Hallo,
ich hoffe jemand kann mir helfen. Ich war längere Zeit Harz4 Empfänger und habe dann 4 Monate gearbeitet und dann die Stelle verloren.
Ich habe aber eine Zusage einer anderen Firma, innerhalb von 14 Tagen bei ihnen eine Stelle zu erhalten. Ich habe es deshalb riskiert, mich nicht beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, damit ich nicht wieder auf Harz4 zurück falle und mir die Peinlichkeiten des Antrags zu ersparen. Außerdem um Harz4 so schnell wie möglich los zu sein, dam man ja soweit ich weiß ein Jahr durchgehend arbeiten muss um da weg zu kommen.
Aus den 14 Tagen ist leider nichts geworden so das ich 6 Wochen warten musste um die Stelle an zu treten.
Da meine alte Krankenversicherung die Beiträge deutlich erhöht hat habe ich, ein Monat nachdem ich, die neue Stelle angetreten habe die Kasse gewechselt. Drei Monate wo für mich eigentlich alles erledigt war. Hat mir die alte GKV eine Rechnung über 220€ geschickt für die 6 Wochen in der ich keine Beträge gezahlt habe. Wegen einer sogenannten Plichtversicherung.
Meiner Meinung nach ist die Summe viel zu hoch. Da soweit ich weiß die einmonatige beitragsfreie Nachversicherungsplicht gilt und auch sonst nur von Summen zwischen 120 und 130€ monatlich für die Plichtversicherung die Rede ist.
Ich habe Widerspruch eingelegt aber auf die Einwende meinerseits wird nicht reagiert.
Ich erhalte nur immer wieder neue Mahnungen mit Mahngebühren usw.
Was kann ich tun und sind die Ansprüche der GKV gerechtfertigt.
mfg
FW
Nachversicherungsplicht ???
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Der sog. nachgehenden Leistungsanspruch im Sinne von § 19 Abs. 2 SGB V gilt nur dann, wenn die Zeit der sog. Nichtversicherung max. 1 Monat beträgt. Ist die Zeit der sog. Nichtversicherung länger als 1 Monat, dann gilt der nachgehenden Leistungsanspruch nicht und man ist nahtlos pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sowie in Deinem Fall dann 6 Wochen!!!
Die gesetzliche Bestimmung ist mehr als eindeutig:
§ 5 Abs. 8 a SGB V
.... Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Die Höhe des Beitrages hat die KV in der Satzung zu regeln (bis zum 31.12.2008, danach durch den Spitzenverband der KVén einheitlich). Also es kommt schon darauf an, was die Kv geregelt hat und wie hoch der Beitragssatz der KV ist. Da sind schon Unterschiede. In der Regel geht es bei ca. 130,00 Euro los. Nehmen wir an, bei Deiner KV liegt der Beitrag bei ca. 145,00 Euro; bei 6 Wochen kommen dann schon 220,00 Euro zusammen. Also, so wie es aussieht alles im grünen Bereich, sorry!!!
Die gesetzliche Bestimmung ist mehr als eindeutig:
§ 5 Abs. 8 a SGB V
.... Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
Die Höhe des Beitrages hat die KV in der Satzung zu regeln (bis zum 31.12.2008, danach durch den Spitzenverband der KVén einheitlich). Also es kommt schon darauf an, was die Kv geregelt hat und wie hoch der Beitragssatz der KV ist. Da sind schon Unterschiede. In der Regel geht es bei ca. 130,00 Euro los. Nehmen wir an, bei Deiner KV liegt der Beitrag bei ca. 145,00 Euro; bei 6 Wochen kommen dann schon 220,00 Euro zusammen. Also, so wie es aussieht alles im grünen Bereich, sorry!!!
Laut Mitarbeiter Agentur für Arbeit hätte mich die GKV rechtzeitig informieren müssen, das kein Versicherungsschutz mehr besteht und ich mich zwingender maßen kostenpflichtig versichern müsste und nicht 3 Monate nachdem alles vorbei ist.
Da hätte ich noch reagieren können und mit der Agentur für Arbeit sprechen bzw. irgendein Minijob oder ähnliches annehmen.
Man kann wohl von einen Normalsterblichen nicht verlangen sämtliche Gesetzesänderungen zu kennen und diesen Rechts Kauderwelsch zu verstehen.
Für mich war zu der Zeit nur klar das ich ein paar Tage kein Versicherungsschutz hatte, da ich aber schon seit über 10 Jahren nicht zwingend zum Arzt musste war für mich das Risiko kalkulierbar.
mfg
Da hätte ich noch reagieren können und mit der Agentur für Arbeit sprechen bzw. irgendein Minijob oder ähnliches annehmen.
Man kann wohl von einen Normalsterblichen nicht verlangen sämtliche Gesetzesänderungen zu kennen und diesen Rechts Kauderwelsch zu verstehen.
Für mich war zu der Zeit nur klar das ich ein paar Tage kein Versicherungsschutz hatte, da ich aber schon seit über 10 Jahren nicht zwingend zum Arzt musste war für mich das Risiko kalkulierbar.
mfg
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- Postrank7
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Öhm, hast Du denn explizit eine sog. Anzeige zur Versicherungspflicht bei der Krankenkasse abgegeben?!?!
Es gibt dort neuerdings eine Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes.
Den folgenden Text hat das Bundesministerium für Gesundheit am 17.07.2008 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschickt:
Wie hier bekannt wurde, bestanden bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das Bundesversicherungsamt hat hierzu mit Schreiben vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 seine Auffassung dargelegt. Hierauf Bezug nehmend möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung meiner Auffassung zu den nachfolgend dargelegten Aspekten bitten.
1. Beginn der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X:
Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V keine meldepflichtige Stelle bestimmt. Es bedarf daher eines Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Versicherungspflicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen. Mit Einverständnis des Betroffenen kann auch ein Dritter sich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht wenden.
Das Antragserfordernis für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht auch, wenn die Versicherungspflicht eines Mitglieds und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet und der Betroffene keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten danach stellt. Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Unterlassung eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab& 1 Nr. 13 SGB V mit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, sondern mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und mit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückstand. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Versicherungspflichtigen ein Recht eingeräumt, über den Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden., Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.
2. Umfang der Amtsermittlungspflicht
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht durch den Betroffenen
Hat der Bürger oder ein Dritter einen Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt, beginnt die Amtsermittlungspflicht Die Krankenkasse ermittelt nun gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Rechtsfolge ist, dass die Amtsermittlungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Bürger seinen Antrag auf deklaratorische Feststellung der Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, zurücknehmen möchte. Die Regelung zur Antragstellung In § 16 SGB I steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
b) Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die meldepflichtige Stelle
Hat eine meldepflichtige Stelle, z.B. der Arbeitgeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gestellt, erstreckt sich die Amtsermittlungspflicht auch auf den Beginn der Versicherungspflicht. In dem Fall, dass vor Beginn der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als einem Monat bestanden hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen und damit die Versicherungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hat.
In beiden Fallkonstellationen findet die behördliche Ermittlungspflicht auch nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Antragstellers / Betroffenen unmöglich Ist. Diese Grenze ist insbesondere in den Fallen zu sehen, in denen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten normiert sind. Nach § 206 SGB V sind Versicherte, oder wer als Versicherter in Betracht kommt, mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtig hinsichtlich aller Tatsachen, die für die Feststellung oder Änderungen der Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt- Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.
Es gibt dort neuerdings eine Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes.
Den folgenden Text hat das Bundesministerium für Gesundheit am 17.07.2008 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschickt:
Wie hier bekannt wurde, bestanden bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das Bundesversicherungsamt hat hierzu mit Schreiben vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 seine Auffassung dargelegt. Hierauf Bezug nehmend möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung meiner Auffassung zu den nachfolgend dargelegten Aspekten bitten.
1. Beginn der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X:
Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V keine meldepflichtige Stelle bestimmt. Es bedarf daher eines Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Versicherungspflicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen. Mit Einverständnis des Betroffenen kann auch ein Dritter sich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht wenden.
Das Antragserfordernis für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht auch, wenn die Versicherungspflicht eines Mitglieds und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet und der Betroffene keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten danach stellt. Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Unterlassung eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab& 1 Nr. 13 SGB V mit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, sondern mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und mit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückstand. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Versicherungspflichtigen ein Recht eingeräumt, über den Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden., Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.
2. Umfang der Amtsermittlungspflicht
Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
a) Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht durch den Betroffenen
Hat der Bürger oder ein Dritter einen Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt, beginnt die Amtsermittlungspflicht Die Krankenkasse ermittelt nun gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Rechtsfolge ist, dass die Amtsermittlungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Bürger seinen Antrag auf deklaratorische Feststellung der Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, zurücknehmen möchte. Die Regelung zur Antragstellung In § 16 SGB I steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
b) Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die meldepflichtige Stelle
Hat eine meldepflichtige Stelle, z.B. der Arbeitgeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gestellt, erstreckt sich die Amtsermittlungspflicht auch auf den Beginn der Versicherungspflicht. In dem Fall, dass vor Beginn der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als einem Monat bestanden hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen und damit die Versicherungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hat.
In beiden Fallkonstellationen findet die behördliche Ermittlungspflicht auch nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Antragstellers / Betroffenen unmöglich Ist. Diese Grenze ist insbesondere in den Fallen zu sehen, in denen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten normiert sind. Nach § 206 SGB V sind Versicherte, oder wer als Versicherter in Betracht kommt, mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtig hinsichtlich aller Tatsachen, die für die Feststellung oder Änderungen der Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt- Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.
Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.
Den Text soll auch noch jemand verstehen, der nicht öfters mit mit so etwas zu tun hat. Die wissen ja anscheinend selber nichts genaues. Woher soll ich dann diese Gesetzeslage kennen.
Jetzt würde ich auch anders reagieren in diesem Fall.
Was anderes meine Kündigung ist zum 15. erfolgt am 4. des nächstfolgenden Monats bin ich wieder angefangen zu arbeiten.
Demzufolge hat die Kasse Geld bis zum 15. erhalten da es aber kein Mindestlohn gibt kann die Kasse mir nicht vorschreiben wie viel oder wie wenig ich zu verdienen habe. Müssten diese 14 Tage dann nicht wegfallen aus der Gesamtrechnung wegfallen?
mfg
Jetzt würde ich auch anders reagieren in diesem Fall.
Was anderes meine Kündigung ist zum 15. erfolgt am 4. des nächstfolgenden Monats bin ich wieder angefangen zu arbeiten.
Demzufolge hat die Kasse Geld bis zum 15. erhalten da es aber kein Mindestlohn gibt kann die Kasse mir nicht vorschreiben wie viel oder wie wenig ich zu verdienen habe. Müssten diese 14 Tage dann nicht wegfallen aus der Gesamtrechnung wegfallen?
mfg
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