Bei Bezug von Grundsicherung darf die Kasse auch bei nicht eingehaltener Ratenzahlung die Leistungen nicht einschränken, Gleichwohl wird die Kasse anmahnen und ggf. versuchen zu vollstrecken bzw. zu pfänden.
Ohne Bezug von Grundsicherung darf die Kasse die Leistungen auf eine Notfallversorgung begrenzen - allerdings erst nach vorherigen Anmahnung und Ankündigung.
Siehe wiederum §16(3a) SGB V:
"Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden."
Bei freiwillig versicherten Rentenbeziehern zahlt der Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuß, für die Abführung an die Kasse ist der Rentenbezieher verantwortlich.
Der Anspruch auf Grundsicherung hängt von vielen Detailfragen ab. Siehe z.B.:
http://www.brutto-netto-rechner.info/grundsicherung.php