter der Entgeltgrenze landen sollte. Sie werden sagen, dass sie eigentlich 2006 schon die Hand hätten aufhalten können/müssen, wegen der Zeitverschiebung mit den Steuerbescheiden den Zeitpunkt immer um 1 Jahr verschieben. Ihr zahlt 2007 also eigentlich für 2006 ...
Zur Frage der Befreiung: die Frist endet 3 Monate nach Eintritt der Vers.-Pflicht bzw. dem Zeitpunkt ein, ab dem sie festgestellt wurde.
Festgestellt wurde sie wohl erst seit kurzem, so dass es evtl. noch ginge.
So wie die Dinge liegen, stellt er aber wohl keinen Befreiungsantrag, denn der Beitrag in die stud. Pflichtversicherung ist sicher niedriger als in einem brauchbaren PKV-Tarif. Den PSKV-Tarif könnt ihr vergessen und andere PKV-Tarife in der Preislage bringen einen auch nicht wirklich weiter - müsst man sich schon genauer anscheuen.
Wichtiger ist aber folgender Punkt: Je nach dem Einkommen deines Mannes kann er - ohne befreit zu sein! - für 2008, 2009 wieder in die Familienversicherung rutschen. Erst mit 25 ist dann damit Feierabend. Die Engeltgrenzen 2007 und 2008 sind 47700 und 48150 €. Checkt doch mal selbst ab, wie es da aussieht, das geht sicher auch mal ohne den Steuerberater.
Lässt er sich aber jetzt befreien, käme die FamVer in deiner Kasse für die Zeit des Studiums auch dann nicht mehr in Frage, wenn das Einkommen deines Mannes stark ab-oder sogar ganz ausfällt. Lasst es also besser bleiben, meiner Meinung nach.
Apropos Steuerberater: Einer , der über den Rand des Steuertellers hinausblickt, hätte evtl schon lange vorher erkennen können - ich schreibe jetzt nicht "müssen" -, dass die Beitragspflicht für den Sohn droht oder eingetreten ist.
Gruß von
Gerhard
ich versuche, kurz zusammenzufassen:
- Du GKV, dein Mann PKV und beide selbständig
- Euer Sohn seit Studienbeginn 2005 über dich familienversichert
- Einkommen deines Mannes jetzt erst für 2006 > Entgeltgrenze (47250) festgestellt.
- Deshalb jetzt der Kassenbescheid "Ende der FamVer 31.12.2006.
Das ist natürlich sehr unangenehm, alleine schon vom zeitlichen Verlauf. Seit wann liegt der Kasse der 2006er Steuerbescheid vor. Sicher haben sie nicht allzulange darauf gesessen, weil es um Beitragsnachzahlungen geht.
Ob das Wort "kündigen" im Kassenschreiben passt, darüber kann man streiten, denn wie rossi schon schrieb, beginnt bzw. endet die FamVer automatisch, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt werden bzw. eine davon entfällt - in Eurem Fall also das Einkommen des nicht gesetzzlich vers. Elternteils "zu hoch" ist,
Sie schreiben evtl. deswegen "kündigen", weil jder weiß, was gemeint ist. Den Automatismus versteht niemand, und wenn der dann noch fast 2 Jahre nachträglich entdeckt wird, hört es ganz auf.
Langer Schreibe kurzer Sinn:
An der Beitragspflicht für 2007 ist wohl nix mehr zu machen, auch wenn das Jahr 2007 wieder unter der Entgeltgrenze landen sollte. Sie werden sagen, dass sie eigentlich 2006 schon die Hand hätten aufhalten können/müssen, wegen der Zeitverschiebung mit den Steuerbescheiden den Zeitpunkt immer um 1 Jahr verschieben. Ihr zahlt 2007 also eigentlich für 2006 ...
Zur Frage der Befreiung: die Frist endet 3 Monate nach Eintritt der Vers.-Pflicht bzw. dem Zeitpunkt ein, ab dem sie festgestellt wurde.
Festgestellt wurde sie wohl erst seit kurzem, so dass es evtl. noch ginge.
So wie die Dinge liegen, stellt er aber wohl keinen Befreiungsantrag, denn der Beitrag in die stud. Pflichtversicherung ist sicher niedriger als in einem brauchbaren PKV-Tarif. Den PSKV-Tarif könnt ihr vergessen und andere PKV-Tarife in der Preislage bringen einen auch nicht wirklich weiter - müsst man sich schon genauer anscheuen.
Wichtiger ist aber folgender Punkt: Je nach dem Einkommen deines Mannes kann er - ohne befreit zu sein! - für 2008, 2009 wieder in die Familienversicherung rutschen. Erst mit 25 ist dann damit Feierabend. Die Engeltgrenzen 2007 und 2008 sind 47700 und 48150 €. Checkt doch mal selbst ab, wie es da aussieht, das geht sicher auch mal ohne den Steuerberater.
Lässt er sich aber jetzt befreien, käme die FamVer in deiner Kasse für die Zeit des Studiums auch dann nicht mehr in Frage, wenn das Einkommen deines Mannes stark ab-oder sogar ganz ausfällt. Lasst es also besser bleiben, meiner Meinung nach.
Apropos Steuerberater: Einer , der über den Rand des Steuertellers hinausblickt, hätte evtl schon lange vorher erkennen können - ich schreibe jetzt nicht "müssen" -, dass die Beitragspflicht für den Sohn droht oder eingetreten ist.
Gruß von
Gerhard
Ob das Wort "kündigen" im Kassenschreiben passt, darüber kann man streiten, denn wie rossi schon schrieb, beginnt bzw. endet die FamVer automatisch, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt werden bzw. eine davon entfällt - in Eurem Fall also das Einkommen des nicht gesetzzlich vers. Elternteils "zu hoch" ist,
Sie schreiben evtl. deswegen "kündigen", weil jder weiß, was gemeint ist. Den Automatismus versteht niemand, und wenn der dann noch fast 2 Jahre nachträglich entdeckt wird, hört es ganz auf.
Wir hatten ja schon Gespräche. Sie bestehen darauf, gekündigt zu haben. Was sich auch darin äußert, dass sie die Krankenkassenkarten der Kinder gesperrt haben, bevor sie uns überhaupt benachrichtigt haben. Und wir sollen für sie jetzt ab 31.12.05 neue Versicherungen abschließen. Eigene. Die inzwischen selbst finanzierten Leistungen möchten sie aber nicht übernehmen.
Langer Schreibe kurzer Sinn:
An der Beitragspflicht für 2007 ist wohl nix mehr zu machen, auch wenn das Jahr 2007 wieder unter der Entgeltgrenze landen sollte. Sie werden sagen, dass sie eigentlich 2006 schon die Hand hätten aufhalten können/müssen, wegen der Zeitverschiebung mit den Steuerbescheiden den Zeitpunkt immer um 1 Jahr verschieben. Ihr zahlt 2007 also eigentlich für 2006 ...
Sie halten für 2006 die Hand auf. Während für die Berechnung meiner Beiträge gilt, dass sie angepasst werden, sobald der Steuerbescheid vorliegt, gilt das für die Familienversicherung anscheinend nicht. Dort werden die Beiträge auch rückwirkend fällig. Wobei sie sie nicht nachfordern, sondern halt kündigen.
Wenn das geht, müsste man doch halt auch rückwirkend familienversichern können? 2007 haben wir nämlich praktisch nichts verdient. Auch 2006 lagen wir nur äußerst knapp über der Grenze. Was für uns auch nicht erkennbar war, da das Finanzamt halt einen Abzug bei den Ausgaben vorgenommen hat.
Zur Frage der Befreiung: die Frist endet 3 Monate nach Eintritt der Vers.-Pflicht bzw. dem Zeitpunkt ein, ab dem sie festgestellt wurde.
Festgestellt wurde sie wohl erst seit kurzem, so dass es evtl. noch ginge.
So wie die Dinge liegen, stellt er aber wohl keinen Befreiungsantrag, denn der Beitrag in die stud. Pflichtversicherung ist sicher niedriger als in einem brauchbaren PKV-Tarif. Den PSKV-Tarif könnt ihr vergessen und andere PKV-Tarife in der Preislage bringen einen auch nicht wirklich weiter - müsst man sich schon genauer anscheuen.
Das Studium ist kurz vor dem Abschluss. Und die private Versicherung würde ihn ab jetzt versichern. Nicht ab 2006. Die Krankenkasse nicht. Insofern spielen, wenn das klappt, die Kosten der PKV eigentlich keine nennenswerte Rolle.
Wichtiger ist aber folgender Punkt: Je nach dem Einkommen deines Mannes kann er - ohne befreit zu sein! - für 2008, 2009 wieder in die Familienversicherung rutschen. Erst mit 25 ist dann damit Feierabend. Die Engeltgrenzen 2007 und 2008 sind 47700 und 48150 €. Checkt doch mal selbst ab, wie es da aussieht, das geht sicher auch mal ohne den Steuerberater.
Warum nicht für 2007? Der Bescheid liegt zwar noch nicht vor, müsste dann ja aber auch rückwirkend gültig sein.
Apropos Steuerberater: Einer , der über den Rand des Steuertellers hinausblickt, hätte evtl schon lange vorher erkennen können - ich schreibe jetzt nicht "müssen" -, dass die Beitragspflicht für den Sohn droht oder eingetreten ist.
Bin ich weiter oben schon drauf eingegangen. Unsere Steuererklärung ist ziemlich kompliziert. Es ging um 350 €, die als Ausgaben nicht anerkannt wurden.
mfg Michaela
Also, die KV hat nunmehr rückwirkend den Familienhilfeversicherung für die Kinder aufgehoben, da der Ehemann privat versichert war und sein Einkommen oberhalb der JAG lag, richtig?
Das kann aber jetzt - meines Erachtens - Köddelanspitzerei werden.
Guckst Du hier: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=1156
Wenn Du einen Bescheid über die Anerkennung der Famlienversicherung (Kinder) in den Akten hast, dann geht die rückwirkende Aufehebung der Famlienversicherung nicht so einfach.
Das kann aber jetzt - meines Erachtens - Köddelanspitzerei werden.
Guckst Du hier: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=1156
Wenn Du einen Bescheid über die Anerkennung der Famlienversicherung (Kinder) in den Akten hast, dann geht die rückwirkende Aufehebung der Famlienversicherung nicht so einfach.
Sicher haben wir solche Bescheide.....
Und man könnte die "Kündigung" mit etwas gutem Willen als eine "Aufhebung" betrachten.
Ginge dann aber anscheinend nicht rückwirkend? Oder vielleicht rückwirkend bis zum Datum des Steuerbescheids? Aber doch eher nicht rückwirkend bis zum Beginn des Zeitraums für den der Steuerbescheid gilt? Dann wäre ja die Versicherung irgendwie keine....
Wo finde ich denn die Notwendigkeit, rückwirkend Versicherungen abzuschließen?
Die Krankenkasse hat übrigens selbst im Zeitraum, der jetzt unter die rückwirkende Auflösung fällt, Bescheinigungen über den Bestand der Familienversicherung ausgestellt, da in diese 2,5 Jahre rückwärts der Studienbeginn eines anderen Kindes fällt.
mfg Michaela
Und man könnte die "Kündigung" mit etwas gutem Willen als eine "Aufhebung" betrachten.
Ginge dann aber anscheinend nicht rückwirkend? Oder vielleicht rückwirkend bis zum Datum des Steuerbescheids? Aber doch eher nicht rückwirkend bis zum Beginn des Zeitraums für den der Steuerbescheid gilt? Dann wäre ja die Versicherung irgendwie keine....
Wo finde ich denn die Notwendigkeit, rückwirkend Versicherungen abzuschließen?
Die Krankenkasse hat übrigens selbst im Zeitraum, der jetzt unter die rückwirkende Auflösung fällt, Bescheinigungen über den Bestand der Familienversicherung ausgestellt, da in diese 2,5 Jahre rückwärts der Studienbeginn eines anderen Kindes fällt.
mfg Michaela
Okay, jetzt - glaube ich zumindest - habe ich es verstanden.
Dein Sohn ist Student und nicht Du, richtig?!?
Wenn es so ist, dann ist nämlich der sog. ordentliche Student gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung greift allerdings dann nicht, wenn er familienversichert ist. Und genau jenes, ist hier der Knackpunkt. Aufgrund der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung tritt nunmehr rückwirkend kraft Gesetzes eine Pflichtversicherung ein. So ist leider das Gesetz.
Aber, ich bin immer noch nicht mit der rückwirkenden Beendigung der Famlienversicherung durch.
Wenn Du in der Tat Bescheide hast, aus denen klipp und klar herausgeht, dass der Sohnemann ab einem bestimmten Termin familienversichert ist, dann muss man diesen Bescheid nunmehr aufheben.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist hier der § 48 SGB X.
Gucke Dir noch einen den Link an und meinen Beitrag vom 07.05.2008; so einfach, wie sich die Krankenkasse sich denkt, ist das meines Erachtens definitiv nicht. Aber Verfahrensrecht ist nicht so das Ding´n der Kvén.
Lege Widerspruch ein. Verweise auf die Dir vorliegenden Bescheide; es sind Verwaltungsakte und bitte um expizite Begründung, warum die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB X erfüllt sein sollen. Sie mögen Dich aufklären und Licht ins Dunkle bringen.
Dein Sohn ist Student und nicht Du, richtig?!?
Wenn es so ist, dann ist nämlich der sog. ordentliche Student gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung greift allerdings dann nicht, wenn er familienversichert ist. Und genau jenes, ist hier der Knackpunkt. Aufgrund der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung tritt nunmehr rückwirkend kraft Gesetzes eine Pflichtversicherung ein. So ist leider das Gesetz.
Aber, ich bin immer noch nicht mit der rückwirkenden Beendigung der Famlienversicherung durch.
Wenn Du in der Tat Bescheide hast, aus denen klipp und klar herausgeht, dass der Sohnemann ab einem bestimmten Termin familienversichert ist, dann muss man diesen Bescheid nunmehr aufheben.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist hier der § 48 SGB X.
Gucke Dir noch einen den Link an und meinen Beitrag vom 07.05.2008; so einfach, wie sich die Krankenkasse sich denkt, ist das meines Erachtens definitiv nicht. Aber Verfahrensrecht ist nicht so das Ding´n der Kvén.
Lege Widerspruch ein. Verweise auf die Dir vorliegenden Bescheide; es sind Verwaltungsakte und bitte um expizite Begründung, warum die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4 SGB X erfüllt sein sollen. Sie mögen Dich aufklären und Licht ins Dunkle bringen.
Nach Auskunft des Infotelefons des Bundesministeriums für Gesundheit ist das so:
Änderungen der Höhe des Einkommens müssen "sofort" mitgeteilt werden. Sonst ist man sozusagen "schuld" und es darf rückwirkend gekündigt werden. Mein Einwand, dass die Krankenkasse nicht mit uns plaudert, sondern ausschließlich Steuerbescheide entgegennimmt, da alles andere ihrer Meinung nach keine gesicherten Auskünfte sind, wurde beschieden mit: "ja, so ist das nun mal. Da können Sie nichts machen."
Und wenn man sozusagen schuldig geworden ist, könne die Krankenkasse ohne Angabe von Gründen bis zu vier Jahren rückwärts kündigen. Der Zeitraum muss keinen Bezug zum tatsächlichen Geschehen haben, sondern ist eine Art Strafe. Die wird "nach Ermessen" verhängt.
Wenn uns das nicht passe, müssten wir halt klagen.
Immerhin meinte sie, der Student könne sich auf jeden Fall jetzt bei der Krankenkasse seiner Wahl eigenständig versichern. Es müsse nicht die bisherige sein (wie sie behauptet). Wenn das nicht klappe, müssten wir es einklagen.
Und bis wir das durchgeklagt haben, kann der Student nicht versicherungspflichtig arbeiten. Deshalb sei es am besten, einfach zu bezahlen, was die Krankenkasse verlange.
mfg Michaela
Änderungen der Höhe des Einkommens müssen "sofort" mitgeteilt werden. Sonst ist man sozusagen "schuld" und es darf rückwirkend gekündigt werden. Mein Einwand, dass die Krankenkasse nicht mit uns plaudert, sondern ausschließlich Steuerbescheide entgegennimmt, da alles andere ihrer Meinung nach keine gesicherten Auskünfte sind, wurde beschieden mit: "ja, so ist das nun mal. Da können Sie nichts machen."
Und wenn man sozusagen schuldig geworden ist, könne die Krankenkasse ohne Angabe von Gründen bis zu vier Jahren rückwärts kündigen. Der Zeitraum muss keinen Bezug zum tatsächlichen Geschehen haben, sondern ist eine Art Strafe. Die wird "nach Ermessen" verhängt.
Wenn uns das nicht passe, müssten wir halt klagen.
Immerhin meinte sie, der Student könne sich auf jeden Fall jetzt bei der Krankenkasse seiner Wahl eigenständig versichern. Es müsse nicht die bisherige sein (wie sie behauptet). Wenn das nicht klappe, müssten wir es einklagen.
Und bis wir das durchgeklagt haben, kann der Student nicht versicherungspflichtig arbeiten. Deshalb sei es am besten, einfach zu bezahlen, was die Krankenkasse verlange.
mfg Michaela
Also, wenn die KV nachweislich die Steuerbescheide gefordert hat und sich auf sonst nichts eingelassen hat, dann würde ich den Schritt definitiv wagen.
Hast Du das Urteil des LSG-NRW gelesen (siehe Link). Die Richter waren offensichtlich stink sauer über die Vorgehensweise der Kv. Ferner hat die Kv nicht im Ansatz die Verfahrensvorschriften beachtet.
Die Krankenkasse hat - meines Erachtens - nur eine Chance, wenn sie die damaligen Bescheide über die Feststellung der Familienversicherung ganz klar als vorläufige Bescheide deklariert hat. Wenn dort explizit drinne steht, dass unter Vorbehalt die Voraussetzungen vorliegen und eine endgültige Entscheidung erst nach Vorlage des Steuerbescheides erfolgen kann, dann sieht es in der Tat schlecht aus.
Ich glaube aber, dass das dort nicht drinne steht.
Ferner muß Dir die KV nachweisen, dass man es gewusst hat, die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Rechtsprechung des BSG sagt hierzu aus:
Es muss mit hinreichender und vorausschauender Betrachtung feststehen, dass ein Anspruch auf Familienversicherung nicht mehr besteht
Bei diesem Urteil hatte eine Famlienversicherte geklagt. Sie hat erhebliches Sparvermögen und hatte es festverzinslich angelegt. Die konnte doch ganz klar vorausschauen. Aber konntet ihr das.
Klar, ihr müsst klagen.
Ich erlebe es tag täglich, "das geht nicht" "es tut uns leid" und wat weiss ich sonst noch.
Kommt dann ein fetter fundierter Widerspruch von einem Anwalt, dann geht es vielfach wohl.
Ich habe kürzlich noch 2 Verfahren, mit der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung durchgezogen. Die Kvén haben einen Rückzieher gemacht.
Gucke mal hier: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=1090
Er ist auch wieder Mitglied. Die Kv hatte auch so einfach rückwirkend storniert.
Hast Du das Urteil des LSG-NRW gelesen (siehe Link). Die Richter waren offensichtlich stink sauer über die Vorgehensweise der Kv. Ferner hat die Kv nicht im Ansatz die Verfahrensvorschriften beachtet.
Die Krankenkasse hat - meines Erachtens - nur eine Chance, wenn sie die damaligen Bescheide über die Feststellung der Familienversicherung ganz klar als vorläufige Bescheide deklariert hat. Wenn dort explizit drinne steht, dass unter Vorbehalt die Voraussetzungen vorliegen und eine endgültige Entscheidung erst nach Vorlage des Steuerbescheides erfolgen kann, dann sieht es in der Tat schlecht aus.
Ich glaube aber, dass das dort nicht drinne steht.
Ferner muß Dir die KV nachweisen, dass man es gewusst hat, die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Die Rechtsprechung des BSG sagt hierzu aus:
Es muss mit hinreichender und vorausschauender Betrachtung feststehen, dass ein Anspruch auf Familienversicherung nicht mehr besteht
Bei diesem Urteil hatte eine Famlienversicherte geklagt. Sie hat erhebliches Sparvermögen und hatte es festverzinslich angelegt. Die konnte doch ganz klar vorausschauen. Aber konntet ihr das.
Klar, ihr müsst klagen.
Ich erlebe es tag täglich, "das geht nicht" "es tut uns leid" und wat weiss ich sonst noch.
Kommt dann ein fetter fundierter Widerspruch von einem Anwalt, dann geht es vielfach wohl.
Ich habe kürzlich noch 2 Verfahren, mit der rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung durchgezogen. Die Kvén haben einen Rückzieher gemacht.
Gucke mal hier: http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=1090
Er ist auch wieder Mitglied. Die Kv hatte auch so einfach rückwirkend storniert.
Was ich immer noch nicht verstehe ist, warum die Familienversicherung rückwirkend aufgehoben werden kann, man dann rückwirkend die Kinder einzeln versichern kann/muss, aber eine Familienversicherung nicht rückwirkend gehen soll, obwohl man längst wieder im passenden Einkommenbereich war.
Wo ist denn diese rückwirkende Versicherei gesetzlich geregelt?
Mal abgesehen davon, dass so eine Versicherung, die (fast) nach Gutdünken der Kasse rückwärts aufgehoben werden kann, eigentlich nicht als Versicherung zu bezeichnen ist, weshalb ich im Moment eher an eine private denke. Zwar müssten dann die Kinder sowieso eigenständig versichert werden. Aber anscheinend würde meine eigene entsprechend günstiger.
mfg Michaela
Wo ist denn diese rückwirkende Versicherei gesetzlich geregelt?
Mal abgesehen davon, dass so eine Versicherung, die (fast) nach Gutdünken der Kasse rückwärts aufgehoben werden kann, eigentlich nicht als Versicherung zu bezeichnen ist, weshalb ich im Moment eher an eine private denke. Zwar müssten dann die Kinder sowieso eigenständig versichert werden. Aber anscheinend würde meine eigene entsprechend günstiger.
mfg Michaela
Noch einmal, grundsätzlich kann die KV die Famlienversicherung rückwirkend aufheben ohne grossen Trubbel.
Dieses geht nicht so ohne weiteres, wenn ein schriftlicher Bescheid über die Familienversicherung vorliegt. Hier geht es nur über einen Aufhebungsbescheid, der an sehr engen Voraussetzungen geknüpft ist.
Dieses ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes.
Und wenn leider diese Voraussetzungen (rückwirkende Aufhebung) erfüllt sind, dann entsteht rückwirkend kraft Gesetzes eine Pflichtversicherung als Student. Die rechtlichen Grundlage ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in Verbindung mit § 186 Abs. 7 SGB V. In § 187 Abs. 7 SGB V heisst zwar grundsätzlich, dass die Versicherungspflicht als Student mit der Einschreibung beginnt. Dieses ist hier aber nicht massgeblich, da man als Student nur dann versicherungspflichtig ist, wenn man nicht familienversichert ist. D. h., die Versicherungspflicht als Student beginnt in diesem Fall nach der Aufhebung der Familienversicherung; allerdings klipp und klar nach der rechtmässigen Aufhebung der Familienversicherung
Er kommt auch so ohne weiteres nicht in die private KV; er bleibt versicherungspflichtig als Student. Ein versicherungspflichtiger Student kann sich zwar auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, allerdings ist dieser Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Verischerungspflicht bei der KV zu stellen. Sooh, wenn er jetzt rückwirkend versicherungspflichtig geworden ist, dann ist die 3 Monatsfrist schon längst abgelaufen.
Dieses geht nicht so ohne weiteres, wenn ein schriftlicher Bescheid über die Familienversicherung vorliegt. Hier geht es nur über einen Aufhebungsbescheid, der an sehr engen Voraussetzungen geknüpft ist.
Dieses ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes.
Und wenn leider diese Voraussetzungen (rückwirkende Aufhebung) erfüllt sind, dann entsteht rückwirkend kraft Gesetzes eine Pflichtversicherung als Student. Die rechtlichen Grundlage ergeben sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V in Verbindung mit § 186 Abs. 7 SGB V. In § 187 Abs. 7 SGB V heisst zwar grundsätzlich, dass die Versicherungspflicht als Student mit der Einschreibung beginnt. Dieses ist hier aber nicht massgeblich, da man als Student nur dann versicherungspflichtig ist, wenn man nicht familienversichert ist. D. h., die Versicherungspflicht als Student beginnt in diesem Fall nach der Aufhebung der Familienversicherung; allerdings klipp und klar nach der rechtmässigen Aufhebung der Familienversicherung
Er kommt auch so ohne weiteres nicht in die private KV; er bleibt versicherungspflichtig als Student. Ein versicherungspflichtiger Student kann sich zwar auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, allerdings ist dieser Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Verischerungspflicht bei der KV zu stellen. Sooh, wenn er jetzt rückwirkend versicherungspflichtig geworden ist, dann ist die 3 Monatsfrist schon längst abgelaufen.
Erstaunlicherweise flatterte uns zwischenzeitlich der Steuerbescheid für 2007 ins Haus, so dass wir nun "beweisen" können, dass unser Verdienst nur 2006 über der Grenze lag.
Die Krankenkasse kommentiert das so:
Die Familienversicherung endet mit dem Beginn des Jahres, für den der Steuerbescheid das zu hohe Einkommen ausweist (die Einnahme, die das Fass sozusagen zum Überlaufen brachte, kam außer der Reihe im Dezember)
Die Familienversicherung beginnt wieder mit dem Eingang des Steuerbescheides 2007, also jetzt. Von April 07 bis jetzt müssen die Kinder eigenständig rückwirkend versichert werden.
Steht das irgendwo? Ich habe immer noch so mein Problem mit dem SGB, mache aber Fortschritte. Zumal die Fragestellung jetzt irgendwie deutlicher herauskommt.
mfg Michaela
Die Krankenkasse kommentiert das so:
Die Familienversicherung endet mit dem Beginn des Jahres, für den der Steuerbescheid das zu hohe Einkommen ausweist (die Einnahme, die das Fass sozusagen zum Überlaufen brachte, kam außer der Reihe im Dezember)
Die Familienversicherung beginnt wieder mit dem Eingang des Steuerbescheides 2007, also jetzt. Von April 07 bis jetzt müssen die Kinder eigenständig rückwirkend versichert werden.
Steht das irgendwo? Ich habe immer noch so mein Problem mit dem SGB, mache aber Fortschritte. Zumal die Fragestellung jetzt irgendwie deutlicher herauskommt.
mfg Michaela
Habe ich das jetzt richtig verstanden.
Beispiel:
05.07.2007 Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006- oberhalb der Grenze
Ergebnis, rückwirdende Aufhebung der Familienversicherung ab dem 01.01.2006.
Jetzt kommt das Gegenbeispiel
05.08.2008 Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 unterhalb der Grenze
Sorry, die GKV widerspricht sich doch selber.
Entweder bleiben sie bei dem Grundsatz der Zeitgleichheit; oder nicht.
Dass heisst, wenn im Jahr 2006 (nach dem Steuerbescheid) die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, endet die Familienversicherung kraft Gesetzes am 01.01.2006. Dann aber beginnt die Familienversicherung genauso kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen und jenes ist dann wohl der 01.01.2007.
Niedlich, wie Krankenkassen manchmal argumentieren und sich selber widersprechen.
Ich denke Du brauchst nen Fachanwalt für Sozialrecht, welcher der KV mal ordentlich auf die Finger kloppt.
Nach wie vor, würde ich mich auf mündliche Aussagen überhaupt nicht mehr verlassen.
Bitte alles schriftlich per Verwaltungsakt. Hierauf hast Du ein Anrecht.
Beispiel:
05.07.2007 Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006- oberhalb der Grenze
Ergebnis, rückwirdende Aufhebung der Familienversicherung ab dem 01.01.2006.
Jetzt kommt das Gegenbeispiel
05.08.2008 Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 unterhalb der Grenze
Sorry, die GKV widerspricht sich doch selber.
Entweder bleiben sie bei dem Grundsatz der Zeitgleichheit; oder nicht.
Dass heisst, wenn im Jahr 2006 (nach dem Steuerbescheid) die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, endet die Familienversicherung kraft Gesetzes am 01.01.2006. Dann aber beginnt die Familienversicherung genauso kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen und jenes ist dann wohl der 01.01.2007.
Niedlich, wie Krankenkassen manchmal argumentieren und sich selber widersprechen.
Ich denke Du brauchst nen Fachanwalt für Sozialrecht, welcher der KV mal ordentlich auf die Finger kloppt.
Nach wie vor, würde ich mich auf mündliche Aussagen überhaupt nicht mehr verlassen.
Bitte alles schriftlich per Verwaltungsakt. Hierauf hast Du ein Anrecht.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste