Krankenversicherungspflicht ab dem 01.04.07 oder 01.01.09?

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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Krankenversicherungspflicht ab dem 01.04.07 oder 01.01.09?

Beitragvon ererer » 21.01.2009, 14:25

Hallo zusammen,

ich habe eine ziemlich turbulente Zeit hinter mir und versuche jetzt, alles wieder sortiert zu bekommen.

Bis April vergangenen Jahres war ich in Vollzeit beschäftigt und gesetzlich krankenversichert. Danach war ich mehrmals längere Zeit im Ausland und war durch eine Auslandskrankenversicherung abgesichert.

Gelebt habe ich vor allem von meinen Rücklagen, arbeitslos gemeldet oder ähnliches war ich nicht.

Es kamen mehrere Briefe von meiner Krankenversicherung, in denen ich gebeten wurde, mitzuteilen, wo ich seit dem Ende der letzten Beschäftigung versichert bin. Wenn ich bis zu einem bestimmten Termin nicht antworte, würde die Mitgliedschaft beitragspflichtig weiter geführt werden.

Ich war in der Folgezeit länger nicht da und habe auf die Schreiben nicht geantwortet. Seit einem halben Jahr kam nun nichts mehr von der Krankenkasse.

Jetzt habe ich ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis in Aussicht und möchte mich, bevor ich mich mit der Krankenversicherung in Verbindung setze, über die Situation informieren.

Deshalb meine Frage:

Gilt die Versicherungspflicht ab dem 01.04.07 oder 01.01.09?
Davon hängt ab, wieviel Beiträge ich nachzahlen muss.

Kann ich das ganze klären, ohne das der neue Arbeitgeber in die ganzen möglichen Komplikationen mit der Krankenkasse eingebunden ist?

Welche Beiträge würden im schlechtesten Fall in etwa auf mich zukommen?

Vielen Dank für eure Antworten !

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 21.01.2009, 14:39

Hallo,
wenn es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hatte, dann endet zunächst die Mitgliedschaft kraft Gesetz mit dem Ende
der Versicherungspflicht (Ende der Beschäftigung). Klar muss die Kasse
die Anschlussversicherung prüfen - eine Fortführung der Versicherung
im Rahmen der gesetzlichen Änderungen zum 01.04.2007 ist ohne die
Mitwirkung des Betroffenen so oihne Weiteres nicht möglich.
Wenn Sie nun der Kasse nachweisen bis wann Sie im Ausland waren, dann tritt die Pfllicht zur Versicherung erst wieder mit Einreise nach Deutschland in Kraft.
Gruß
Czauderna

ererer
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Beitragvon ererer » 21.01.2009, 14:49

Hallo,

danke für die Antwort.

Ich war nicht längerfristig im Ausland, sondern immer mal wieder.
Mein eigentlicher Wohnort war die ganze Zeit über unverändert in Deutschland, es handelte sich eher um Reisen. Besondere Regelungen für Auslandsaufenthalte werden für mich wohl nicht in Betracht kommen.

Wie sieht die Situation in diesem Fall aus?
Besteht für den Zeitraum seit Ende der letzten Beschäftigung die Versicherung, auch wenn ich nicht daran mitgewirkt habe?

Was passiert, wenn ich mich jetzt im Rahmen des neuen Arbeitsverhältnisses bei der gleichen/ bei einer anderen GKV anmelde?

Vielen Dank nochmal und Grüsse!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 21.01.2009, 15:09

Hallo,
da kann ich nur von meiner Warte heraus schreiben.
Ich würde als Kasse eine Einkommenserklärung und einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung von Ihnen fordern und danach die Einstufung nornehmen, dann natürlich die entsprechenden beiträge
nachfordern.
Bekäme ich von Ihnen nicht die geforderten Unterlagen würde ich eine
Mitgliedschaft im Rahmen "Pflicht zur Versicherung" mit dem Tag nach Ende der Beschäftigung herstellen und Ihr Einkommen "schätzen".
Aus dieser Nummer kämen Sie dann nicht mehr raus weil spätestens mit der Tätigkeitsaufnahme die Anmldung Ihres Arbeitgebers bei mir
als Kasse vorliegen würde. Eine andere GKV-Kasse würde und dürfte Sie auch nicht versichern weil eben diese Versicherungslücke gibt.
Sorry, wenn das etwas brutal klingt, aber ich wäre durch die gesetzlichen
bestimmungen dazu gezwungen.
Bei einer Beschwerde würde ich dann natürlich auf die gesetzlichen Vorgaben verweisen. Was ich allerdings machen könnte wäre eine moderate Ratenzahlungvereinbarung mit Ihnen und das Ganze ohne
Säumniszuschläge solange Sie den Plan einhalten würden.

Gott sei dank hatte ich bisher noch keinen solchen Fall zur Entscheidung.

Gruß

Czauderna

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Beitragvon ererer » 21.01.2009, 18:18

Hallo Czauderna,

danke für die ehrliche Antwort, auch wenn sie für mich sehr
einschneidend ist.

Ich war vor meiner Mitgliedschaft in der GKV selbständig und privat krankenversichert. Würde das etwas an der Situation ändern?

Könnte ich evtl. zurück in die PKV, auch wenn dazwischen die Zeit in der GKV war? Wahrscheinlich nicht, da ich jetzt eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit aufnehmen werde...

Würde das anders aussehen, wenn ich jetzt eine geringfügige Beschäftigung ausüben würde?


Würde mein neuer Arbeitgeber in das ganze Schlamassel involviert werden, wenn ich versuche, vorab die Situation bereits geklärt zu haben?

Ich versuche gerade die Situation komplett zu verstehen und mit jeder Antwort von dir kommt etwas Licht ins Dunkel.

Vielen Dank dafür und Grüsse!

Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 21.01.2009, 19:36

ererer hat geschrieben:Hallo Czauderna,

danke für die ehrliche Antwort, auch wenn sie für mich sehr
einschneidend ist.

Ich war vor meiner Mitgliedschaft in der GKV selbständig und privat krankenversichert. Würde das etwas an der Situation ändern?
leider nein
Könnte ich evtl. zurück in die PKV, auch wenn dazwischen die Zeit in der GKV war? Wahrscheinlich nicht, da ich jetzt eine versicherungspflichtige Vollzeittätigkeit aufnehmen werde...
so ist es
Würde das anders aussehen, wenn ich jetzt eine geringfügige Beschäftigung ausüben würde?
nein, da eine geringfügige Tätigkeit Versicherungspflicht auslöst

Würde mein neuer Arbeitgeber in das ganze Schlamassel involviert werden, wenn ich versuche, vorab die Situation bereits geklärt zu haben?
nein, auf keinen Fall
Ich versuche gerade die Situation komplett zu verstehen und mit jeder Antwort von dir kommt etwas Licht ins Dunkel.

Vielen Dank dafür und Grüsse!


Gruß
Czauderna

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Beitragvon ererer » 21.01.2009, 19:52

Hallo Czauderna,

anscheinend ist deine Antwort nicht übertragen worden, ich sehe nur meine Frage im weißen Kasten.

Grüße,

ererer

Rossi
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Beitragvon Rossi » 22.01.2009, 23:21

Öhm, die Gelehrten streiten sich derzeit darüber, ob die Krankenkassen von Amts wegen die Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) feststellen können und dem Kunden einfach eine Beitragberechnung übersenden können.

Na klaro, diejenigen die für eine Versicherung im Bereich des SGB V in Betracht kommen, haben klipp und klar gem. § 206 SGB V eine Auskunfsverpflichtung. Diese Auskunfsverpflichtung wird noch flankierend durch die sog. allg. Mitwirkungsverpflichtungen im Sinne von den §§ 60 ff SGB I unterstützt.

Aber Gretchenfrage ist nach wie vor, kann die Krankenkasse ohne Mitwirkung bzw. Anzeige zur Versicherungspflicht die Zwangsmitgliedschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V feststellen.

Das Ministerium hat hierzu eine eindeutige Aussage - an den Spitzenverband der Krankenkassen - getroffen.

Und die Aussage - sorry Czauderna - ist etwas anders als Deine Postings.

Ich hänge mal die Aussage des Ministeriums an; Du bist doch Sofa; vielleicht ist dieses Schreiben bei Euch noch nicht angekommen.

Den folgenden Text hat das Bundesministerium für Gesundheit am 17.07.2008 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geschickt:

Wie hier bekannt wurde, bestanden bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Umfang der Amtsermittlungspflicht bei Prüfung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Das Bundesversicherungsamt hat hierzu mit Schreiben vom 27. November 2007 und 11. Februar 2008 seine Auffassung dargelegt. Hierauf Bezug nehmend möchte ich Sie um Mitteilung Ihrer Rechtsauffassung unter Berücksichtigung meiner Auffassung zu den nachfolgend dargelegten Aspekten bitten.

1. Beginn der Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X:

Der Gesetzgeber hat für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr. 13 SGB V keine meldepflichtige Stelle bestimmt. Es bedarf daher eines Antrags des Betroffenen auf Feststellung der Versicherungspflicht, um die Amtsermittlungspflicht auszulösen. Mit Einverständnis des Betroffenen kann auch ein Dritter sich an die letzte gesetzliche Krankenkasse zur Feststellung der Versicherungspflicht wenden.

Das Antragserfordernis für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht auch, wenn die Versicherungspflicht eines Mitglieds und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet und der Betroffene keinen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten danach stellt. Der Gesetzgeber ist nicht so weit gegangen, die Unterlassung eines Antrags auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Ab& 1 Nr. 13 SGB V mit der Sanktion einer Ordnungswidrigkeit zu belegen, sondern mit einer Versicherungspflicht ab dem 1. Tag ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und mit einer Einschränkung des Leistungsanspruchs bei Beitragsrückstand. Insoweit hat der Gesetzgeber dem Versicherungspflichtigen ein Recht eingeräumt, über den Zeitpunkt der Antragstellung zu entscheiden., Unabhängig davon ist es zielführend und – sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anschließt - im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten der Krankenkasse auch geboten, dass Versicherte, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, von ihr auf die nachrangige Versicherungspflicht hingewiesen werden sowie darauf, dass eine spätere deklaratorische Feststellung dieser Versicherungspflicht zu einer rückwirkenden Beitragserhebung ab dem 1. Tag der Mitgliedschaft führt.

2. Umfang der Amtsermittlungspflicht

Es sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

a) Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht durch den Betroffenen

Hat der Bürger oder ein Dritter einen Antrag auf Feststellung der nachrangigen Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gestellt, beginnt die Amtsermittlungspflicht Die Krankenkasse ermittelt nun gemäß § 20 Abs. 1 SGB X den Sachverhalt von Amtswegen. Sie bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Rechtsfolge ist, dass die Amtsermittlungspflicht auch dann fortbesteht, wenn der Bürger seinen Antrag auf deklaratorische Feststellung der Versicherungspflicht, aus welchen Gründen auch immer, zurücknehmen möchte. Die Regelung zur Antragstellung In § 16 SGB I steht dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.

b) Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die meldepflichtige Stelle

Hat eine meldepflichtige Stelle, z.B. der Arbeitgeber, einen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers gestellt, erstreckt sich die Amtsermittlungspflicht auch auf den Beginn der Versicherungspflicht. In dem Fall, dass vor Beginn der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von mehr als einem Monat bestanden hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegen und damit die Versicherungspflicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt hat.

In beiden Fallkonstellationen findet die behördliche Ermittlungspflicht auch nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes dort ihre Grenze, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ohne eine Mitwirkung des Antragstellers / Betroffenen unmöglich Ist. Diese Grenze ist insbesondere in den Fallen zu sehen, in denen Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten normiert sind. Nach § 206 SGB V sind Versicherte, oder wer als Versicherter in Betracht kommt, mitwirkungs- bzw. auskunftspflichtig hinsichtlich aller Tatsachen, die für die Feststellung oder Änderungen der Versicherungs- oder Beitragspflicht erheblich sind. Diese Vorschrift korrespondiert mit § 307 Abs. 2 BGB, wonach ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt- Die Normierung dieser Pflichten und die Androhung eines Bußgeldes bei Nichtbeachtung bringt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass die Kasse allein kaum in der Lage ist, die für die Versicherungspflicht relevanten Daten zu erlangen. Daher dienen sie letztlich der ordnungsgemäßen Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Kann die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht klären, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Danach kann die Versicherungspflicht nicht angenommen oder möglicherweise gar unterstellt werden.

Den Kassen bleibt in diesem Fall nur, den (potentiellen) Versicherten eindringlich und nachweisbar über seine Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung aufzuklären. Zu diesen Folgen, über die aufzuklären wäre, gehört auch, dass der Versicherte die Beiträge für die Zeit ab Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlen hat, wenn im Nachhinein Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 8GB V festgestellt wird.


Hm, danach sieht es wohl ein wenig anders aus. Ohne die Mitwirkung des Kunden, läuft da gar nichts; so habe ich es zumindest verstanden.

Hast Du andere Informationen; Czauderna? Dies soll jetzt definitiv kein Tadel sein. Ich koche meinen Tee auch nur mit Wasser und bin für jede Information mehr als dankbar.

Es grüsst der Rossi


Czauderna
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Beitragvon Czauderna » 23.01.2009, 11:57

Hallo Rossi,

natürlich ist mir dieses Schreiben auch bekannt.
Klar ist, wenn der Betroffene nicht mitwirkt dann geht nix.
Bleiben wir mal bei unserem Beispiel und spielen den Fall mal theoretisch durch (wirklich nur ein Planspiel).
Der Betroffene macht nix, ergo kann eine Versicherung nicht hergestellt werden - er wird auf die Rechtsfolgen hingewiesen, was z.B. auch die Verjährungsfristen von 4 auf 30 Jahren verlängert. (siehe Schreiben).
Nun nimmt er eine Tätigkeit auf - die "neue" Kasse muss feststellen wo er vorher versichert war, sonst kann eine Mitgliedschaft nicht erfolgen - er wirkt
weiterhin nicht mit. Die Kasse hat die Möglichkeit (frage mich jetzt nicht nach den gesetzlichen Grundlagen - die hab ich nicht zur Hand) durch Anfragen die letzte GKV-Kasse zu ermitteln - ja, und spätestens dann
kann er nicht mehr zurück. Soweit ich informiert bin gibt es zu genau solchen Fällen schon Klageverfahren.
Sicher, es stellt sich die Frage ob solche Sachen es überhaupt wert sind
das man als Kasse dann solche Klimmzüge macht, aber ich habe ja auch explizit aus meiner Warte geschrieben und keinesfalls hier einen Standpunkt einer bestimmten Krankenkasse wiedergegeben.
Es geht einfach gegen mein Rechtsbewusstsein dass die Einen durch
ein Vogel-Strauss-Haltung "Kopf in den Sand" gegenüber denjenigen die sich an Gesetze halten bevorteilt werden.
Durch den Gesundheitsfonds ab 01.01.2009 wird sich sowieso das Verhalten mancher Kassen diesbezüglich ändern (nehme ich an) weil man
die eingetriebenen Gelder ja nur bis 31.12.2008 für die eigene Kasse
eingetrieben hat. Ab 01.01.2009 werden die in den Fond abgeführt - na ja,
und da wird das Engagement wohl nicht mehr sooooo gross sein.
Gruß
Czauerna

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.01.2009, 19:08

Völlig klar Czauderna, die neu gewählte Krankenkasse muss wissen, wo er vorher versichert war. Aber nur deswegen um zu prüfen, ob die Bindungsfristen eingehalten wurden.

Gehen wir mal davon aus, dass die Bindungsfrist von 18 Monaten bei der alten Krankenkasse eingehalten wurden, dann ist nämlich alles in Butter. Mehr braucht die neu gewählte Krankenkasse nicht. In dieser Konstellation hat der Kunde ein neues Wahlrecht. Dieses hat das BSG im Sommer 2008 entschieden.

Sooh und wenn der Kunde für die Zwischenzeit keine Anzeige zur Versicherungspflicht bei der alten Kasse einreicht und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mitspielt, dann ist die alte Krankenkasse machtlos. So lese ich zumindest die Stellungnahme des Ministeriums. Selbst wenn der Kunde lapidar einfach nur schreibt, dass er in der Zwischenzeit über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügt hat, dann ist Ende.

Ich wüsste nicht, dass es hierzu schon Rechtsprechung gibt. Zumindest ist noch keine Rechtsprechung veröffentlicht; da bin ich mir ganz sicher!!

ererer
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Beitragvon ererer » 23.01.2009, 21:49

Hallo,

die Konstellation wäre für mich aber nur dann relevant, wenn ich in dem früheren Arbeitsverhältnis mindestens 18 Monate lang in der GKV gewesen wäre, nur dann wäre die Bindungswirkung an die frühere Krankenversicherung entfallen. Habe ich das richtig verstanden?

Welcher Zeitraum muss 18 Monate betragen?

Vielen Dank nochmal!

Rossi
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Beitragvon Rossi » 23.01.2009, 22:39

die Konstellation wäre für mich aber nur dann relevant, wenn ich in dem früheren Arbeitsverhältnis mindestens 18 Monate lang in der GKV gewesen wäre, nur dann wäre die Bindungswirkung an die frühere Krankenversicherung entfallen. Habe ich das richtig verstanden?



Jooh, ist meine bescheidene Auffassung nach Sichtung der einschlägigen Rechtslektüre und des BSG Urteils.

D. h., wenn Du bei der alten KV mindestens 18 Monate versichert gewesen bist, dann hast Du ein neues Wahlrecht. Du kannst Dir für die neue Beschäftigung eine neue Krankenkasse aussuchen.

Und jenes muss die neue Krankenkasse nur wissen, mehr nicht!

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Beitragvon ererer » 25.01.2009, 19:01

Hallo,

ich war nicht ganz 18 Monate bei der vorherigen GKV versichert, sondern nur 15 Monate, deshalb habe ich noch folgende Frage:

Wie sähe für die alte GKV die Situation aus, wenn ich sie darüber informiere, dass ich seit Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses drei Monate lang ohne Versicherung war, danach anderweitig versichert war, ohne nähere Angaben.

Dann müsste ich für 3 Monate Beiträge zahlen, dann wären 18 Monate komplett und die Bindungswirkung würde entfallen.
Was in der Folgezeit bis heute war würde die alte GKV dann nicht mehr interessieren oder verstehe ich das falsch?

Die neue GKV wiederum möchte nur den Nachweis haben, dass die Bindungswirkung zur alten GKV nicht mehr besteht, alles andere wäre für die Neuanmeldung nicht relevant?

Eines ist mir noch wichtig:
Ich möchte nicht, dass mein neuer AG in diese Komplikationen involviert ist, das wäre für mich absolute Voraussetzung.
Wie würde die Neuanmeldung zur GKV genau ablaufen?

Vielen Dank !

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Beitragvon DKV-Service-Center » 25.01.2009, 21:38

hi ererer,

das kann hier im Forum keiner versprechen, sagen wir mal so die wenigsten Fragen kommen auf, wenn Sie sich mit der alten Kasse in Verbindung setzen dort ein Kübel Asche mit nehmen sich übers Haupt streuen, natürlich gut Inzeniert :-) und dann so lange bei der alten Kasse bleiben bis Sie wechseln können :-) und das geht eben erst nach 18 Monaten.
Gruß


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