Rentner seit 2005 ohne Krankenversicherung

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

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gonzoNRW
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Beitragvon gonzoNRW » 18.11.2011, 21:55

Dipling hat geschrieben:Im Klartext: Selbst wenn der Nachbar keinen Cent zahlt, muss ihm die AOK dennoch für die Zeit der Bezuges von Grundsicherung volle Leistungen gewähren - und nicht etwa nur eine Notversorgung.


Hallo,
ich weiß nicht ob ich mich da zu schwammig ausgedrückt habe. Ich meinte wenn er die Ratenzahlung nicht leistet, gibts dann Probleme?

Werden die laufenden Beiträge direkt von der Rente oder Grundsicherung abgezogen, oder muss er selbst überweisen?
Wenn er das Geld erst bekommt, was wäre dann wenn der mal "vergisst" zu zahlen, können die den dann noch rausschmeißen?

Könnte es denn bei jetzt 740EUR sein, dass er keine Grundsicherung bekommt?

Vielen Dank!

Dipling
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Beitragvon Dipling » 19.11.2011, 10:30

Bei Bezug von Grundsicherung darf die Kasse auch bei nicht eingehaltener Ratenzahlung die Leistungen nicht einschränken, Gleichwohl wird die Kasse anmahnen und ggf. versuchen zu vollstrecken bzw. zu pfänden.
Ohne Bezug von Grundsicherung darf die Kasse die Leistungen auf eine Notfallversorgung begrenzen - allerdings erst nach vorherigen Anmahnung und Ankündigung.

Siehe wiederum §16(3a) SGB V:

"Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."

Bei freiwillig versicherten Rentenbeziehern zahlt der Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuß, für die Abführung an die Kasse ist der Rentenbezieher verantwortlich.

Der Anspruch auf Grundsicherung hängt von vielen Detailfragen ab. Siehe z.B.:
http://www.brutto-netto-rechner.info/grundsicherung.php

gonzoNRW
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Beitragvon gonzoNRW » 24.11.2011, 15:31

Hallo nochmal,

da nun die formlosen Anträge alle gestellt sind heist es warten bis die Unterlagen kommen und dann wieder warten.
Was ist aber wenn während des Wartens passiert und er zum Arzt oder ins Krankenhaus muss - übernimmt das schon die AOK?

Vielen Dank!

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Beitragvon Vergil09owl » 25.11.2011, 08:51

Grundsätzlich ja vergl § 19 SGB V

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Beitragvon Rossi » 25.11.2011, 15:39

Wie bitte vergil?

Zitat:
Grundsätzlich ja vergl § 19 SGB V

Mein Ergebnis

de facto ja vergl. § 19 SGB V

Die Versicherungspflicht entsteht nämlich kraft Gesetz, hiergegen kann man sich nämlich nicht wehren.

Und wenn eine Versicherungspflicht rückwirkend kraft Gesetz entsteht, dann hat man selbstverständlich auch einen Leistungsanspruch.

Das sog. Ruhen (vgl. Ausführungen von Vergil) nach § 16 Abs. 3a SGB V tritt erst dann ein, wenn die Kasse ein bestimmtes Verfahren zuvor durchgeführt hat.

Erst muss die Kasse erst einmal den Beitragsbescheid erteilen.

Dann muss die Kasse den Kunden mahnen, mit dem Hinweis, dass bei Nichtzahhlung der Beiträge ggf. das Ruhen eintritt.

Nach diesem Schreiben muss die Kasse dem Kunden dann eine angemessene Frist einräumen.

Nach Ablauf dieser angemessenen Frist muss die Kasse das Ruhen feststellen. Das Ruhen tritt frühestens 6 Tag nach Erteilung des entsprechenden Bescheides ein. Niemals rückwirkend, sondern erst dann.

Die Praxis sieht aber teilweise ganz anders aus. Aber so ist das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verfahren.

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Beitragvon gonzoNRW » 27.11.2011, 12:38

Ah gut, dann ist die Unsicherheit schon mal weg, denn ich glaube die brauchen richtig lage eh er seine Karte hat...

Würden die jetzt schon die offenen Rechnungen zahlen? Denn das Krankenhaus hat schon gemahnt, ist aber erstmal beruhigt da die AOK bald versichert :)

Grüße!

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Beitragvon Rossi » 27.11.2011, 12:41

Du solltest einfach dem Krankenhaus mitteilen, dass die Kundin nunmehr in der GKV versichert ist. Das Krankenhaus möge die Kostenübernahme direkt bei der Kasse beantragen.

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Beitragvon gonzoNRW » 27.11.2011, 18:42

Gute Idee, das werd ich ihm morgen gleich sagen und dann den Brief an das Krankenhaus schreiben, dann bekommt er auch keine Mahnbriefe mehr :)

Schönen Abend noch!

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Beitragvon gonzoNRW » 01.12.2011, 17:59

Hallo zusammen,

jetzt ist der Antrag für die Krankenkasse gekommen, der Anfang geht, aber dann wollen die lückenlose Informationen zur Schuldbildung, Kindheit, Ausbildung, und sämtlichen Arbeitgebern und wann und wo.

Also wir haben gestern gebrütet und es wird nicht komplett... da alle Unterlagen weg sind und das schon zig Jahre her ist... nene das kriegen wir beim besten Willen nicht zusammen :?

Meine Frage an Euch ist, ob es schlimm ist wenn bei einem 71 jährigen da nicht alles vollständig ist, weil er es einfach nicht mehr im Kopf hat und die Unterlagen weg sind?


Danke Euch!

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Beitragvon Vergil09owl » 01.12.2011, 21:23

Hä, die Kvdr, Krankenversichrung der Rentner wurde doch schon 2005 geprüft oder? Die sollte sich mal an den RV Träger wenden. zwischen 2005 und 2001 bestand doch kein Beschäftigungsverhältnis.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 11.12.2011, 21:58, insgesamt 1-mal geändert.

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Beitragvon gonzoNRW » 11.12.2011, 19:37

Hallo zusammen,

das dauert alles mit den Anträgen und läuft irgendwie nicht so doll.
Freitag kam von der Stadt Post, dass sie die Grundsicherung ablehnen, da die Rente zu hoch ist :/
Auf Rückfrage lag es dann daran, dass von der Rente ja noch keine Versicherung abgezogen würde, deshalb wäre der Betrag zu hoch. Dabei habe ich der Frau das genau gesagt, dass er bald freiwillig versichert ist und dann natürlich auch zahlen muss...
Ich verstehs nicht, denn wenn morgen die AOK dann die Versicherungsbeitrge abzieht ist es dann doch weniger :x

Meine Frage ist, ist das normal, dass die nicht mitdenken, oder sind die hier nur etwas schwerfällig?


Viele Grüße!

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Beitragvon Vergil09owl » 11.12.2011, 22:01

tatsache ist das der Bescheid der OK und des Rentenversicherugnsträgers nocht vorliegt somit .............. keine Grundsicherung. Ambesten gegenden svhweid widerspruch einlegen und auf den fehlenden Bescheid der AOK verweisen.

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Beitragvon Rossi » 11.12.2011, 22:07

Och, das sog. Pontius-Piltatus-Spielchen.

Nee, Widerspruch muss man nicht einlegen. Hierfür gibt es extra die Wunderwaffe des § 44 SGB X. Danach kann man einen Bescheid auf rückwirkend aufheben, wenn man von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.

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Beitragvon Vergil09owl » 11.12.2011, 22:07

oder so

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Beitragvon Rossi » 11.12.2011, 22:26

Wie vergil

oder so


Was glaubst Du wohl, was der Rossi so alles auf seinen Seminaren erlebt hat, wenn er die Wunderwaffe des § 44 SGB X in den Ring gebracht hat?

Ich möchte hier mir ehrlich gesagt die Praxiserfahrung - zumindest mit den Kassen - ersparen.


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