Zuerst mal ist die Frage, ob Du überhaupt Aufträge hattest. Wenn nicht würde ich der KK angeben, dass Du in der betreffenden Zeit erwerbslos warst. Damit reduziertst Du schon mal die Beiträge, wenn man Dir keine Selbstständugkeit anhängen kann.
Die nächste Sache ist dieses Gesetz:
§ 186 Abs. 11 SGB V
(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann.
Nun ist es so, dass die KK dazu verdonnert sind, etwas in ihrer Satzung zu haben. Soviel ich weiß, gibt es einzelne Kassen, die die Beiträge nicht nachfordern wie die AOK. Dadurch kommt es durch ein und das selbe Gesetz zu Ungleichbehadlung, was verfassungswidrig sein dürfte. Ich bin auch davon betroffen. Meine Strategie ist nun, dass ich auf jeden Fall Widerspruch laufen lasse und meine Zahlungen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt leiste. Ich gehe davon aus, dass das Gesetz geändert werden muss.