Sooh, jeder soll ja ab dem 01.01.2009 versichert sein. Jenes ist ein Ziel des GKV-WSG.
Dafür hat unser lieber Gesetzgeber auch die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 VVG geschaffen.
Nach einem mehrmaligen lesen, bekomme ich schon die Pimpanellen.
Kann mich mal ein Experte von der privaten Kv aufklären, was mit diesem Tarif - hierzu besteht ja eine Pflicht - so alles abedeckt ist.
§ 193 VVG (ab 1.1. 2009)
....
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro ...
Was ist mit Zahnersatz?!?
Was ist mit Kuren und Rehamassnahmen?!?!
Versicherungspflicht ab dem 01.01.2009
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Re: Versicherungspflicht ab dem 01.01.2009
Rossi hat geschrieben:Was ist mit Zahnersatz?!?
Muß wohl nicht abgedeckt sein. Traditionell sind ambulant, stationär und Zahn die drei Hauptbereiche der privaten Krankenversicherung; und hier sind ja nur die ersten beiden genannt. Motivation dürfte sein (ohne jetzt die Gesetzesbegründung durchgesehen zu haben), daß die möglichen Kosten im Zahnbereich, gerade für eine Grundversorgung, relativ (!) begrenzt sind.
Rossi hat geschrieben:Was ist mit Kuren und Rehamassnahmen?!?!
Reha, soweit sie eine „Anschlußheilbehandlung“ darstellt, ist mit den normalen Ambulant-/Stationärtarifen abgedeckt. Kuren üblicherweise nicht, dafür gibt's Zusatztarife – also sicherlich kein Pflichtprogramm ab 2009.
Der Selbstbehalt ist ja scheinbar klar, insgesamt dürfen neben den Beiträgen höchstens 5000 Euro im Jahr fällig werden. Allerdings gilt das nur für Kosten, die dem Grunde nach übernommen werden. Wenn also das erforderliche Beatmungsgerät nicht im Hilfsmittelkatalog steht und die 10000 Euro dafür (erfundener Betrag) nicht erstattet werden, geht das in Ordnung.
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Pflichtversicherung
Eine Vollversicherung besteht in der PKV immer mindestens aus einem ambulanten und einem stationären Tarif. Da nicht zwingend von einer Befreiung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen werden kann, ist die Kur-und REHA-Leistung eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Zahn-und Kurtarife ( kostenseitig eher selten existenzbedrohend) werden als Zusatzleistung betrachtet. Gibt ja auch genügend Tarife in der PKV-Welt, die nur eine effektive Leistung bei Zahnersatz von 50% vorsehen und damit den Anspruch einer Voll-Leistung nicht erfüllen können. Kurleistungen werden nicht einmal von allen Krankenversicherern ergänzend angeboten...](./images/smilies/eusa_wall.gif)
Zahn-und Kurtarife ( kostenseitig eher selten existenzbedrohend) werden als Zusatzleistung betrachtet. Gibt ja auch genügend Tarife in der PKV-Welt, die nur eine effektive Leistung bei Zahnersatz von 50% vorsehen und damit den Anspruch einer Voll-Leistung nicht erfüllen können. Kurleistungen werden nicht einmal von allen Krankenversicherern ergänzend angeboten...
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Re: Versicherungspflicht ab dem 01.01.2009
Hi Rossi
dieser § ich nenne Ihn mal Maulkorb § wurde erfunden um zum wiederholten Maße in die Tarifgestalltung der PKV einzugreifen.
Hiermit soll, ein sagen wir Garantieschutz für die Versicherten geschaffen werden. Die Tarifgestalltung ging bereits seltsame wege, da ein nicht unerheblicher Teil von Versicherten den Wunsch hatte, eine Extrem Hohe SB zu tragen, bzw. gab es erste Versicherungen welche nur bestimmte Erkrankungen bezahlten.
Gruß
dieser § ich nenne Ihn mal Maulkorb § wurde erfunden um zum wiederholten Maße in die Tarifgestalltung der PKV einzugreifen.
Hiermit soll, ein sagen wir Garantieschutz für die Versicherten geschaffen werden. Die Tarifgestalltung ging bereits seltsame wege, da ein nicht unerheblicher Teil von Versicherten den Wunsch hatte, eine Extrem Hohe SB zu tragen, bzw. gab es erste Versicherungen welche nur bestimmte Erkrankungen bezahlten.
Gruß
Es ist halt die Frage, was man unter einer „Reha“ versteht.
In § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung steht: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.“ Wenn also jemand nach einer Operation fit genug ist, um aus dem Krankenhaus entlassen zu werden, aber sich beispielsweise noch nicht richtig bewegen kann, und die Beweglichkeit auch nicht von allein wiederkommen wird, sondern nur durch Krankengymnastik usw., dann fällt das in den Bereich der Versicherung. Wenn es mehr um Erholung geht, die auch ohne Maßnahmen (dann aber langsamer) eintreten würde, ist die PKV draußen.
Dann gibt's drei wichtige Einschränkungen: Erstens für „Kur- und Sanatoriumsbehandlung“ nach § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2008, sogenannte „gemischte Anstalten“ (§ 4 Abs. 5) sind vorab genehmigungspflichtig; zweitens für ambulante Behandlungen in Heilbädern und Kurorten („Kurortklausel“, § 5 Abs. 1 Buchst. e); und drittens, wenn ein gesetzlicher Rehabilitationsträger, also vor allem Renten- und Unfallversicherung, bereitsteht (wieder Buchst. d). Auf die Kurortklausel verzichten Versicherer manchmal.
Manche Billigtarife allerdings schließen Heilmittel komplett oder weitgehend aus. Dann nützt ein prinzipieller Anspruch natürlich wenig.
In § 1 Abs. 2 der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung steht: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.“ Wenn also jemand nach einer Operation fit genug ist, um aus dem Krankenhaus entlassen zu werden, aber sich beispielsweise noch nicht richtig bewegen kann, und die Beweglichkeit auch nicht von allein wiederkommen wird, sondern nur durch Krankengymnastik usw., dann fällt das in den Bereich der Versicherung. Wenn es mehr um Erholung geht, die auch ohne Maßnahmen (dann aber langsamer) eintreten würde, ist die PKV draußen.
Dann gibt's drei wichtige Einschränkungen: Erstens für „Kur- und Sanatoriumsbehandlung“ nach § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2008, sogenannte „gemischte Anstalten“ (§ 4 Abs. 5) sind vorab genehmigungspflichtig; zweitens für ambulante Behandlungen in Heilbädern und Kurorten („Kurortklausel“, § 5 Abs. 1 Buchst. e); und drittens, wenn ein gesetzlicher Rehabilitationsträger, also vor allem Renten- und Unfallversicherung, bereitsteht (wieder Buchst. d). Auf die Kurortklausel verzichten Versicherer manchmal.
Manche Billigtarife allerdings schließen Heilmittel komplett oder weitgehend aus. Dann nützt ein prinzipieller Anspruch natürlich wenig.
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