Hallo !
Wir hatten heute in unserem Meeting eine Diskussion, bei der wir zu keinem einheitlichen Ergebnis gekommen sind. Vielleicht hat von Euch ja der Ein oder Andere eine Idee bzw. die Grundlagen parat.
Es gibt eine Stelungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Gesundheit, die dem deutschen Staädtetag vorgelegt wurde darin heißt es:
"Empfänger laufender Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII sind für die Dauer des Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat nicht im Basistarif aufnahmeberechtigt (bzw.nicht "versicherungsfähig"), wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat (§ 193 Abs. 5 VVG)."
Nun der Fall: Mann, 40 Jahre, erwerbsunfähig, seit 10 Jahren in der PKV versichert, seit 4 Jahren ohne Unterbrechung Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII ( Hilfe zum Lebensunterhalt / 3. Kapitel ). Beitrag 315 Euro / Monat im alten Tarif bei der PKV - wird aufgefordert in den Baistarif seiner PKV zum 01.01.2009 zu wechseln. Ist ein Wechsel überhaupt aufgrund der vorgenannten Stellungnahme der Ministerien machbar / möglich?
Danke für Eure Anregungen
MfG Oliver
Pflicht zum Wechsel in den Baistarif wg. SGB XII
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Pflicht zum Wechsel in den Baistarif wg. SGB XII
Zuletzt geändert von Mylo2004 am 19.12.2008, 18:54, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Pflicht zum Wechsel in den Baistarif wg. SGB XII
Hallo !
Nun der Fall: Mann, 40 Jahre, erwerbsunfähig, seit 10 Jahren in der PKV versichert, seit 4 Jahren ohne Unterbrechung Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII ( Hilfe zum Lebensunterhalt / 3. Kapitel ). Beitrag 320 Euro / Monat im alten Tarif bei der PKV - wird aufgefordert in den Baistarif seiner PKV zum 01.01.2009 zu wechseln. Ist ein Wechsel überhaupt aufgrund der vorgenannten Stellungnahme der Ministerien machbar / möglich?
Klarer Fall für den Bundesrechnungshof - wegen "Geld zum Fenster Hinauswerfens von Amts wegen". Was glauben denn die Herrschaften, was sie durch dieses Manöver einsparen- so über den Daumen gepeilt?
Naja, jetzt muss ich ein wenig zurückrudern. Hab ich doch glatt übersehen, dass die besagten Herrschaften natürlich nur den halben Beitrag im Auge haben - und sich nur mit der Hälfte dieser Hälfte beteiligen.Dann lässt sich tatsächlich etwas einsparen - von Amts wegen. Also doch kein Fall für den Rechnungshof.
Tja, dann lass uns doch mal zunächst ein Blick ins Gesetz werfen.
Das Ministerium hat völlig Recht, über § 193 Abs. 5 VVG hat Euer Kunde definitiv kein Recht zur Aufnahme in den Basistarif.
Aber man sollte das VVG auch weiter lesen.
Speziell meine ich dann den § 204 VVG; jenes sind die Bestimmungen für einen Tarifwechsel.
Und Euer Kunde erfüllt sogar mehrere der dort genannten Voraussetzungen.
Also mein bescheidenes Ergebnis: über § 204 VVG kann er in den Basistarif wechseln.
Es grüsst der Rossi
Das Ministerium hat völlig Recht, über § 193 Abs. 5 VVG hat Euer Kunde definitiv kein Recht zur Aufnahme in den Basistarif.
Aber man sollte das VVG auch weiter lesen.
Speziell meine ich dann den § 204 VVG; jenes sind die Bestimmungen für einen Tarifwechsel.
Und Euer Kunde erfüllt sogar mehrere der dort genannten Voraussetzungen.
Also mein bescheidenes Ergebnis: über § 204 VVG kann er in den Basistarif wechseln.
Es grüsst der Rossi
Danke für Eure bislang dargelegten Meinungen.
@Rossi: Ja, insofern hast Du recht, dass Du schreibst, dass er Voraussetzungen nach § 204 VVG erfüllt - jedoch gehört er nicht zum "versicherbaren Personenkreis" , da keine Anforderungen nach § 193 VVG erfüllt sind.
Im Ergebbis bedeutet das, dass er K A N N, sofern er dazu bereit, von seinem Tarif in den Baistarif zu wechseln, aber er nicht muss und seine PKV muss auch nicht umstellen. Eine Verpflichtung der PKV ihn in den Basistarif aufzunehmen gibt es nicht.
Auch eine Verpflichtung in den Basistarif zu wechseln, gegenüber dem Leistungsträgers der SGB XII Leistungen, gibt es nicht - Und ich denke da liegt ja das Problem.
Hier mein Ergebnis:
1.) Der Leistungsträger der SGB XII Leistungen kann keinen Tarifwechsel zum 01.01.2009 verlagen ( schon gar nicht unter Androhung von Sanktionen gem § 66 SGB I , wie in diesem Fall geschehen ).
2.) Die PKV ist nicht verpflichtet den Leistungsbezieher im Basistarif aufzunehmen; er fällt nicht unter § 193 VVG und wie oben beschrieben ist § 204 VVG ein -kann- Paagraph; der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall entscheiden was er tut.
3.) Der Leistungsträger der SGB XII Leistungen braucht jedoch die Zahlung der bisher voll übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr zu übernehmen. Er muss aber ( § 32 SGB XII ) nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und handeln - sprich er darf nicht die kompletten Zuschüsse streichen. Notfalls würde empfehlen diese Ermessensentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen.
Ermessensfehlerfrei wären die Zuschüsse auf die Höhe des Basistarifes zu beschränken.
In Zahlen: 1/2 von 641,28 Euro*( Kranken- und Pflegeversicherung) sind zu übernehmen = insgesamt also 320,64 Euro.
Seht Ihr das auch so ?
* Angabe des Höchstbeitrages zur GKV ab dem 01.01.2009 http://www.pkv-netz.com/aktuell-f.htm
@Rossi: Ja, insofern hast Du recht, dass Du schreibst, dass er Voraussetzungen nach § 204 VVG erfüllt - jedoch gehört er nicht zum "versicherbaren Personenkreis" , da keine Anforderungen nach § 193 VVG erfüllt sind.
Im Ergebbis bedeutet das, dass er K A N N, sofern er dazu bereit, von seinem Tarif in den Baistarif zu wechseln, aber er nicht muss und seine PKV muss auch nicht umstellen. Eine Verpflichtung der PKV ihn in den Basistarif aufzunehmen gibt es nicht.
Auch eine Verpflichtung in den Basistarif zu wechseln, gegenüber dem Leistungsträgers der SGB XII Leistungen, gibt es nicht - Und ich denke da liegt ja das Problem.
Hier mein Ergebnis:
1.) Der Leistungsträger der SGB XII Leistungen kann keinen Tarifwechsel zum 01.01.2009 verlagen ( schon gar nicht unter Androhung von Sanktionen gem § 66 SGB I , wie in diesem Fall geschehen ).
2.) Die PKV ist nicht verpflichtet den Leistungsbezieher im Basistarif aufzunehmen; er fällt nicht unter § 193 VVG und wie oben beschrieben ist § 204 VVG ein -kann- Paagraph; der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall entscheiden was er tut.
3.) Der Leistungsträger der SGB XII Leistungen braucht jedoch die Zahlung der bisher voll übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr zu übernehmen. Er muss aber ( § 32 SGB XII ) nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und handeln - sprich er darf nicht die kompletten Zuschüsse streichen. Notfalls würde empfehlen diese Ermessensentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen.
Ermessensfehlerfrei wären die Zuschüsse auf die Höhe des Basistarifes zu beschränken.
In Zahlen: 1/2 von 641,28 Euro*( Kranken- und Pflegeversicherung) sind zu übernehmen = insgesamt also 320,64 Euro.
Seht Ihr das auch so ?
* Angabe des Höchstbeitrages zur GKV ab dem 01.01.2009 http://www.pkv-netz.com/aktuell-f.htm
Hm, Mylo2004, kann das wohl richtig sein??
Völlig klar, Du hast zunächst kein Druckmittel um den Kunden zu zwingen in den Basistarif zu wechseln. Ne Brechstange bringt dort nix
Aber man sollte immer den Wortlaut des Gesetzes wörtlich nehmen und dort ist Potential.
Klaro, er kann in den Basistarif wechseln, muss es natürlich nicht!
Jenes hat der Rossi verstanden und sieht es auch so.
Aber dann kommt nämlich das aaabbber!!
Die Grundlage um im Bereich des SGB XII nen Beitrag für die private KV übernehmen zu können, findet sich in § 32 Abs. 5 SGB XII.
Und dann geht et nämlich los.
5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. ....
Was ist denn hier wohl angemessen???
Er kann in den Basistarif wechseln und die Halbierung in Anspruch nehmen, tut es aber nicht.
Gretchenfrage, was wohl angemessen ist???
Völlig klar, Du hast zunächst kein Druckmittel um den Kunden zu zwingen in den Basistarif zu wechseln. Ne Brechstange bringt dort nix
Aber man sollte immer den Wortlaut des Gesetzes wörtlich nehmen und dort ist Potential.
Klaro, er kann in den Basistarif wechseln, muss es natürlich nicht!
Jenes hat der Rossi verstanden und sieht es auch so.
Aber dann kommt nämlich das aaabbber!!
Die Grundlage um im Bereich des SGB XII nen Beitrag für die private KV übernehmen zu können, findet sich in § 32 Abs. 5 SGB XII.
Und dann geht et nämlich los.
5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. ....
Was ist denn hier wohl angemessen???
Er kann in den Basistarif wechseln und die Halbierung in Anspruch nehmen, tut es aber nicht.
Gretchenfrage, was wohl angemessen ist???
Nun denn, Du musst leider auch noch die Unfallproblematik des § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG beachten.
D. h., bei einem laufend Bedürftigen zahlst Du nur max. 130,00 Euro Kv, mehr nicht. Der Beitrag ist nämlich gedeckelt, auf den Betrag, den der ALG II-Träger als Zuschuss max. zahlen würde.
Aber das ist der Wortlaut des Gesetzes, der meines Erachtens viele Kunden, die im laufenden Bezug stehen, einfach im Regen stehen lassen!!!!!!
Machen wir bei uns allerdings nicht!!!
D. h., bei einem laufend Bedürftigen zahlst Du nur max. 130,00 Euro Kv, mehr nicht. Der Beitrag ist nämlich gedeckelt, auf den Betrag, den der ALG II-Träger als Zuschuss max. zahlen würde.
Aber das ist der Wortlaut des Gesetzes, der meines Erachtens viele Kunden, die im laufenden Bezug stehen, einfach im Regen stehen lassen!!!!!!
Machen wir bei uns allerdings nicht!!!
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