Hallo Powerschäfer,
grundsätzlich sollten Ihnen die Unterschiede der grundsätzlich verschiedenen Systeme GKV (Sachleistungsprinzip) und PKV (Kostenerstattungsprinzip) eindeutig bewusst und klar sein.
Dies scheint bisher offensichtlich in Ihrem Fall nicht passiert zu sein.
Die PKV sollte meiner Meinung nach nicht als Beitragssparmodell genutzt werden. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung, in der die Leistungen jederzeit verändert werden können, kann ein privater Krankenversicherer seine versicherten Leistungen eben NICHT einseitig reduzieren. Das ist der eigentliche Vorteil gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung.
Interessant für Sie wäre, welche privaten Krankenversicherungen von Ihrem Makler zur Risikovorabanfrage tatsächlich auch angeschrieben wurden?
Welchen Tarif der Württembergischen wurde Ihnen den empfohlen?
Sie meinten, dass angeblich ein offener Hilfsmittelkatalog in diesem angebotenen Vertrag hinterlegt sei.
Beachten Sie die genaue Formulierung. Beispielsweise findet man im Tarif KN der Württembergischen Krankenversicherung unter anderem folgende Hilfsmittelformulierung:
1.6 Medizinisch notwendige Hilfsmittel.
Erstattungsfähig sind insbesondere:
- Bandagen,
- Gehapparate,
- Liegeschalen einschließlich Zurichtung,
- Kompressionsstrümpfe,
-Sprechhilfen,
- orthopädische Maßschuhe bis zu einem Rechnungsbetrag von höchstens 500 Euro,
- Schuheinlagen (maximal 4 Paar pro Kalenderjahr),
- orthopädische Zurichtungen (maximal 4 Paar pro Kalenderjahr),
- Orthsesen und Korsette,
- ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken bei krankhaftem, entstellendem Haarausfall (z.B. nach Chemotherapie) oder erheblicher Verunstaltung infolge von Schädelverletzung bis zu einem Rechnungsbetrag von höchstens 550 Euro innerhalb von 4 Versicherungsjahren,
- Stoma, Tracheostoma- Inkontinenzartikel,
- enterale Ernährung einschl. Zubehör abzüglich ersparter Eigenkosten,
- Blutzuckermessgeräte,
- ärtzlich verordnete Allergikerbettwäsche bis zu einem Rechnungsbertrag von höchstens 150 Euro innerhalb von 5 Versicherungsjahren (sofern Allergie durch Facharzt diagnostiziert wurde),
- Blindenstöcke
- sowie sonstige Hilfmsittel bis zu einem Rechnungsbetrag von 750 Euro.
Die Aufwendungen für andere als die oben genannten Hilfmittel (einschließlich deren Reparatur und Wartung) sind zu 100 % erstattungsfähig, wenn das Hilfsmittel im Einvernehmen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vom Versicherer beschafft und zur Verfügung gestellt wird oder das Hilfsmittel nach vorheriger schriftlicher Leistungszusage des Versicherers beschafft wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Hilfsmittel im Rahmen eines akut eingetretenen Notfalles beschafft wurde
Quelle Druckstück 40829 [3] 1/2009 der Württembergischen Krankenversicherung AG Seite 13 (Krankenvollversicherung Grundlagen Ihres Krankenversicherungsvertrages und weitere Informationen - Württembergischen Krankenversicherung AG Stand Januar 2009)