Neue PKV

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MonoxyhT
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Neue PKV

Beitragvon MonoxyhT » 06.05.2012, 01:04

Hallo,

ich habe folgende Situation:

Ich (19) bin vor einiger Zeit vom Jugendamt Verselbständigt worden, das Ganze wird finanziert aber Hartz4 :-# naja jedenfalls geht das hin und her schon sehr sehr lange ich würde eig. in der Versicherung meines Vaters bleiben (KVB Munster II) allerdings verursacht jede Behandlung 10 oder 20% Eigenanteil und das ist für mich als Hartz4 Empfänger nicht tragbar.

Jetzt kommt der eigentliche Knackpunkt: Ich habe seit 2 Jahren Panikattacken und ich benötige dringend eine Therapie um endlich eine Ausbildung zu beginnen.

Ich habe aber das dumpfe Gefühl das sich keine PKV um mich reißt, wenn ich das bei den Gesundheitsfragen angebe.... oder unmittelbar nach Abschluss der KV zum Psychiater renne.....

Ich habe es über die EBH (Restkostenversicherrung. Ging nicht weil, ich erst ab 8 Monate Beitragszahlung Erstattungen bekomme ) und auch in Gesetzliche komme ich nicht rein weil ich noch nicht gearbeitet habe ( Ansich ein total Unding, weil was kann ich für den Endschluss meines Vaters, aber das ist die Gesetzeslage)

Kurz gesagt:

- Habe ich keine Möglich in eine Gesetzliche zu kommen ?
- Darf ich unmittelbar nach Abschluss zu jedem Arzt meiner Wahl ?
- Kann mich eine PKV einfach rauswerfen ?
- Muss ich meine (nicht Offizial Diagnostiziert) Krankheit angeben ?
- Und was ist, wenn ich meine Ausbildung antreten kann und ab dann Bafög bekomme ?


Ja das wars erst mal :)

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen, ich renne schon ewig im Kreis und weiß nicht was ich machen soll.

lg

Rossi
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Beitragvon Rossi » 06.05.2012, 12:01

Es ist relativ einfach, Du bist schon längst im Rahmen des ALG II-Bezuges wieder Mitglied der GKV geworden. Das Jobcenter muss Dich rückwirkend (1. Tag des Leistungsbezuges) bei einer GKV anmelden und alle Leistungen sind über die GKV abgesichert.

Offensichtlich hat das Jobcenter hier nämlich einen Fehler gemacht und Dich nicht bei einer GKV im Rahmen des ALG II-Bezuges angemeldet. Das Jobcenter geht wohl davon aus, dass es sich bei der KVB um eine PKV handelt und deswegen gem. § 5 Abs. 5a SGB V keine Anmeldung zur GKV zu erfolgen hat.

Dies ist aber falsch und wurde schon vom BSG im Jan. 2011 entschieden. Die KVB ist keine PKV und genau deswegen muss Dich an Jobcenter sogar rückwirkend (1. Tag des Leistungsbezuges) bei einer frei wählbaren GKV anmelden.

Guckst Du hier; dort wurde alles schon bis zum Erbrechen diskutiert. Die BSG-Entscheidung findest Du ganz zum Schluss.

http://vs-24.com/forum/viewtopic.php?t=3279

Auch die Tatsache, dass Du derzeit noch über die KVB (mit Eigenanteile) im Krankheitsfall abgesichert bist, spielt hier keine Rolle.

Die KVB oder die PostbeaK ist keine private KV; es sind halt eben Zwittervereine.

Der Ausschluss in der GKV im Rahmen des ALG II Bezuges betrifft ausschließlich "privat Versicherte". Du bist jedoch nicht privat versichert.

Viel Erfolg.

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Beitragvon Vergil09owl » 06.05.2012, 13:50

[2]
Auf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich weder gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a zweite Alternative SGB V [quote]-ungeachtet der Personenkreiszugehörigkeit
- von vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht tatsächlich jedoch, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist. Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung für die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen. Dies gilt in diesem Fall auch dann, wenn eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 8a Satz 4 SGB V nur wegen des nachwirkenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V nicht in Frage kommt.[/quote]

GR. v. 30.06.2011 zu § 5 Abs. 1 Nr .2a SGB V
Ouelle Haufe SGB online.
Falls die gewählte Kasse meint es besteht keine Versicherungspflicht.

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Beitragvon Rossi » 06.05.2012, 14:23

Öhm, vergil, was willst Du uns damit sagen?

Der Vater ist Bundesbahner und bei der KVB im Krankheitsfall abgesichert. Er ist jemand vom alten Schlag, d.h. schon seit Jahren bei der Bahn und der KVB.

Der Sohnemann ist 19 Jahre alt. Ich gehe davon aus, dass der Sohnemann niemals in der GKV gewesen ist, sondern immer in der KVB.

Von daher bringt diese Passage niicht viel, oder?

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Beitragvon MonoxyhT » 06.05.2012, 14:29

Hallo,

erstmal danke für diese schnelle und ausführliche Antwort.

Jetzt stellt sich mir die Frage über welche Wege ich gehen soll :shock:

Haben sie Paragrafen der Gerichtsurteile auf die ich mich stützen kann ?
Brauche ich einen Anwalt ?
Und an wen genau muss ich mich wenden ?

Und was genau kann ich als Beweismaterial vorlegen damit ich nicht selber klagen muss bzw. mich auf etwas berufen kann ?


lg

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Beitragvon Vergil09owl » 06.05.2012, 14:34

Wie Rossi schon geschreiben hat die KVB ist ein Zwitter das Urteil

Das Rundschreiben sagt aus wer weder der GKV noch der PKV zu zuordnen ist, ist tbei Bezug von ALG II versicherungspflichtig in der GKV.

Gruss.

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Beitragvon MonoxyhT » 06.05.2012, 15:03

Das Rundschreiben und Ihre Paragraphen treffen aber nicht auf meinen Fall zu...
Da steht das ich gar kein Anspruch auf eine eigene KV habe da ich Familien Versichert bin.

Da die wie oben benannt über mein Vater also Familien-versichert bin, stehen die Karten (auf jedenfall in dem Paragraphen) gegen mich.

2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.


Allerdings kann das ja nicht greifen, da ihr Beide sagt das die KVB keine PKV ist aber das muss sich doch irgendwo faktisch belegen lassen oder ?

lg

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Beitragvon Vergil09owl » 06.05.2012, 15:47

also besteht im Rahmen der KVB noch eine Absicherung?

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Beitragvon MonoxyhT » 06.05.2012, 16:32

Ja, aber nur 80% und der Status versichert wirft mir permanent steine in den Weg.

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Beitragvon Rossi » 06.05.2012, 17:10

Völlig klar, wenn jemand familienversichert ist, dann greift die Pflichtversicherung in der GKV nicht.

Unter "Familienversicherung" meint der Gesetzgeber allerdings die Familienversicherung in der GKV.

Dann mal die Gretchenfrage. Bist Du in der GKV familienversichert? Ein klares nein.

Es mag zwar sein, dass Du ein Anspruch auf Familienhilfe bei der KVB hast, dies ist aber keine Familienversicherung in dem Sinne. Ferner bist Du auch nicht privat versichert, sodass hier eindeutig Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II-Bezuges greift.

Du gehörst im Rahmen des ALG II-Bezuges in die GKV.

Also gehst Du zu einer frei wählbaren GKV hin und bittest um Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung. Du legst die BSG-Entscheidung (siehe anderen Thread) der Kasse vor und trägst vor, dass Du weder familienversichert in der GKV bist, noch privat versichert bist. Die KVB ist ein Zwitterverein.

Je nach dem, wie gut der Sachbearbeiter der Kasse, oder deren Chef drauf ist, bekommst Du die Mitgliedsbescheinigung.

Wenn die Kasse dies versucht abzuwimmeln, dann bittest Du um schriftliche Ablehnung mit den Angaben der Gründe.

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Beitragvon Vergil09owl » 06.05.2012, 17:36

Taja jetzt habe ich ein Problem, ist man nur zu 80 % vollversichert oder nicht, eher nicht. Würde jetzt heißen da du keine Vollversicherung hast bis du nicht versichert. Also grundsätzlich der GKV zu zuordnen. Meiner Meinung nach.

Zu diesen Sondersystemen, die, solange sie eine Absicherung im Krankheitsfall bieten, der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V entgegenstehen, jedoch nach dem Wegfall der Absicherung nicht als letzte Krankenversicherung iS des § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V gelten, ist auch die Beigeladene zu rechnen. Denn die Beigeladene gehört weder zur GKV (§ 21 Abs 2 SGB I, §§ 143 ff SGB V) noch kann sie für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V der PKV zugerechnet werden. Letzteres folgt aus ihrem Status als öffentlichrechtliche Körperschaft, die aufgrund des § 14 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (<BEZNG> vom 27.12.1993, BGBl I 2378) als in ihrem Bestand geschlossene betriebliche Sozialeinrichtung der ehemaligen Deutschen Bundesbahn in der bisherigen Rechtsform mit dem Ziel der Abwicklung nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt wird und die Krankenversorgung der Beamten des BEV wahrnimmt. Diese umfasst nach § 14 Abs 4 BEZNG, § 27 der Satzung der Beigeladenen auch die Erfüllung der öffentlichrechtlichen Fürsorgepflicht des BEV nach §§ 78, 80 Bundesbeamtengesetz (nunmehr vom 5.2.2009, BGBl I 160). Gegen eine Zuordnung der Beigeladenen zur PKV spricht darüber hinaus die Nichtanwendbarkeit des VAG (§ 1 Abs 3 Nr 4a VAG). Sie ist daher anders als Unternehmen der PKV ua nicht verpflichtet, nach § 12 Abs 1a VAG eine Versicherung zum Basistarif anzubieten. Entscheidend gegen die Verwendung eines die Beigeladene einschließenden PKV-Begriffs innerhalb des SGB sprechen jedoch die Anwendbarkeitserklärungen des § 291a Abs 1a Satz 6 SGB V und § 23 Abs 4 Nr 3 SGB XI. Danach sind die Regelungen über die Ausgabe elektronischer Gesundheitskarten durch Unternehmen der PKV und über die Pflegeversicherungspflicht von PKV-Versicherten auch auf die Beigeladene anzuwenden. Dieser Gleichstellung hätte es nicht bedurft, wenn es sich nach den Topoi des SGB V und SGB XI bei der Beigeladenen um ein Unternehmen der PKV handelte.

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Beitragvon MonoxyhT » 06.05.2012, 18:21

@rossi:

Das habe ich verstanden und werde es versuchen :)
Ich werde dann den weiteren Verlauf hier kundgeben.

@Vergil09owl:

Ist es schlimm, wenn ich sage das ich deine letzte antwort nur zu ca. 5% verstanden habe ? :oops:

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Beitragvon Vergil09owl » 06.05.2012, 18:23

pardon mein Fehler, ich wollte das Urteil eigentlich nicht einstellen,

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Beitragvon Rossi » 06.05.2012, 19:31

Tja, MonoxxhT, unser Vergil stiftet hier leider Verwirrung.

Wir haben hier einen Sachverhalt, den wir anhand von einschlägigen Rechtsnormen systematisch zu prüfen haben.

Grundsätzlich löst der Bezug von ALG II eine Versicherungspflicht in der GKV aus, es sei denn man ist familienversichert. Diese gesetzliche Grundlage findet man in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

Somit halten wir fest, dass Du bist nicht familienversichert in der GKV bist und durch den ALG II-Bezug versicherungspflichtig wirst. Dabei spielt es im ersten Anlauf überhaupt keinen Bagger, dass Du zu 80 % im Krankheitsfall abgesichert bist. Denn dies fordert der Wortlaut des Gesetzes nicht.

Vergil versucht hier offensichtlich auf einen anderen Tatbestand hinauszugehen. Nämlich die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies ist aber etwas ganz anderes.

Tja und dann geht es weiter.

Dieser Grundsatz, Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II-Bezuges wird durch die Bestimmungen des § 5 Abs. 5a SGB V allerdings gebrochen.

Hiernach besteht keine Versicherungspflicht im Rahmen des ALG II-Bezuges, wenn man privat versichert ist. Du hast zwar eine Absicherung im Krankheitsfall von 80 % bei der KVB. Die KVB ist aber keine privaten Krankenversicherung in dem Sinne (vgl. BSG-Entscheidung).

Du bist selber auch kein Beamter (dies ist nur bei Papi der Fall) und bist selber auch nicht hauptberuflich selbständig.

Ergo, summa summarum; Versicherungspflicht in der GKV durch ALG II.

Hast Du etwas einzuwenden, vergil?

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Beitragvon Vergil09owl » 06.05.2012, 21:08

Falsche Schlussfolgerung.

80 % Absicherung ist keine vollständige Abständigung,ergo keine Versicherung, keine Versicherung aber grundsätzlich der GKV zu zuordnen was auszusetzen?


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