Rossi hat geschrieben:Nun denn, was soll mir jetzt die Nr. 6 der Meldeverordnung sagen?
Sorry, blubb!
Ich bin dort anderer Auffassung, so einfach wie die Kasse hier denkt ist es nicht.
Aber gerade die Diskussion hier zeigt, dass es unterschiedliche Auffassungen gibt. Soll auch so sein.
Ich persönlich würde mir dies definitiv nicht gefallen lassen und dagegen kämpfen. Du hast nie bei deinem Vater gewohnt und somit auch wohl nicht zu ihm intensiven Kontakt gehabt. Jetzt auf einmal beendet man die Familienversicherung rückwirkend. Woher sollst Du jenes wissen (nie beim Vater gewohnt / fast keinen Kontakt). Die Kasse informiert Dich nicht zeitnah, obwohl die Kasse die Beendigung der Mitgliedschaft des Vaters wusste. Du sollst deswegen jetzt nachzahlen; die Kasse wusste es; Du nicht. Die Kasse hat Dich einfach nicht zeitgerecht informiert und genau hierunter solltst Du jetzt leiden. Jenes wiederspricht allen Grundsätzen der Beratungs- und Aufklärungspflicht im Sinne der Sozialgesetzbücher. Die erforderlichen Verfahrensvorschriften werden einfach in den Hintergrund verfrachtet bzw. ersatzlos gestrichen.
Wenn Du das Forum intensiv durchstöberst, wirst Du feststellen, dass sich hiergegen schon einige gewährt haben. Überwiegend mit Erfolg, aber dafür muss man lieder richtig kämpfen. Es ist halt eben die Frage, ob Du bereit bist, hier zu kämpfen? Du selber wirst diesen Kampf allein nicht gewinnen und benötigst hierfür fachanwaltliche Unterstützung.
Hallo Rossi,
das soll dir sagen, dass die Familienversicherung an die Mitgliedschaft gebunden ist, d.h. der Ansprechpartner, wenn es um die Prüfung der Voraussetzungen für die Familienversicherung geht ist grundsätzlich das Mitglied, also der Hauptversicherte. Wenn demnach der Hauptversicherte
seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt muss die Kasse den Versichertenbestand rückwirkend mit dem Tag der letzten Überprüfung der
Familienversicherung ändern, was bedeutet die Familienversicherung wird
beendet.
Der Gesetzgeber hat die Kassen zur regelmäßigen Überprüfung
verpflichtet.
Offenbar hat das der Vater in der Vergangenheit immer gemacht
(Ausfüllung des Prüfbogens) .
Du unterstellst in diesem Falle der Kasse A, sie wäre ihrer Beratungspflicht nicht nachgekommen in dem sie es unterlassen hat, als der Vater seine Mitgliedschaft kündigte um in eine andere Kasse zu wechseln,
den Sohn gesondert über diesen Wechsel zu unterrichten. Sie hat hier nichts unterlassen, denn es ist allein durch den Kassenwechsel keine Änderung
für die Familienversicherung eingetreten - der Anspruch bestand dem Grunde nach ununterbrochen fort weil sich Voraussetzungen, was den Sohn selbst betrafen nicht verändert hatten. Hätte nämlich der Vater seinen Sohn bei der neuen Kasse direkt mit angemeldet, wäre es (zunächst) nicht zu dieser Situation gekommen wie sie nun eingetreten ist. Weiterhin gehst du davon aus, dass Kasse A. wusste, dass der Sohn nicht bei seinem Vater wohnte und auch sonst keinen Kontakt zu ihm hatte - genau dieses scheint nicht bewiesen zu sein, denn nur dann, wenn es so wäre, nur dann würde ich deiner Meinung folgen, denn nur dann hätte es zur Pflicht der" abgebenden"
Kasse gehört, den Sohn gesondert über das Ende der Mitgliedschaft in der Kasse zu unterrichten.
Ich bin, ebenso wie du, der Meinung, er sollte sich einen Rechtsanwalt nehmen, aber eher mit dem Ziel zu erfahren in welche Kasse sein Vater gewechselt ist, denn die, und nur die, ist da meiner Meinung nach zuständig.
Und ich setze noch einen drauf -"Schuld" an dieser ganzen Sache hat
nur der Vater.
Gruss
Czauderna