Rechtliche Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht?

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Rainerschmitz76
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Rechtliche Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht?

Beitragvon Rainerschmitz76 » 01.12.2008, 18:23

Hallo,

wäre toll, wenn mir jemand zusammenfassend noch mal erklärt, was passiert, wenn der Versicherer von verschwiegenen Vorerkrankungen Kenntnis erhält. Danke!

Mich würde beispielsweise interessieren, ob ich meine eingezahlten Beiträge zubekomme (wenn das Vertragsverhältnis nie bestand, dann hat doch der Versicherer auch keinen Anspruch, oder?

Muss ich alle bezahlten Kosten dem Versicherer erstatten?

Wie teuer ist der Basistarif? Hierin muss mich doch der Versicherer aufnehmen, oder?

Diese und andere in diesem Zusammenhang wichtige Punkte würden mich brennend interessieren.

Ich kann mich vorab nur bedanken.

Gruß,
RAiner

Experte_24
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Beitragvon Experte_24 » 01.12.2008, 18:49

Kommt drauf an wann der Antrag/Vertrag gemacht wurde und ob das Antrags- oder das Invitatiomodell gewählt wurde.

Von wann ist denn der Antrag ?

hansolo17
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Beitragvon hansolo17 » 02.12.2008, 11:01

Ich geh mal davon aus, dass im geschilderten ein Vertrag zustande gekommen ist- mit falschen Antrags-Angaben!
Klarer Fall von Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Konsequenzen unterschiedlich - Rücktritt des VR, Kündigung durch VR, Fortführung zu besonderen Bedingungen. Hängt davon ab, ob Anzeigepflichtverletzung vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos war.
Aber Geld gibts keines zurück!

Im Basistarif darf niemand wegen gesundheitlichen Problemen abgelehnt werden.
Beitrag: darf maximal soviel kosten, wie der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung.

Rainerschmitz76
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Nehmen wir mal Vorsatz und Fahrlässigkeit an:(

Beitragvon Rainerschmitz76 » 02.12.2008, 11:33

Folgende Daten für Exeperte24:

Die Vertragsannahme war Ende Oktober 2008 und der Vertrag beginnt mit dem 01.01.2009.

Was ist ein Invitatiomodell? Und was für ein Unterschied macht dieses gegenüber dem Antragsmodell?

Danke und Gruß,
Rainer

Experte_24
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Beitragvon Experte_24 » 02.12.2008, 11:42

Im Prinzip ist es egal, wenn Sie vorsätzlich etwas nicht angegeben haben.... :-)

Bei diesem "neuen" Vertrag gilt folgendes:

Die vorvertragliche Anzeigepflicht
- Jeder gefahrenerhebliche Umstand ist bei Antragstellung anzuzeigen (§ 19 VVG)
- Zugang Annahmeerklärung/Police - Antragsmodell
- Annahme Angebot/Police des VR - Invitatiomodell
- Rücktritt aber nur noch bei
- Arglist oder Vorsatz (egal, ob „k.o.“-Diagnose oder leichtere) oder
- grober Fahrlässigkeit und „k.o.“-Diagnose“
- Kündigungsrecht bei Fahrlässigkeit des Kunden und „k.o.“-Diagnose, Leistungspflicht für eingetretene Versicherungsfälle besteht weiter bis zur
Beendigung
- Rückwirkendes Vertragsumgestaltungsrecht des Versicherers bei Fahrlässigkeit und versicherbarer Diagnose; keine Leistungsfreiheit auch bei Kausalität
- Bei fehlendem Verschulden des Kunden („nicht vertreten müssen“) keine Sanktionsmöglichkeiten des Versicherers

Zu den Fragen:

-Eingezahlte Beiträge gibt es nicht zurück
-Bereits erstatte Kosten ? Seit 2 Monaten versichert und Kosten. OK :-) Denke mal das der Versicherer bei Vorsatz diese zurückhaben möchte, verständlich, oder ?
-Was der Basistarif kosttet weiss ich nicht, ist aber wohl gedeckelt beim Höchstbeitrag der GKV. Das wissen andere hier besser.


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