Nachzahlung von Beiträgen bei Wiedereintritt ind die GKV

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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oh verflixt ...

Beitragvon Current User » 12.06.2010, 16:19

Nun bin ich etwas verwirrt. Aber ich glaube meinen Denkfehler gefunden zu haben.
Denn wenn ich zuletzt in der GKV war gilt für mich die GKV-Pflicht ab 1.Apr.2007.
Ich ging bisher davon aus, dass ich als Selbständiger erst ab 1.Jan.2009 der
GKV-Plicht zuzuordnen bin. #-o

Was mir noch nicht so ganz klar ist, ist die Tatsache, dass die Vorderungen der
GKV KK nun seit 1.Apr.2007 bestehen aber mich niemand informiert hat.

RHW
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Beitragvon RHW » 12.06.2010, 16:34

Hallo,
vielleicht sind die fogendende Stelen hilfreich:
insbesondere Absatz 3:
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Quelle: § 24 SGB IV




Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nicht zeitnah bei Beginn an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann (§ 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V). Dabei sind folgende Eckpunkte bei dieser in der Satzung zu treffenden Härtefallregelung zu berücksichtigen:
a) Die beitragsrechtliche Begünstigung erfasst allein Versicherte, die das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht unverschuldet („... Gründe, die er nicht zu vertreten hat...“) zu spät anzeigen. Den Nachweis des „Unverschuldetseins“ hat der Versicherte, der sich hierauf beruft, zu führen. Allein der Hinweis auf die Unkenntnis der neuen Regelung oder ein Fehlverhalten, das nicht durch falsche oder irreführende Auskunft der Krankenkasse verursacht ist, kann wegen des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen (Gesetze
gelten mit ihrer Verkündung im maßgeblichen Gesetz- und Verordnungsblatt als allen Normadressaten bekannt gegeben) nicht als unverschuldet im vorgenannten Sinne gewertet werden.
b) Für die Ermäßigung, Stundung oder Nichterhebung der nachzuzahlenden Beiträge sind die zu § 76 Abs. 2 und 4 SGB IV entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. Ergänzend
hierzu ist die Erklärung des Versicherten über die Nichtinanspruchnahme von Leistungen bzw. der Verzicht auf die Einreichung von Rechnungen für den in Rede stehenden Zeitraum unverzichtbarer Bestandteil einer Ermäßigungsregelung.
c) Eine beitragsrechtliche Begünstigung ist durch die Satzung auszuschließen, wenn zum Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde.

Quelle: Seite 58
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... _sgb_v.pdf
Ansprüche auf Beiträge verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden waren (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge gilt demgegenüber eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

Gruß
RHW

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Nunja, die Verwirrung nimmt zu.

Beitragvon Current User » 12.06.2010, 17:19

Ich bin nun nach dem lesen http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?p=17333#17333 von Dipling etwas sprachlos.
SGB hat geschrieben:§ 186(11) SGB V:
"(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. .... Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."
Ich verstehe es so, dass ich seit 1.Apr.2007 in der GKV versichert bin, da ich zum Apr.2005 meine freiwille GKV kuendigte und somit am 1.Apr.2007 ''ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland'' war und die GKV begonnen hat. :shock:
Nur weder meine GKV KK, noch ich wussten davon.
Und wie heisst es so schön: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! :cry:

Jetzt verstehe ich auch den Wink mit: ''bis Gras über die Sache bei der KK gewachsen ist''

Bisher ist niemand von der KK an mich herangetreten.
Die Anzeige nach §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V liegt noch nicht ausgefüllt bei mir auf dem Tisch,
aber die Sachbearbeiterin bei der KK hat ja meine Adresse ...
Vier jahre in der PKV müsste ich überstehen um das Ganze zu umgehen oder?

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Re: Nunja, die Verwirrung nimmt zu.

Beitragvon DKV-Service-Center » 12.06.2010, 19:18

:idea:


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