Nun denn Vergil09owl, jenes sind halbe Klamotten, die Du hier einstellst.
Aber wenn er doch denn beschäftigt war, sollte es doch sein das da auch Beiträge an die Agentur für Arbeit geflossen sind oder etwa nicht?
Mag ja alles sein, aber man muss eine gewisse Anwartschaft für´s ALG I erfüllen.
Und glaube mir, nach der Sachverhaltsdarstellung erfüllt der Poster diese Anwartschaft nicht! Aber Du kannst gerne einen Exkurs durch das SGB III machen und die entsprechenden Vorschriften, so mache ich es in der Regel hier, einstellen. Ich möchte mir dieses hier ersparen, weil ich dort ganz einfach kein Potential sehe. Natürlich lasse ich mich gerne belehren!
Ach ausserdem der Anspruch auf erworbenen ALG Ansprüche verfällt meines Wissens erst nach 4 Jahren,
Hm, kläre mich auf, was meinst Du damit?
Es gibt selbstverständlich so eine Vorschrift, aber jene ist anders zu deuten. Ich versuche es mal zu übersetzen. Jemand hat gearbeitet und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Er wird jetzt am 01.01.2008 arbeitslos und hat dem Grunde nach Anspruch auf ALG I für 360 Kalendertage. Damit ist der Anspruch auf ALG I am 01.01.2008 entstanden. Am 01.02.2008 nimmt er wieder eine Arbeit auf, juppi!
Damit hat er natürlich am 01.02.2008 seinen originären Anspruch auf ALG I (360 Kalendertage) nicht ausgeschöpft. Es verbleiben noch 330 Tage. Und genau diese 330 Tage Restanspruch verjähren erst nach 4 Jahren - gerechnet ab dem 01.01.2008, mehr nicht.
Der Poster war hier in den letzten 8 Jahren Soldat auf Zeit und hat kein ALG I bezogen. Von daher ist kein Anspruch auf ALG I entstanden und auch nicht erschöpft, das ist alles.
Während meiner Bundeswehrzeit hatte ich eine Anwartschaft bei dieser Versicherung, welche ca. 6 Jahre bestand. Müsste sie mich also zurücknehmen
Hm, jenes sieht aber nicht gut aus. Wenn Du jetzt die Anwartschaft kündigst, bringt es nicht viel. Die Anwartschaft lebt nämlich nämlich innerhalb von 12 Monaten wieder auf. Will heissen, Du landest auch bei einer Kündigung der Anwartschaft (innerhalb von 12 Monaten) wieder im Bereich der PKV.