Hallo Zusammen,
ich bin im Moment Student 14 Semester, 38 Jahre. Mir wurde vor ca. 1 Jahr meine GKV betreffend eines
Beitragrückstandes gekündigt. Ich war dort freiwillig versichert.
Ich möchte nun wieder in die GKV.
Wenn ich die Rechtslage richtig im Kopf habe, ist mir die Rückkehr in die GKV verwehrt.
Selbes Problem hatte ich schon mal vor ca. 7 Jahren, kurz nach Studienbeginn.
Dort wurde mir aus selben Gründen auch gekündigt. Ich wechselte damals in die Private. Nach dem 33ten
Lebensjahr wurde es da jedoch richtig teuer. Ich nahm damals eine Arbeit in der Gleitzone an 400-800€
und war wieder in der GKV pflichtversichert. Nach ca. 1 Jahr beendete ich das Arbeitsverhältnis und
wechselte wieder in die freiwillige Versicherung.
Selbiges habe ich nun auch vor. Ich arbeite momentan auf 400€ Basis, kann aber nach Absprache mit
meinem Arbeitgeber in die Gleitzone wechseln. Wäre dann primär Arbeitnehmer und nebenbei Student.
Alllerdings stelle ich mir nun folgende Frage:
1:
Da ich ja nun ca. 1 jahr nicht versichert gewesen bin, stellt sich mir die Frage ob die GKV die
Beiträge in dem Zeitraum in dem ich nicht versichert gewesen bin, einfordern kann. Ich würde dann ja mit einem
Gleitzeitjob pflichtversichert sein.
2:
Darüber hinaus stelle ich mir dir Frage wie lang ich max. in der Gleitzone arbeiten muss. Mein Arbeitgeber will
mich nach Möglichkeit so kurz wie Möglich in der Gleitzone beschäftigen. Würde dann also wieder in die
freiwillige wechseln wollen.
3:
Desweiteren, können problemen auftauchen wenn ich im Anschluss daran in die freiwillige wechseln will? und müsste
ich dann evtl. die Beiträge zurückzahlen?
Danke im vorraus
Von GvK gekündigt worden, wie komme ich wieder in die GKV?
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 24.09.2008, 20:51
-
- Postrank7
- Beiträge: 2143
- Registriert: 28.01.2007, 17:53
- Wohnort: Torgau
- Kontaktdaten:
Öhm, habe ich das jetzt richtig verstanden?
Alle Achtung!!!
Aber was ich überhaupt nicht verstehe:
Das wäre dann ja ungefähr im August oder September 2007 gewesen!?!?
Tja, dann hast Du wohl damals eine Krankenkasse gehabt, die im August oder September 2007 noch nicht die gültigen gesetzlichen Vorschriften kannte, oder nicht kennen wollte.
Ab dem 01.04.2007 kann keine gesetzliche Krankenkasse mehr aufgrund von Beitragsrückständen kündigen.
Das hat man damals mit dem GKV-WSG zum 01.04.2007 abgeschafft.
Jeder soll in einem moderen Sozialstaat versichert sein.
Niedlich solche Geschichten!!!
ich bin im Moment Student 14 Semester, 38 Jahre.
Alle Achtung!!!
Aber was ich überhaupt nicht verstehe:
Mir wurde vor ca. 1 Jahr meine GKV betreffend eines
Beitragrückstandes gekündigt.
Das wäre dann ja ungefähr im August oder September 2007 gewesen!?!?
Tja, dann hast Du wohl damals eine Krankenkasse gehabt, die im August oder September 2007 noch nicht die gültigen gesetzlichen Vorschriften kannte, oder nicht kennen wollte.
Ab dem 01.04.2007 kann keine gesetzliche Krankenkasse mehr aufgrund von Beitragsrückständen kündigen.
Das hat man damals mit dem GKV-WSG zum 01.04.2007 abgeschafft.
Jeder soll in einem moderen Sozialstaat versichert sein.
Niedlich solche Geschichten!!!
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 24.09.2008, 20:51
Mir wurde vor ca. 1 Jahr meine GKV betreffend eines
Beitragrückstandes gekündigt.
Das wäre dann ja ungefähr im August oder September 2007 gewesen!?!?
Tja, dann hast Du wohl damals eine Krankenkasse gehabt, die im August oder September 2007 noch nicht die gültigen gesetzlichen Vorschriften kannte, oder nicht kennen wollte.
Ab dem 01.04.2007 kann keine gesetzliche Krankenkasse mehr aufgrund von Beitragsrückständen kündigen.
Das hat man damals mit dem GKV-WSG zum 01.04.2007 abgeschafft.
Tja, war damals der Meinung als man die Zwangsvollstreckung durchgeführt hat, ähnliches gelesen zu haben. Meine Nachfrage an den Vollstreckungsbeamten wurde allerdings beantwortet mit, sowas habe ich noch nicht gehört das ist schon alles korrekt so...
Re: Von GvK gekündigt worden, wie komme ich wieder in die GK
Vielleicht ein bißchen ausführlicher:
Die Rechtslage hat sich inzwischen vollkommen geändert, nichts ist so alt wie das Gesetz von vor sieben Jahren. Seit 1. 4. 2007 kann eine Krankenkasse niemanden mehr wegen Beitragsrückständen hinauswerfen, sondern nur noch das Ruhen der Leistungen für nicht-akute Fälle feststellen. Der Versicherte bleibt verpflichtet, die Beiträge zu zahlen bzw. nachzuzahlen. Eine individuelle Vereinbarung von Nachlässen bzw. Raten mit der Krankenkasse ist möglich, eine Kontaktaufnahme also dringend angeraten.
Tricksereien mit der Gleitzone sind also nicht erforderlich. (Wobei eine Pflichtversicherung über einen Midi-Job natürlich deutlich günstiger ist als eine freiwillige Versicherung, allerdings eventuell – ausgleichbare – Nachteile in der Rentenversicherung mit sich bringt. Den Arbeitgeber kommt eine Beschäftigung für 401 Euro nicht teurer als eine für 400 Euro.)
Student1000 hat geschrieben:Wenn ich die Rechtslage richtig im Kopf habe, ist mir die Rückkehr in die GKV verwehrt.
Die Rechtslage hat sich inzwischen vollkommen geändert, nichts ist so alt wie das Gesetz von vor sieben Jahren. Seit 1. 4. 2007 kann eine Krankenkasse niemanden mehr wegen Beitragsrückständen hinauswerfen, sondern nur noch das Ruhen der Leistungen für nicht-akute Fälle feststellen. Der Versicherte bleibt verpflichtet, die Beiträge zu zahlen bzw. nachzuzahlen. Eine individuelle Vereinbarung von Nachlässen bzw. Raten mit der Krankenkasse ist möglich, eine Kontaktaufnahme also dringend angeraten.
Tricksereien mit der Gleitzone sind also nicht erforderlich. (Wobei eine Pflichtversicherung über einen Midi-Job natürlich deutlich günstiger ist als eine freiwillige Versicherung, allerdings eventuell – ausgleichbare – Nachteile in der Rentenversicherung mit sich bringt. Den Arbeitgeber kommt eine Beschäftigung für 401 Euro nicht teurer als eine für 400 Euro.)
Student1000 hat geschrieben:Tja, war damals der Meinung als man die Zwangsvollstreckung durchgeführt hat, ähnliches gelesen zu haben. Meine Nachfrage an den Vollstreckungsbeamten wurde allerdings beantwortet mit, sowas habe ich noch nicht gehört das ist schon alles korrekt so...
Viele, auch Krankenkassen, haben ein Weilchen gebraucht, bis sie das Ganze verstanden hatten.
Der Anspruch auf Beiträge besteht ja auch weiterhin, von daher ist eine Zwangsvollstreckung durchaus möglich (gewesen und aktuell).
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 24.09.2008, 20:51
DKV-Service-Center hat geschrieben:Hi Stu
letzte KV war eine gesetzliche, dann Versicherungspflicht , nachzahlen der Beiträge,
auch im Fall einer Pflichtigen Tätigkeit Gleitzone.
Gruß
Sicher (Soll jetzt keine Kritik sein)?, kann ich sowas im Sozialgesetzbuch nachlesen? Wenn ja wäre schön zu wissen wo, gibt ja soviele davon. Gibts Ausnahmen?
Dann nochmal ein paar weitere Fragen:
1:
Gibt es, sofern ich die Beiträge zurückzahlen muss (dürften dann ja so um die 1400€) sein, keine Alternative dazu jene Zahlung zu vermeiden?
2:
Besteht die Möglichkeit das jene Forderung in irgendeiner Form vom Sozialamt übernommen wird? Härtefallregelung oder ähnliches? (Bin ja noch Student und wills bleiben bis zum Diplom)
3:
Wie wäre es wenn ich in die Private KV wechsle. Dann müsste ich die Beiträge ja nicht zurückzahlen. War zumindest damals so, da war ich ca. 3-4 Monate nicht versichert. Die Frage die ich mir stelle ist, wie lang müsste ich da max. drin versichert sein.
4:
Sofern 3: gehen sollte und ich da vielleicht im günstigsten falle nur 2 Monate drin bin (ansonsten würde es sich ja nicht rechnen für mich, glaube so 300€ im Monat oder?) und dann mittels Gleitzonenjob wieder in die GKV wechsle, hätte ich ja eine entsprechende Anschlussversicherung. Würde dann die Kasse Nachforderungen stellen? (Damals wars ja nicht so)
5:
Es besteht ja noch eine offene Forderung des damaligen Zahlungsrückstandes, welche ich bislang noch nicht beglichen habe. Müsste ich jenen zuvor begleich um wieder in die GKV zu kommen, erfährt die neue KVB davon? (Datenabgleich?)
6:
Falls ich die Beträge aus den Monaten welche ich nicht versichert gewesen bin, zurückzahlen muss, kann ich jenes der Wahrscheinlichkeit nach, während der Mitgliedschaft in Raten zurückzahlen?
Die sehen ja dort dann höchst wahrscheinlich auch das ich bezüglich der Zahlung schon mal aufgefallen bin.
7:
Kann mir überhaupt wenn ich mich freiwillig versichern lassen will, noch eine GKV ablehnen, auch bei Zahlungsrückstand?
So hoffe das waren nicht zu viele Fragen auf einmal

Bedanke mich schon mal für die Antworten.
Student1000 hat geschrieben:Sicher?, kann ich sowas im Sozialgesetzbuch nachlesen? Wenn ja wäre schön zu wissen wo, gibt ja soviele davon.
Krankenversicherung ist SGB V. Die allgemeine Versicherungspflicht ist dort geregelt in § 5 Abs. 1 Nr. 13.
Student1000 hat geschrieben:Gibt es, sofern ich die Beiträge zurückzahlen muss (dürften dann ja so um die 1400€) sein, keine Alternative dazu jene Zahlung zu vermeiden?
Verhandlungen mit der Krankenkasse über eine Ratenzahlung bzw. einen Erlaß. Das Sozialamt wird sich nicht zuständig fühlen (für Studenten ja sowieso nicht).
Student1000 hat geschrieben:Wie wäre es wenn ich in die Private KV wechsle. Dann müsste ich die Beiträge ja nicht zurückzahlen.
Schon mal falsch, der Beitragsanspruch für die Vergangenheit bleibt.
Ansonsten ist eine private Krankenversicherung natürlich prinzipiell eine Lösung (wenn keine anderweitige Versicherungspflicht vorliegt). Bald wieder kündigen und in die Nichtversichertheit gehen ist aber nicht, denn ab 1. 1. 2009 gilt endgültig eine allgemeine Pflicht, krankenversichert zu sein, entweder privat oder gesetzlich.
Student1000 hat geschrieben:... und dann mittels Gleitzonenjob wieder in die GKV wechsle, hätte ich ja eine entsprechende Anschlussversicherung. Würde dann die Kasse Nachforderungen stellen? (Damals wars ja nicht so)
Das geht, aber beseitigt den Anspruch für die Vergangenheit nicht. Wie findig die Kasse ist, ist natürlich eine andere (und nicht zu beantwortende) Frage.
Stop, stop, die Ansätze sind hier falsch!
Student 1000 unterliegt definitiv nicht der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese ist schon aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs. 8a SGB V ausgeschlossen, da er kraft Gesetzes noch weiterhin freiwillig versichert ist.
Die damalige Kündigung im Herbst 2007 - aufgrund von Beitragsrückständen - war schon pottfalsch und geradezu abenteuerlich. Ergo völlig rechtswidrig und total daneben.
Ein Ruhen tritt erst nach einem bestimmten Verfahren ein.
Also, ich würde mal so richtig bei der Kv auf den Karton hauen. Wie stellt sich die Kv so etwas vor? Ich schmeisse jemanden - ohne jegliche Rechtsgrundlage aus der Kv (weil ich das gültige Gesetzt nicht gelesen habe) und fordere jetzt auf einmal noch Beiträge rückwirkend nach. Ich baue einen völligen Bockmist und schiebe die Schuld dem Anderen zu.
Wo sind wir hier?!?!
So etwas würde ich mir definitiv nicht gefallen lassen und der Kv mal so richtig auf die Finger kloppen.
Sorry, so geht das nicht. Die Kv hat eine Beratungspflicht; wo ist diese hier?!
Student 1000 unterliegt definitiv nicht der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese ist schon aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs. 8a SGB V ausgeschlossen, da er kraft Gesetzes noch weiterhin freiwillig versichert ist.
Die damalige Kündigung im Herbst 2007 - aufgrund von Beitragsrückständen - war schon pottfalsch und geradezu abenteuerlich. Ergo völlig rechtswidrig und total daneben.
Ein Ruhen tritt erst nach einem bestimmten Verfahren ein.
Also, ich würde mal so richtig bei der Kv auf den Karton hauen. Wie stellt sich die Kv so etwas vor? Ich schmeisse jemanden - ohne jegliche Rechtsgrundlage aus der Kv (weil ich das gültige Gesetzt nicht gelesen habe) und fordere jetzt auf einmal noch Beiträge rückwirkend nach. Ich baue einen völligen Bockmist und schiebe die Schuld dem Anderen zu.
Wo sind wir hier?!?!
So etwas würde ich mir definitiv nicht gefallen lassen und der Kv mal so richtig auf die Finger kloppen.
Sorry, so geht das nicht. Die Kv hat eine Beratungspflicht; wo ist diese hier?!
-
- Beiträge: 4
- Registriert: 24.09.2008, 20:51
Rossi hat geschrieben:Stop, stop, die Ansätze sind hier falsch!
Student 1000 unterliegt definitiv nicht der Versicherungspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Diese ist schon aufgrund der Bestimmungen des § 5 Abs. 8a SGB V ausgeschlossen, da er kraft Gesetzes noch weiterhin freiwillig versichert ist.
Hm, das trifft in diesem Falle dann wohl eindeutig zu. Ich könnte demnach wohl mittels Rechtshilfe die Kündigung rückgängig machen. Bloss ob dass dann in diesem Falle ratsam ist bei der alten Kasse zu bleiben.
Darüber hinaus werden die sich wohl ggf. erstmal querstellen. Müsste dann klagen etc. und finanziell würde mir dieses wohl keinen Vorteil verschaffen oder?
Abgesehen von der Grundsätzlichen Frage wieder in die GKV zu kommen, Möglichkeiten wurden ja jetzt aufgezeigt, habe ich natürlich mit meinem bescheidenen Einkommen ein finanzielles Interesse das ich zumindest nicht die Beiträge nachzahlen muss.
Schliesslich habe ich auch keine Leistungen in diesem Zeitraum erhalten , bzw. mir diese verkniffen. (ggf. hätte ich noch selber zahlen müssen weil ohne KV-Schutz) (Ist aber wohl im Sinne der "Gemeinschaft" zu egoistisch gesehen). Naja...
Also wenn ich es nach den bisherigen Kommentare richtig sehe komme ich aller wahrscheinlichkeit nicht darum entsprechende Beiträge nachzuzahlen. (ggf. wechseln zur Privaten, dann wieder zurück).
Wobei wie hier schon erwähnt wohl nicht angegeben werden kann wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist das ich trotzdem zahlen muss.
Ich werde mal meinen Arbeitgeber fragen wie es sich verhält wenn er mich dauerhaft für 401€ anstellt. Wenn ich es richtig gelesen habe zahlt er dann in diesem Falle den selben Beitrag wie bei einem 400€ Job? (mal abgesehen von dem 1€) ?
Und ich würde mir dann die GKV Kosten komplett sparen?, war zumindest bei meiner letzten Beschäftigung so. Wobei ich hier mir mein Verdienst direkt vom Umsatz abgezogen habe. Hat mein Arbeitgeber in diesem Fall nicht noch weitere Sozialkosten (Gleitzone) zu tragen, Urlaubsgeld oder ähnliches?
Danke bislang erstmal
Wenn er Dich für 401,00 Euro anstellt ist es sogar billiger für den Chef.
Bei einem Mini-Job und einem Verdienst von 400,00 Euro zahlt der Arbeitgeber noch einmal zusätzlich 120,00 Euro an die Minijobzentrale.
Beträgt der Lohn 401,00 Euro, dann zahlt der Arbeitgeber ca. 90,00 Euro. Den anderen Anteil muss er Dir vom Lohn abziehen.
Bei einem Mini-Job und einem Verdienst von 400,00 Euro zahlt der Arbeitgeber noch einmal zusätzlich 120,00 Euro an die Minijobzentrale.
Beträgt der Lohn 401,00 Euro, dann zahlt der Arbeitgeber ca. 90,00 Euro. Den anderen Anteil muss er Dir vom Lohn abziehen.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 5 Gäste