Zuzahlung Krankenkasse

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stern080972
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Zuzahlung Krankenkasse

Beitragvon stern080972 » 29.09.2008, 11:38

Hallo,

durch Zufall bin ich auf diese Forum gestossen und erst mal ein recht herzliches Hallo an alle.

So, natürlich, wie sollte es anders sein, gibt es gleich Fragen über Fragen.

Nehmen wir mal folgenden SAchverhalt:

Patchworkfamilie
Ehemann ist Hauptversicherter
Ehefrau kein Geldanspruch aus ALGII (im Berentungsverfahren) ist familienversichert
1. Kind Stiefsohn zum Hauptversicherten ist über Stiefvater familienversichert
2. Kind leibliches Kind beider Eheleute und auch familienversichert

ferner hat der Hauptversicherte noch ein Kind aus einer vorangegangenen Ehe. (bei der gleichen Krankenversicherung, nur über die KM versichert). Umgangsrecht ect. ist alles gegeben.

Der Hauptversicherte hat nun einen Bruttolohn im Jahresschnitt von ca. 43.000 Euro. Soweit so gut - allerdings, wurde im Anspruchsverfahren zum ALGII klar festgelegt, das er vorrangig damals die Partnerin zu unterstützen hat - eheähnliche Gemeinschaft. LSG- bestätigt damals - im Nachgang nach 2 Jahren die Aufhebung - nur das Kind ist schon den Brunnen gefallen im Rahmen der Gläubigermaßnahmen.

Jetzt liegt ein Nettolohn vor - praktisch runtergefändet auf 4 Personen - trotz ALGII-Unterhaltspflicht Stiefvater (bekommt keinen Unterhalt der Junge) bleibt er unberücksichtigt.

So, gibt es nun eine MÖglichkeit, das praktisch nur das rein verfügbare Netto hoch auf Brutto gerechnet wird? Ist schon ein Unterschied im Netto ob man 2300 Euro ausgezahlt bekommt oder 1785 Euro.

Wie verhält es sich mit dem größeren Kind des Hauptversicherten? Unterhalt lt. DT wird ja gezahlt und ist nachweisbar. Wird dieses Kind auf mit angerechnet oder bleibt das aussen vor?

Danke für all Eure Antworten.

stern

Rossi
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Beitragvon Rossi » 05.10.2008, 22:55

Worauf willst Du hinaus?

Du bist hier in einem Forum für Krankenversicherung!!!

Es hat den Anschein, dass Du leistungsrechtliche Fragen fürs ALG II beantwortet haben möchtest; richtig?!?!?

stern080972
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Beitragvon stern080972 » 11.10.2008, 14:13

Hallo Rossi,

Sorry, das ich mich so spät melde, komm erst wieder aus der Klinik.

es betrifft den Part Krankenversicherung und dort die Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiung - also KEIN ALG II.

Vorweg denke zur Erklärung - damit es nich wieder gegen den Baum geht - sprichwörtlich.

Ich - fam.-versichertes Mitglieg, bekomme kein ALGII, 72 Krankengeldwochen sind schon lang um (da war ich noch selber versichert) ... und keine REnte also nix nada. Keinen Cent - ausser nimmst das Kindergeld der 2 Kiddis.

SO - in der Abfolge:
1. Mein Mann zahlt Unterhalt - Kind ist im regelmäßigen Umgang hier sowie es werden neben dem Unterhalt nachweisbar ca. 50-100 Euro im Monat mehr aufgewendet, da sich an diese kM kein JugAmt rantraut - und man nicht unbedingt schon wieder das Geld für einen Prozess im FamR hat. Macht als U-Summe 229 Euro + den jeweiligen Betrag.

2. Stiefsohn meines Mannes ist mitversichert
3. gemeinsame leibl. Tochter
4. ich als Ehefrau

Durch Stress in 2005 und 2006 ist es so, das bis dato geleistete Zahlungen an den Gläubiger normal geleisetet worden sind. LSG-Urteil: Gläubigerzahlungen sind einzustellen (also noch nicht mal 1 Jahr zusammen - aber das nur nebenbei und ich lebte in scheidung sprich eigentlich Bigamie glz. einen eG zu führen - aber zum Geldsparen kann man sogar dagegen verstossen) und diese Summe ist zur Unterhaltung damals von den Personen unter 2 und 4 zu nehmen. Ergo nun Lohnpfändnung, da Scheidung und Neuheirat (sonst keine KV als chronisch kranke - hätte auch geklagt werden müssen, im Nachgang musste Amt für einen Monat voll zahlen) nicht so eilig über den Tisch gingen, das dieses hätte abgewendet werden können.

So - nun das Problem: Lt. AG werden 3 Personen unterhalten von meinem Mann - seine große Tochter (Unterhaltsempfängerin), das gemeinsame Kind und ich - mein Sohn ist draußen. Sprich Geld für 4 Personen auf 5 aufteilen. Zum ALGII - sind wir knapp über der Grenze und ich hätt des Problem nicht. Und warum wir nich drunterkommen - diese berufen sich auf das Urteil des FamG, an das sich die sch. Mutter nicht hält. (nun mal ironisch: diese Frau hat mit´nem Netto von 2100 Euro und KG 154 und KU 229 zuwenig Geld für sich und die Tochter, um sich an das Urteil zu halten!!! haben wir nich mal für 5 Personen, aber was solls).

Ergo - nun nochmal die Frage, besteht die Möglichkeit, das das reelle Netto hochgerechnet wird zum Brutto oder wird grundsätzlich das Brutto genommen ??? Die Freibeträge sind klar - keine Frage, und wie ist es noch in der Grundsätzlichkeit mit der Anrechnung der großen Tochter in die Berechnung hier? Bis dato wurde dieses Kind - trotz der nicht grad niedrigen Summe stets ausgeschlossen.

Danke
stern

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Beitragvon Rossi » 12.10.2008, 13:30

Nun denn, das geht jetzt richtig ins Eingemachte; da muss ich passen.

Nach dem Wortlaut von § 62 SGB V sind jedoch ganz klar und eindeutig "die Bruttoeinkünfte der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen"


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