Hallo Forum!
Ich bin seit vielen Jahren selbständig (Gesellschafter / Geschäftsführer).
Als verheirateter und Vater von 3 Kindern bin ich auch schon seit fast 20 Jahren bei einer grossen gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Auf grund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation verzichte ich seit 01.01.2009 auf einen Teil meines Gehaltes. Dies teilte ich auch umgehend meiner GKV mit. Diese weigert sich aber den monatlichen Krankenkassen - Beitrag an mein neues Gehalt anzupassen. Dies könnte die GKV erst mit meinem nächsten Steuerbescheid, also so in etwa 14-15 Monaten machen.
Eine Rückzahlung der dann zuviel gezahlten Beiträge ist selbstverständlich nicht möglich. Weitere Einnahmen habe ich nicht und bin auch irgendwie nicht Bereit der Krankenkasse mein Geld zu schenken!
Hatte das schon mal jemand?
Ich fühl mich da gerade irgendwie ein wenig ver.........
Danke für eure Unterstützung!
GKV weigert sich Beitragssatz nach unten zu korrigieren
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Hallo,
ja, das ist ärgerlich und auch total verständlich.
Das, was ich jetzt schreibe ist meine Auffassung und durchaus nicht
auf alle Kassen anzuwenden.
Ich als Kassenmitarbeiter würde ab nächsten Monat eine niedrigere Beitragseinstufung vornehmen, dies aber unter Vorbehalt. Das würde auf jeden Fall bedeuten, wenn der nächste Einkommenssteuerbescheid vorliegt wird der Beitrag neu berechnet und dann wird nachgefordert wenn das
Einkommen gegenüber den jetzigen Angaben nach oben abweichen würde.
Gruß
Czauderna
ja, das ist ärgerlich und auch total verständlich.
Das, was ich jetzt schreibe ist meine Auffassung und durchaus nicht
auf alle Kassen anzuwenden.
Ich als Kassenmitarbeiter würde ab nächsten Monat eine niedrigere Beitragseinstufung vornehmen, dies aber unter Vorbehalt. Das würde auf jeden Fall bedeuten, wenn der nächste Einkommenssteuerbescheid vorliegt wird der Beitrag neu berechnet und dann wird nachgefordert wenn das
Einkommen gegenüber den jetzigen Angaben nach oben abweichen würde.
Gruß
Czauderna
Jooh, der Spitzbubenverband hat es geregelt.
In § 5 findet man hierzu etwas:
§ 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen Beitragsmonat).
(2) Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen
Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen.
Genau der letzte zitierte Satz bricht Dir offensichtlich das Genick.
Ach ja, eine Begründung hat der Spitzbubenverband auch hierfür:
Das dem aktuellen Steuerbescheid für die Beitragsbemessung zu entnehmende (jährliche) Arbeitseinkommen ist mit dem entsprechenden monatlichen Wert dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen. Sofern die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht das komplette Veranlagungsjahr umfasst (z. B. bei einer unterjährigen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit), ist bei der Ermittlung der monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen
durch die entsprechende Anzahl der Monate zu teilen. Die aus dem aktuellen Einkommensteuerbescheid abgeleitete Beitragsbemessung gibt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erst mit einer zeitlichen Verzögerung wieder. Dies wird zur Vermeidung zahlreicher Unzuträglichkeiten akzeptiert.
Na ja, was soll ich dazu posten!
Der Krankenkassenmitarbeiter handelt genau im Sinne des Erfinders!
In § 5 findet man hierzu etwas:
§ 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen Beitragsmonat).
(2) Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen
Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen.
Genau der letzte zitierte Satz bricht Dir offensichtlich das Genick.
Ach ja, eine Begründung hat der Spitzbubenverband auch hierfür:
Das dem aktuellen Steuerbescheid für die Beitragsbemessung zu entnehmende (jährliche) Arbeitseinkommen ist mit dem entsprechenden monatlichen Wert dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen. Sofern die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht das komplette Veranlagungsjahr umfasst (z. B. bei einer unterjährigen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit), ist bei der Ermittlung der monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen
durch die entsprechende Anzahl der Monate zu teilen. Die aus dem aktuellen Einkommensteuerbescheid abgeleitete Beitragsbemessung gibt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erst mit einer zeitlichen Verzögerung wieder. Dies wird zur Vermeidung zahlreicher Unzuträglichkeiten akzeptiert.
Na ja, was soll ich dazu posten!
Der Krankenkassenmitarbeiter handelt genau im Sinne des Erfinders!
Rossi hat geschrieben:Jooh, der Spitzbubenverband hat es geregelt.
In § 5 findet man hierzu etwas:
§ 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen
(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen Beitragsmonat).
(2) Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. Hiervon abweichend ist das Arbeitseinkommen dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des dem vorliegenden aktuellen
Einkommensteuerbescheid zu entnehmenden Jahresbetrags zuzuordnen.
Genau der letzte zitierte Satz bricht Dir offensichtlich das Genick.
Ach ja, eine Begründung hat der Spitzbubenverband auch hierfür:
Das dem aktuellen Steuerbescheid für die Beitragsbemessung zu entnehmende (jährliche) Arbeitseinkommen ist mit dem entsprechenden monatlichen Wert dem jeweiligen Beitragsmonat zuzuordnen. Sofern die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nicht das komplette Veranlagungsjahr umfasst (z. B. bei einer unterjährigen Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit), ist bei der Ermittlung der monatlichen
beitragspflichtigen Einnahmen das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen
durch die entsprechende Anzahl der Monate zu teilen. Die aus dem aktuellen Einkommensteuerbescheid abgeleitete Beitragsbemessung gibt damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erst mit einer zeitlichen Verzögerung wieder. Dies wird zur Vermeidung zahlreicher Unzuträglichkeiten akzeptiert.
Na ja, was soll ich dazu posten!
Der Krankenkassenmitarbeiter handelt genau im Sinne des Erfinders!
Hallo,
ja, so steht es geschrieben ( wurde auch bisher so grundsätzlich gehändelt), aber was spricht dagegen wenn trotzdem so entschieden würde wie ich es beschrieben habe.
Dem Versicherten wäre erst einmal durch die Beitragsverringerung
aktuell geholfen und dem Fonds würden keine Beiträge vorenthalten
durch eine Nachforderung bei Vorlage des nächsten Steuerbescheides.
Gruß
Czauderna
gehandelt wird wie ich es beschrieben habe
Völlig klar, Czauderna, so eine Vorgehensweise wäre zu begrüssen.
Nur ist die Frage, ob man einen Rechtsanspruch darauf hat, da es ja wohl klipp und klar abweichend von den Regelungen des Spitzbubenverbandes ist.
Der Gesetzgeber hat doch nunmehr zum 01.01.2009 noch einmal eindeutig gewollt, dass der Spitzverband Bund dieses einheitlich für ganz Deutschland zu regeln hat.
Klaro, man kann es dennoch versuchen.
Nur ist die Frage, ob man einen Rechtsanspruch darauf hat, da es ja wohl klipp und klar abweichend von den Regelungen des Spitzbubenverbandes ist.
Der Gesetzgeber hat doch nunmehr zum 01.01.2009 noch einmal eindeutig gewollt, dass der Spitzverband Bund dieses einheitlich für ganz Deutschland zu regeln hat.
Klaro, man kann es dennoch versuchen.
Hallo Alle!
Ich habe heute beim "Spitzbubenverband" angerufen und mich erkundigt.
Das einzige was ich machen kann, ist mit meiner aktuellen Lohnabrechnung zum Finanzamt zu rennen, und mir eine vorläufige Steuerbescheinigung für 2009 ausstellen zu lassen. Diese muß dann die Krankenkasse akzeptieren und meinen Beitrag anpassen.
Mein Steuerberater prüft das gerade.
Was ein Aufwand........
Ich habe heute beim "Spitzbubenverband" angerufen und mich erkundigt.
Das einzige was ich machen kann, ist mit meiner aktuellen Lohnabrechnung zum Finanzamt zu rennen, und mir eine vorläufige Steuerbescheinigung für 2009 ausstellen zu lassen. Diese muß dann die Krankenkasse akzeptieren und meinen Beitrag anpassen.
Mein Steuerberater prüft das gerade.
Was ein Aufwand........
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