Hallo,
zu folgender Frage würde ich mich sehr über eine fachkundige Antwort freuen:
Seit 10 Monaten beziehe ich Krankengeld, mein Arbeitsvertrag hat zum 31.10.08 geendet. Ich würde gerne eine Reha-Maßnahme beginnen, bin mir aber nicht sicher, ob mich diese aus finanziellen Gründen aus meinem soz. Kontext reißen würde. Will sagen, ich habe nur ein geringes Einkommen bezogen und komme mit dem Krankengeld gerade einmal über die Runden und möchte nicht auch noch in eine Wohngemeinschaft umziehen müssen.
Mein konkreten Fragen:
1.) Kann mir jemand sagen, auch wenn dies ein Krankenversicherungsforum ist, auf welcher Basis das Übergangsgeld in meinem Fall berechnet würde? Wird hierfür mein letztes Arbeitsentgelt (ich war zuletzt 30 Monate ununterbrochen beschäftigt) oder der Krankengeldsatz als Berechnungsgrundlage herangezogen? Träger wäre bei mir der Rentenversicherer, da ich insgesamt schon über 60 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
2.) Wie wird das Krankengeld bei etwaigem Abbruch oder Mißerfolg einer Reha-Maßnahme im Anschluss hieran berechnet, also wenn ich wieterhin arbeitsunfähig entlassen würde? Wird dieses dann auf Basis des Übergangsgeldes berechnet oder gilt hierfür wie gehabt mein letztes Arbeitsentgelt?
3.) Wird Übergangsgeld auf die Maximalbezugsdauer von Krankengeld, also 72 (78 inkl. Lohnfortzahlung) Wochen angerechnet oder ist dieses hiervon unabhängig?
Ich wäre wirklich sehr dankbar für eine fundierte Erläuterung der Berechnungen und Antwort auf meine Fragen. Denn nach Durchsicht dieses und anderer Foren bin ich doch etwas verzweifelt ob der widersprüchlichen Aussagen.
Letztlich könnte ich die Reha-Maßnahme nicht beginnen, wenn das Krankengeld nach einer Reha bis zur Aussteuerung sogar noch unterhalb des Übergangsgeldes liegen würde.
Vielen herzlichen Dank für Eure Antworten!
Zur Ergänzung/ Berechnung:
Letztes Bruttomonatseinkommen: 1600 Euro, keine sonstigen Entgelte
Derzeitiger Krankengeldsatz pro Tag nach Abzug der Vers.-Beiträge: 28,81 Euro
Gruß,
Chris
Berechnung Krankengeld nach Reha-Maßnahme. Bitte um Hilfe!
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Du solltest aber aufpassen.
Wenn die Reha bspw. vorzeitig seitens des Rehaträgers abgebrochen wird, weil im Einzelfall diese Maßnahme insgesamt kein Erfolg verspricht, dann wird nämlich der Rehaantrag umgewandelt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die kann natürlich wesentlich geringer sein. Und schwups entfällt der Anspruch auf Krankengeld.
Auf der anderen Seite kann die Krankenkasse Dich auch auffordern einen Reha-Antrag zu stellen. Machst Du es nicht, dann ruht - unter gewissen Voraussetzungen - der Anspruch auf Krankengeld.
2.) Wie wird das Krankengeld bei etwaigem Abbruch oder Mißerfolg einer Reha-Maßnahme im Anschluss hieran berechnet, also wenn ich wieterhin arbeitsunfähig entlassen würde?
Wenn die Reha bspw. vorzeitig seitens des Rehaträgers abgebrochen wird, weil im Einzelfall diese Maßnahme insgesamt kein Erfolg verspricht, dann wird nämlich der Rehaantrag umgewandelt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die kann natürlich wesentlich geringer sein. Und schwups entfällt der Anspruch auf Krankengeld.
Auf der anderen Seite kann die Krankenkasse Dich auch auffordern einen Reha-Antrag zu stellen. Machst Du es nicht, dann ruht - unter gewissen Voraussetzungen - der Anspruch auf Krankengeld.
Rossi hat geschrieben:Du solltest aber aufpassen.2.) Wie wird das Krankengeld bei etwaigem Abbruch oder Mißerfolg einer Reha-Maßnahme im Anschluss hieran berechnet, also wenn ich wieterhin arbeitsunfähig entlassen würde?
Wenn die Reha bspw. vorzeitig seitens des Rehaträgers abgebrochen wird, weil im Einzelfall diese Maßnahme insgesamt kein Erfolg verspricht, dann wird nämlich der Rehaantrag umgewandelt in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die kann natürlich wesentlich geringer sein. Und schwups entfällt der Anspruch auf Krankengeld.
Auf der anderen Seite kann die Krankenkasse Dich auch auffordern einen Reha-Antrag zu stellen. Machst Du es nicht, dann ruht - unter gewissen Voraussetzungen - der Anspruch auf Krankengeld.
Hallo richtig, aber bis dahin ist es ein langer Weg.
Wenn der Rentenversicherungsträger feststellt das die Voraussetzungen für ein Erwerbsminderungsrente vorliegen dann wird zwar der Antrag auf Reha in einen Rentenantrag umgedeutet aber ohne einen formellen Antrag des Versicherten läuft da nix mit Rente.
Auch die Krankenkasse kann den Versicherten nicht so einfach zur Rentenantragstellung zwingen und muss in solchen Fällen auch auf die
wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Antragstellung Rücksicht nehmen.
Letztendlich ist der Versicherte aber dann doch der Verlierer - so oder so.
Gruß
Czauderna
Hallo Czauderna, hallo Rossi,
vielen Dank für Eure Antworten.
Könnt ihr mir auch eine Auskunft zu Frage 3) geben, ob das Übergangsgeld für die Zeit des Bezuges auf die insgesamt 72 Wochen Maximalkrankengeldbezugsdauer angerechnet werden?
Zudem bin ich mehrfach auf Hinweise gestoßen, wonach ein etwaiges Krankengeld nach einer Reha-Maßnahme zur beruflichen Teilhabe auf der Grundlage des Übergangsgeldes und nicht mehr des letzten Arbeitsentgeltes berechnet wird. Ist das falsch?
D.h. bekäme ich also nach dem Übergangsgeld bei weiter vorliegender Arbeitsunfähigkeit und Bewilligung durch die KK ggf. den gleichen Betrag Krankengeld wie vor der Reha?
Vielen Dank und Gruß,
Chris
vielen Dank für Eure Antworten.
Könnt ihr mir auch eine Auskunft zu Frage 3) geben, ob das Übergangsgeld für die Zeit des Bezuges auf die insgesamt 72 Wochen Maximalkrankengeldbezugsdauer angerechnet werden?
Zudem bin ich mehrfach auf Hinweise gestoßen, wonach ein etwaiges Krankengeld nach einer Reha-Maßnahme zur beruflichen Teilhabe auf der Grundlage des Übergangsgeldes und nicht mehr des letzten Arbeitsentgeltes berechnet wird. Ist das falsch?
D.h. bekäme ich also nach dem Übergangsgeld bei weiter vorliegender Arbeitsunfähigkeit und Bewilligung durch die KK ggf. den gleichen Betrag Krankengeld wie vor der Reha?
Vielen Dank und Gruß,
Chris
Chris75 hat geschrieben:Hallo Czauderna, hallo Rossi,
vielen Dank für Eure Antworten.
Könnt ihr mir auch eine Auskunft zu Frage 3) geben, ob das Übergangsgeld für die Zeit des Bezuges auf die insgesamt 72 Wochen Maximalkrankengeldbezugsdauer angerechnet werden?
Zudem bin ich mehrfach auf Hinweise gestoßen, wonach ein etwaiges Krankengeld nach einer Reha-Maßnahme zur beruflichen Teilhabe auf der Grundlage des Übergangsgeldes und nicht mehr des letzten Arbeitsentgeltes berechnet wird. Ist das falsch?
D.h. bekäme ich also nach dem Übergangsgeld bei weiter vorliegender Arbeitsunfähigkeit und Bewilligung durch die KK ggf. den gleichen Betrag Krankengeld wie vor der Reha?
Vielen Dank und Gruß,
Chris
Hallo,
es sind 78 Wochen maximaler Krankengeldbezug.
Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht wenn ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, d.h. der Übergangsgeldbezug wird nicht auf die Krankengeldbezugszeit angerechnet.
Dagegen werden alle Zeiten in denen der Krankengeldanspruch nur ruht
(z.B. Lohnfortzahlung) auf die max. Baezugszeit angerechnet.
Gruß
Czauderna
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 16 Gäste