Hallo,
ich habe mich gerade extra angemeldet und mal eure Meinung zu hören...
ich habe folgenden Fall (vielleicht wurde er auch schonmal hier diskutiert)
Mein Mann bekommt ab 01.04.12 Übergangsbedürfisse bis 31.10.12,
ab 01.09.12 beginnt er eine Berufsausbildung in der er ja eigentlich versicherungspflichtig werden würde, nun sind wir uns nicht sicher ob das wirklich schon ab 01.09.12 der Fall ist oder er ab dem Zeitpunkt (01.11.12) ab dem der Beihilfeanspruch wegfällt.
Krankenkasse und Wehrbereichsverwaltung geben unterschiedliche Auskünfte.
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!
Übergangsbedürfnisse und Berufsausbildung
Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank
Naja, die waren sich nicht sicher. Die Ehrbereichsverwaltung hat gesagt ab 01.09.12 pflichtig und zu dem Datum PKV kündigen.
Die KK ist sich nicht sicher ob pflichitg oder frei und wenn frei ob dann nur pflichtig in RV und AF...
Wie würdes du die Pflicht begründen??? ich mein steht irendwo dass das vorrangig ist gegenüber der versicherungsfreiheit?
Die KK ist sich nicht sicher ob pflichitg oder frei und wenn frei ob dann nur pflichtig in RV und AF...
Wie würdes du die Pflicht begründen??? ich mein steht irendwo dass das vorrangig ist gegenüber der versicherungsfreiheit?
ich gehe jetzt mal davon aus, dass er nicht mehr Zeitsoldat ist (dies ist wichtig) und für die Zeit danach Übergangsgebührnisse erhält.
Entgelt erhält er ja in der Berufsausbildung.
Im Gesetzt steht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Versicherungspflichtig sind
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Wie Du sagt: er ist JA gegen BEZAHLUNG (= Arbeitsentgelt) zur Berufsausbildung beschäftigt
ALSO: ist er VERSICHERUNGSPFLICHTIG
JETZT nochmals ACHTUNG:
einige meinen, dass ein solcher Mensch (Bezieher von Übergangsgebührnissen ) nach § 6 SGB V
VERSICHERUNGS F R E I ist; und damit wäre die Versicherungspflicht dann wieder WEG.
Das Bundessozialgericht ; siehe hier
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
hat jedoch klargestellt, dass Bezieher von Übergangsgebührnisse
N I C H T VERSICHERUNGSFREI sind
und daher der VERSICHERUNGSPFLICHT unterliegen, wenn sie gegen Bezahlung beschäftiogt werden.
Deine KK kennt anscheinend dieses Urteil nicht, und wird sich jetzt tierisch freuen, dass Du es ihnen zeigt und sie werden sich über ein neuen Mitglied freuen.
ich bin sicher
Entgelt erhält er ja in der Berufsausbildung.
Im Gesetzt steht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Versicherungspflichtig sind
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Wie Du sagt: er ist JA gegen BEZAHLUNG (= Arbeitsentgelt) zur Berufsausbildung beschäftigt
ALSO: ist er VERSICHERUNGSPFLICHTIG
JETZT nochmals ACHTUNG:
einige meinen, dass ein solcher Mensch (Bezieher von Übergangsgebührnissen ) nach § 6 SGB V
VERSICHERUNGS F R E I ist; und damit wäre die Versicherungspflicht dann wieder WEG.
Das Bundessozialgericht ; siehe hier
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
hat jedoch klargestellt, dass Bezieher von Übergangsgebührnisse
N I C H T VERSICHERUNGSFREI sind
und daher der VERSICHERUNGSPFLICHT unterliegen, wenn sie gegen Bezahlung beschäftiogt werden.
Deine KK kennt anscheinend dieses Urteil nicht, und wird sich jetzt tierisch freuen, dass Du es ihnen zeigt und sie werden sich über ein neuen Mitglied freuen.
ich bin sicher
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