Das Gesetz zur Versicherungspfllicht:

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Das Gesetz zur Versicherungspfllicht:

Beitragvon Experte_24 » 10.11.2008, 15:06

"Artikel 43 des GKV-WSG
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:

"(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine
Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert- Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar
2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag
genügt den Anforderungen
des Satzes 1.

(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten.
Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.


Ich denke mal wegen Punkt 6 werden viele, viele Fragen hier im Forum kommen. Ach hätt ich doch, wie kann man nur, ich wusste von nichts usw. usf... -ae-

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Re: Das Gesetz zur Versicherungspfllicht:

Beitragvon dij » 10.11.2008, 17:59

Experte_24 hat geschrieben:"Artikel 43 des GKV-WSG
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag


Hehe ... „Artikel 10 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007: Artikel 43 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes ... wird aufgehoben.“ :mrgreen:

Aber keine Bange, Artikel 11 bringt dann die im Prinzip gleichen Änderungen wieder rein, mit neuer Numerierung (laut Art. 12 Abs. 2 Inkrafttreten am 1. 1. 2009). Hier sind es dann im neugefaßten § 193 VVG die Absätze 3 und 4, bis auf den Bezug Wort für Wort identisch:

VVG ab 1. 1. 2009 hat geschrieben:(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.


Experte_24 hat geschrieben:Ich denke mal wegen Punkt 6 werden viele, viele Fragen hier im Forum kommen. Ach hätt ich doch, wie kann man nur, ich wusste von nichts usw. usf... -ae-


Ja. Im Prinzip das Gleiche wie bei den der GKV zuzuordnenden Personen, nur eindreiviertel Jahre später. ;-)

Bevor die üblichen Schlaumeier jetzt allerdings denken, daß sie eine jederzeit aktivierbare Anwartschaft auf den Basistarif zu einem Sechstel des Preises bekommen, sollten sie noch einmal nachlesen und feststellen, daß nichts von Zahlung für bei Vertragsbeginn laufende Versicherungsfälle im Gesetz steht ...

Rossi
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Beitragvon Rossi » 10.11.2008, 23:48

Ja. Im Prinzip das Gleiche wie bei den der GKV zuzuordnenden Personen, nur eindreiviertel Jahre später.


Nicht ganz gleich!

Na, klaro, ab dem 01.01.2009 läuft in Deutschland keiner mehr unversichert wahrlos durch die Gegend. -fr-

Eines der Ziele des WSG-GKV! Wie war das noch einmal; in einem modernen Sozialstaat muss jeder versichert sein.

Ich weiss es jetzt nicht, ob die Klamotte so eindeutig rübergekommen ist. Die Prämienzuschläge sind mehr als heftig.

Der Flurfunkt berichtet, dass bei einem 32-jährigen schon der Höchstbeitrag für den Basistarif zu zahlen ist.

Gehen wir doch mal die Klamotte durch. Der Höchstbeitrag für den Basistarif ist gedeckelt. Hat denn schon mal einer durchgerechnet, über was wir hier reden.

Ich versuche es mal:

Beitragsbemessungsgrenze 2009 = 3.675,00 Euro

* allgemeiner KV-Satz 2009 = 15,5 %

= 569,63 Euro (Höchstbeitrag im Basistarif)


Das ist doch schon ne Hausnummer, oder nicht?!?

So und die Schlaumeier, die meinen, och ich zeige die Versicherungspflicht nicht an, zahlen jeden Monat nicht nur die 569,33 Euro, sondern noch den zusätzlichen Prämienanteil von 569,33 Euro, also ingesamt pro Monat 1.139,26 Euro. Wahnsinn!!!


Ab dem 6. Monat wird es ein wenig billiger!!


- laufender Beitrag 569,33 Euro
- Prämienzuschalg 94,89 Euro


Heftig, heftig.

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Beitragvon Rossi » 10.11.2008, 23:58

Für mich stellt sich aber noch nachfolgende Frage:

Ab dem 01.01.2009 besteht auch in der PKV eine Versicherungspflicht; diese ist in § 193 Abs. 3 VVG geregelt. Hiernach muss jeder eine Versicherung mit einem max. Selbstbehalt von 5.000,00 Euro jährlich unterhalten.

Auf der anderen Seite muss der Versicherer gem. § 195 Abs. 5 VVG diesem Kunden auch den Basistarif anbieten. Der Basistarif hingegen, kann Selbstbehalte von 0,00 Euro, 300,00 Euro, 600,00 Euro, 900,00 Euro oder 1.200,00 Euro vorsehen.

Sooh, wat iss nu mit einem Kunden, der erst seine Versicherungspflicht im Juli 2009 rückwirkend anzeigt. Er macht es vermutlich nur deswegen, weil er gerade als Komapatient im Krankenhaus liegt.

Kann er dann rückwirkend die Aufnahme im Basistarif mit 0,00 Euro Selbstbeteiligung verlangen, oder nur den Tarif im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG (Versicherungspflicht) mit erst einmal 5.000,00 Euro Selbstbeiteiligung?

Da liegen schon Welten dazwischen. Muss er dann evtl. erst einmal einen Tarifwechsel ( § 204 VVG) vornehmen?! Und bis dahin hält sich die PKV - mit der Selbstbeteiligung von 5.000,00 Euro zurück?! [-o<

Fragen über Fragen, die der Rossi hat und keine Antwort gefunden hat.

dij
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Beitragvon dij » 11.11.2008, 01:19

Rossi hat geschrieben:Na, klaro, ab dem 01.01.2009 läuft in Deutschland keiner mehr unversichert wahrlos durch die Gegend. -fr-


Doch, doch ... Es gibt ja keinen Weg, die uneinsichtigen der PKV zuzuordnenden Personen zur Versicherung zu zwingen. Nicht einmal ein Bußgeld ist vorgesehen. Da werden es also einige weiterhin ohne versuchen.

Die Zusatzprämie fällt nur einmalig an! D.h. für einen fünfjährig Unversicherten dann 1,25 Jahresbeiträge zum Versicherungsbeginn.

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Beitragvon dij » 11.11.2008, 01:26

Rossi hat geschrieben:Ab dem 01.01.2009 besteht auch in der PKV eine Versicherungspflicht; diese ist in § 193 Abs. 3 VVG geregelt. Hiernach muss jeder eine Versicherung mit einem max. Selbstbehalt von 5.000,00 Euro jährlich unterhalten.

Auf der anderen Seite muss der Versicherer gem. § 195 Abs. 5 VVG diesem Kunden auch den Basistarif anbieten. Der Basistarif hingegen, kann Selbstbehalte von 0,00 Euro, 300,00 Euro, 600,00 Euro, 900,00 Euro oder 1.200,00 Euro vorsehen.

Sooh, wat iss nu mit einem Kunden, der erst seine Versicherungspflicht im Juli 2009 rückwirkend anzeigt. Er macht es vermutlich nur deswegen, weil er gerade als Komapatient im Krankenhaus liegt.

Kann er dann rückwirkend die Aufnahme im Basistarif mit 0,00 Euro Selbstbeteiligung verlangen, oder nur den Tarif im Sinne von § 193 Abs. 3 VVG (Versicherungspflicht) mit erst einmal 5.000,00 Euro Selbstbeiteiligung?


Weder noch – er kann vorwärtswirkend (!) und unter Ausschluß der laufenden Behandlung (!) und mit einer Wartezeit (!) den Basistarif abschließen (SB-Stufe beliebig). Ein Versicherer könnte ihm freiwillig auch noch „normale“ Tarife anbieten, wird das in der Situation aber eher nicht tun.


Die Grenze mit den 5000 ist für Normalversicherte vorgesehen, die also rechtzeitig vorgesorgt und eine Versicherung außerhalb des Basistarifs abgeschlossen haben. Sie sollen, damit sie die Versicherungspflicht nicht auf diesem Wege aushebeln, keine unbegrenzten Selbstbehalte vereinbaren können. (Nützt natürlich wenig, wenn ganze teure Leistungsbereiche wie Psychotherapie oder Hilfsmittel ausgeschlossen werden dürfen ...)

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Beitragvon Rossi » 11.11.2008, 12:50

Hm,

Weder noch – er kann vorwärtswirkend (!) und unter Ausschluß der laufenden Behandlung (!) und mit einer Wartezeit (!) den Basistarif abschließen (SB-Stufe beliebig).


und woher hast Du das?!?!

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Beitragvon dij » 11.11.2008, 16:30

Rossi hat geschrieben:und woher hast Du das?!?!


Ganz einfach, das sind die normalen Bedingungen einer privaten Krankenversicherung. Sie gelten zum Beispiel auch für den modifizierten Standardtarif, also den Vorgänger des künftigen Basistarifs (Musterbedingungen des PKV-Verbands). Ich glaube nicht, daß der PKV-Verband bei der Festlegung der Bedingungen des Basistarifs davon abweichen wird (OK, vielleicht als Entgegenkommen bei der Wartezeit), wenn er nicht muß – und § 12 VAG mit seinen künftigen Absätzen 1a bis 1c schreibt das nicht vor.

Für eine Rückwärtsversicherung gilt außerdem § 2 Abs. 2 S. 2 VVG: „Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.“ (Und wegen der Rechte der anderen Versicherten im Tarif darf der Versicherer auch nicht auf freiwilliger Basis Kosten übernehmen.)

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Beitragvon Rossi » 11.11.2008, 19:20

Hm, hat mich bislang noch nicht so richtig überzeugt.

Die sog. Rückwärtsversicherung gilt doch bspw. bei neugeborenen Kindern, da hat der Vater die Möglichkeit das Kind max. 2 Monate rückwirkend zu versichern.

Folgt man Deinen Ausführungen, dann macht die Versicherungspflicht im Bereich der privaten überwiegend keinen Sinn, wenn doch nicht gelöhnt wird. Es müssen Beiträge dennoch rückwirkend incl. doppelten Prämienzuschlag gelöhnt werden, aber keine Leistungen.

Wenn der Kunde jetzt im Juli 2009 seine Versicherungspflicht anzeigt, dann kann er doch rückwirkend den Basistarif verlangen. So steht es doch in § 195 Abs. 5 VVG; oder lese ich das jetzt völlig falsch!?!?

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Beitragvon dij » 12.11.2008, 01:57

Rossi hat geschrieben:Die sog. Rückwärtsversicherung gilt doch bspw. bei neugeborenen Kindern, da hat der Vater die Möglichkeit das Kind max. 2 Monate rückwirkend zu versichern.


Ja, aber das steht im Gesetz (§ 195, der somit eine Ausnahme vom Prinzip des § 2 formuliert). Für den Basistarif gibt es keine solche Regelung.

Rossi hat geschrieben:Folgt man Deinen Ausführungen, dann macht die Versicherungspflicht im Bereich der privaten überwiegend keinen Sinn, wenn doch nicht gelöhnt wird. Es müssen Beiträge dennoch rückwirkend incl. doppelten Prämienzuschlag gelöhnt werden, aber keine Leistungen.


Tja, sicher hätte der Gesetzgeber da schärfer durchgreifen und zum Beispiel ein Bußgeld einführen können für weiterhin Unversicherte, oder die mit einem automatischen Vertrag beglücken können. – Was meinst du mit „doppeltem“ Prämienzuschlag? Beiträge müssen nicht rückwirkend entrichtet werden, sondern erst ab Vertragsschluß. Oben drauf kommt die „Strafgebühr“ für die Verspätung, abhängig von deren Dauer.

Rossi hat geschrieben:Wenn der Kunde jetzt im Juli 2009 seine Versicherungspflicht anzeigt, dann kann er doch rückwirkend den Basistarif verlangen. So steht es doch in § 195 Abs. 5 VVG; oder lese ich das jetzt völlig falsch!?!?


Ich befürchte schon. :) In § 193 (wohl gemeint?) Abs. 5 VVG k.F. steht nichts von Rückwirkung. Es werden nur verschiedene Personengruppen definiert, die eine Versicherung im Basistarif verlangen können.

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Beitragvon Rossi » 12.11.2008, 09:03

Hm, ich bin mal manchmal ein Köddelanspitzer; weiss ich!!!

Aber nach wie vor Gretchenfrage:

Muss die private KV einem Nichtversicherten im Juli 2009 rückwirkend den Basistarif anbieten?

Ich fange mal mit einer rechtlichen Grundlage an, die mich zum nachdenken bringt:



§ 193 VVG ab 01.01.2009

....

(5) Der Versicherer ist verpflichtet,


.....


2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,


...

Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren.


In dem besagten Abs. 5 des § 193 VVG sind insgesamt 4 Personengruppen gennannt. Die Nummer 2 ist diejenige, die bislang offensichtlich nicht im Bereich der privaten KV versichert war, jedoch die private KV der zuständige Heimathafen ist.

Ausgeschlossen hiervon sind natürlich die Bezieher von SGB XII- sowie Asylleistungen ("nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 ") und diejenigen die schon eine private KV abgeschlossen haben, wobei eine Versicherung mit 5.000,00 Euro Selbsbeiteiligung reicht ("die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,")

So, und die haben Anspruch auf den Basistarif und meines Erachtens auch ab dem Zeitpunkt wo sich versicherungspflichtig sind. Sonst könnte man die Personengruppe 2 des Abs. 5 streichen. Sie macht dann keinen Sinn!!!

dij
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Beitragvon dij » 12.11.2008, 15:18

Rossi hat geschrieben:So, und die haben Anspruch auf den Basistarif und meines Erachtens auch ab dem Zeitpunkt wo sich versicherungspflichtig sind. Sonst könnte man die Personengruppe 2 des Abs. 5 streichen. Sie macht dann keinen Sinn!!!


Doch, gerade die! Wenn es diese Regelung nicht gäbe, könnte ein Nichtversicherter gar nicht in den Basistarif kommen, weder zum 1. 1. 2009 noch später. (Bzw. nur bei relativ gutem Gesundheitszustand, wenn ihm ein Versicherer freiwillig den Basistarif oder sogar einen regulären Tarif anbietet.)

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Beitragvon Rossi » 12.11.2008, 16:06

Okay, also doch rückirkend in den Basistarif, oder wie?!?

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Beitragvon dij » 12.11.2008, 16:44

Nee, in den Basistarif schon, aber erst ab der Beantragung. :)

Rossi
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Beitragvon Rossi » 12.11.2008, 17:18

Dann ist der oben besagte letzte Halbsatz überflüssig.

Zitat:

die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt,

Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren.



Was sagen denn die PKV Experten hierzu?!?


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