Ich bin nun nach dem lesen
http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?p=17333#17333 von Dipling etwas sprachlos.
SGB hat geschrieben:§ 186(11) SGB V:
"(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. .... Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen, dass der für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlende Beitrag angemessen ermäßigt, gestundet oder von seiner Erhebung abgesehen werden kann."
Ich verstehe es so,
dass ich seit 1.Apr.2007 in der GKV versichert bin, da ich zum Apr.2005 meine freiwille GKV kuendigte und somit am 1.Apr.2007
''ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland'' war und die GKV begonnen hat.
Nur weder meine GKV KK, noch ich wussten davon.
Und wie heisst es so schön: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Jetzt verstehe ich auch den Wink mit: ''bis Gras über die Sache bei der KK gewachsen ist''
Bisher ist niemand von der KK an mich herangetreten.
Die Anzeige nach §5 Abs.1 Nr. 13 SGB V liegt noch nicht ausgefüllt bei mir auf dem Tisch,
aber die Sachbearbeiterin bei der KK hat ja meine Adresse ...
Vier jahre in der PKV müsste ich überstehen um das Ganze zu umgehen oder?