Bundeswehrsoldat mit Übergangsgebührnissen

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Squallie
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Bundeswehrsoldat mit Übergangsgebührnissen

Beitragvon Squallie » 19.11.2009, 16:05

Hallo Leute :D

Ich hätte da mal eine Frage. Ich bin ein ehemaliger SAZ08, der vor kurzem seine Ausbildung (Umschulung) beendet hat. Während dieser Zeit war ich privat versichert (30 % / 70 %). Da ich nun nach meiner Ausbildung eine Arbeitsstelle erhalten habe, musste ich zwangsweise in die GKV.

Meine Frage lautet nun: Wenn ich diesen Job verlieren würde (könnte sein, dass wir aufgrund der Krise schließen müssen), könnte ich dann wieder zurück in die Private oder bin ich ab sofort gezwungen, in der GKV zu bleiben. Beziehe noch ca. 8 Monate Übergangsgebührnisse.

Wenn ich in der GKV bleiben müsste, müsste ich den Betrag bei Arbeitslosigkeit selbst zahlen, da das Amt ja aufgrund der Übergangsgebührnisse keine Zahlung übernimmt, gell ?

Vielen Dank für eventuelle Antworten :o

Rossi
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Beitragvon Rossi » 20.11.2009, 16:58

Also, wenn die Beschäftigung keine 12 Monate dauert, kommt es ganz darauf in welchem System Du versicherungspflichtig bist. Entscheidend ist hierbei nämlich, wie lange Du die PKV vor der Beschäftigung gehabt hast. Wenn Du eine PKV-Versicherung für Dich allein mindestens 5 Jahre bei der gleichen PKV gehabt hast, dann muss Dich die private Kv. wieder zu den alten Konditionen aufnehmen. War die PKV keine 5 Jahre, dann muss Dich die PKV nicht nehmen und Du wirst in der GKV gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig. Eine freiw. Kv. kannst Du nicht abschliessen, da Du die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllst (12 Monate). Vom Beitrag her ist die sog. Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und die freiw. Kv. jedoch gleich.

Die PKV kann Dich natürlich aufnehmen, aber sie muss es nicht! Wenn sie es trotzdem macht, dann wirst Du von der Kralle nicht erwischt.

Bei Arbeitslosigkeit musst Du selbstverständlich auch zahlen.

Vergil09owl
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Beitragvon Vergil09owl » 21.11.2009, 10:49

Hm ja ausserdem wird bei der Arbeitslosigkeit die Pflichtverischrung vorrangig, soweit keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt.

Rossi
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Beitragvon Rossi » 21.11.2009, 14:01

Hm, da muss man aber aufpassen.

Nehmen wir an, Squallie wird jetzt arbeitslos. Sie hat noch Anspruch auf Übergangsgebührnisse und Beihilfe. Die Kralle (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) schlägt nicht zu, da Squallie ne PKV findet, die sie freiwillig mit den Restkosten versichert. Die PKV muss Squallie nicht aufnehmen, aber sie kann, wenn sie möchte. In dieser Konstellation wird ja die Kralle nicht zuschlagen.

Die Übergangsgebührnisse laufen in 5 Monate aus. Hartz IV bekommt Squallie in den 5 Monaten nicht, da das Einkommen ausreicht.

Nach Ablauf der Übergangsgebührnisse muss Squallie die PKV-Restkostenversicherung auf eine Vollversicherung aufstocken. Ferner muss Sie dann wohl ALG II (Hartz IV) beantragen. Im Rahmen des ALG II wird dann leider keine Pflichtversicherung in der GKV ausgelöst, da Squallie vor dem Leistungsbezug nämlich privat versichert (PKV-Restkostenversicherung) war. Von Hartz IV bekommt er einen Beitragszuschuss von ca. 124,00 Euro für die PKV mehr nicht; der tatsächliche Beitrag für die priv. Kv. wird vermutlich höher sein. Aber diese Unfallproblematik ist ja bekannt.

Ich würde mir sorgfältig überlegen, was man macht!

Bei Arbeitslosigkeit wird nämlich nicht mehr automatisch eine Pflichtversicherung ausgelöst. Dieses gilt zwar beim ALG I aber nicht beim ALG II.

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Beitragvon Vergil09owl » 21.11.2009, 18:14

Grins mag sein aber We Zeitsoödat war bekommt meist ALG eins zumindest für 3 - monate somot Versicherungspflichtm danach ALG II und weiter GKV.

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Beitragvon Rossi » 21.11.2009, 18:58

Grins mag sein aber We Zeitsoödat war bekommt meist ALG eins zumindest für 3 - monate somot Versicherungspflichtm danach ALG II und weiter GKV


Ehrlich?

Na klaro, es gibt noch das sog. Soldatenarbeitslosengeld.

Aber Du verkennst, dass hierauf die Zeit der Übergangsgebührnisse angerechnet wird.

Da der Poster ein SAZ 08 war, beträgt der Zeitraum der Übergangsgebührnisse mehr als 1 Jahr, sodass er das Soldatenarbeitslosengeld nicht bekommt, soweit ich mich nicht irre!?!?

Grins!

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Beitragvon Vergil09owl » 22.11.2009, 09:18

Aber wenn er doch denn beschäftigt war, sollte es doch sein das da auch Beiträge an die Agentur für Arbeit geflossen sind oder etwa nicht?

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Beitragvon Vergil09owl » 22.11.2009, 09:53

Ach ausserdem der Anspruch auf erworbenen ALG Ansprüche verfällt meines Wissens erst nach 4 Jahren,

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Beitragvon Squallie » 22.11.2009, 21:28

Rossi hat geschrieben:Also, wenn die Beschäftigung keine 12 Monate dauert, kommt es ganz darauf in welchem System Du versicherungspflichtig bist. Entscheidend ist hierbei nämlich, wie lange Du die PKV vor der Beschäftigung gehabt hast. Wenn Du eine PKV-Versicherung für Dich allein mindestens 5 Jahre bei der gleichen PKV gehabt hast, dann muss Dich die private Kv. wieder zu den alten Konditionen aufnehmen.


Während meiner Bundeswehrzeit hatte ich eine Anwartschaft bei dieser Versicherung, welche ca. 6 Jahre bestand. Müsste sie mich also zurücknehmen ?

PS. Danke für die vielen Antworten

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Beitragvon Vergil09owl » 23.11.2009, 18:49

Hm gute fRage grundsätzlich ja, meiner Meinung nach.

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Beitragvon Rossi » 24.11.2009, 23:28

Nun denn Vergil09owl, jenes sind halbe Klamotten, die Du hier einstellst.

Aber wenn er doch denn beschäftigt war, sollte es doch sein das da auch Beiträge an die Agentur für Arbeit geflossen sind oder etwa nicht?


Mag ja alles sein, aber man muss eine gewisse Anwartschaft für´s ALG I erfüllen.

Und glaube mir, nach der Sachverhaltsdarstellung erfüllt der Poster diese Anwartschaft nicht! Aber Du kannst gerne einen Exkurs durch das SGB III machen und die entsprechenden Vorschriften, so mache ich es in der Regel hier, einstellen. Ich möchte mir dieses hier ersparen, weil ich dort ganz einfach kein Potential sehe. Natürlich lasse ich mich gerne belehren!



Ach ausserdem der Anspruch auf erworbenen ALG Ansprüche verfällt meines Wissens erst nach 4 Jahren,


Hm, kläre mich auf, was meinst Du damit?

Es gibt selbstverständlich so eine Vorschrift, aber jene ist anders zu deuten. Ich versuche es mal zu übersetzen. Jemand hat gearbeitet und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Er wird jetzt am 01.01.2008 arbeitslos und hat dem Grunde nach Anspruch auf ALG I für 360 Kalendertage. Damit ist der Anspruch auf ALG I am 01.01.2008 entstanden. Am 01.02.2008 nimmt er wieder eine Arbeit auf, juppi!

Damit hat er natürlich am 01.02.2008 seinen originären Anspruch auf ALG I (360 Kalendertage) nicht ausgeschöpft. Es verbleiben noch 330 Tage. Und genau diese 330 Tage Restanspruch verjähren erst nach 4 Jahren - gerechnet ab dem 01.01.2008, mehr nicht.

Der Poster war hier in den letzten 8 Jahren Soldat auf Zeit und hat kein ALG I bezogen. Von daher ist kein Anspruch auf ALG I entstanden und auch nicht erschöpft, das ist alles.

Während meiner Bundeswehrzeit hatte ich eine Anwartschaft bei dieser Versicherung, welche ca. 6 Jahre bestand. Müsste sie mich also zurücknehmen


Hm, jenes sieht aber nicht gut aus. Wenn Du jetzt die Anwartschaft kündigst, bringt es nicht viel. Die Anwartschaft lebt nämlich nämlich innerhalb von 12 Monaten wieder auf. Will heissen, Du landest auch bei einer Kündigung der Anwartschaft (innerhalb von 12 Monaten) wieder im Bereich der PKV.


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