Nachzahlungen bei Arbeitsaufnahme

Beitragssätze, Kassenwahlrecht, Versicherungspflicht, SGB V, usw.

Moderatoren: Rossi, Czauderna, Frank

Sennenhund
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 25
Registriert: 20.03.2013, 17:51

Beitragvon Sennenhund » 30.03.2013, 11:08

Ok, aber wird die neue Kasse nicht auch die Nachzahlungen einfordern ? Es besteht doch die Pflicht?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 30.03.2013, 11:12

Nein weil die neue Kasse für dich nicht zuständig ist für den zurückliegenden Zeitraum, es besteht kein schweizer Obgligatorium. Da wäre denn deine alte Kasse zuständig gewesen. Da dort ein alte Mittgliedschaft geendet ha und diese von Ihr nicht fortgeführt wird entsteht auch kein rückwirkender Beitragsanspruch.

Sennenhund
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 25
Registriert: 20.03.2013, 17:51

Beitragvon Sennenhund » 30.03.2013, 11:24

Meinst du ich kann auch die Abmeldung meiner Schweizer Kasse nehmen? Von der deutschen habe ich ja keine Abmeldung erhalten. Und was meinst du mit dem Schweizer Obligatorium ?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 30.03.2013, 11:34

In der Schweiz besteht jan un denn auch sowas wie versicherungspflicht usw. Solltest du jetz mit der Abmeldng der Schweizer Kasse kommen, fordert ja auch die neue Kasse Beiträge nach. Bring einen Nachweis das du in Deutschland zuletzt krankenversichert warst. Wo ist denn die Abmeldung bei der Sozialversicherung, durch die Beschäftigung, bei deinerr Freundin, der Nachweis muss dir doch auch vorliegen. Sonst sieht die neue Kasse nicht das du hier schon mal krankenversichert warst.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 25.10.2013, 06:50, insgesamt 1-mal geändert.

Sennenhund
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 25
Registriert: 20.03.2013, 17:51

Beitragvon Sennenhund » 30.03.2013, 11:44

Und du glaubst wirklich das die das so hinnehmen und die das nicht weiter interessiert das da Monate ohne Versicherung hinter mir liegen?

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 30.03.2013, 12:05

japp

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4629
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 30.03.2013, 12:30

Vergil09owl hat geschrieben:japp



Hallo,
wobei man aber trotzdem hinzufügen muss - "glauben heißt, nichts wissen" -
womit ich sagen will - sicher kannst du dir nicht so ohne weiteres sein, dass die Kasse das einfach so "schluckt". Ich wünsche es dir und glaube auch daran wie es Vergil09owl tut, aber wie geschrieben.
Gruss
Czauderna

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 30.03.2013, 12:40

Siehe Rundschreiben zum Krankenkassenwahlrecht. Auszuführende gesetzliche Bestimmung.Hat zu schlucken, auch wenn es schwerfällt.

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4629
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 30.03.2013, 15:06

Vergil09owl hat geschrieben:Siehe Rundschreiben zum Krankenkassenwahlrecht. Auszuführende gesetzliche Bestimmung.Hat zu schlucken, auch wenn es schwerfällt.


Hallo,
ja, das stimmt, aber dann hat man als Versicherter den "schwarzen Peter" - wenn die Kasse sich quer stellt trotz den Ausführungen in diesem Rundschreiben, dann muss der Versicherte Widerspruch einlegen, oder
sehe ich das falsch ?
Wie soll ich mir so einen Fall in der Praxis vorstellen, wobei, das ist eh nur theoretischer Natur.
Gruss
Czauderna

Vergil09owl
Postrank7
Postrank7
Beiträge: 2509
Registriert: 13.10.2009, 18:07

Beitragvon Vergil09owl » 30.03.2013, 19:05

Was Sagt § 175 Abs. 2a aus

(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.


Heißt denn nichts anderes der Versicherte bringt den Nachweis, Mitwirkungspflicht. Denn läßt sich die Kasse das ), Durch dei Vorgängerkasse bestätigen oder b) klärt das denn beim RV Träger. Relativ einfach. Heißt denn aber auch C) es fehlen denn ggf Vorversicherungszeiten im Bereich der KvdR. Spart zwar erstmal Geld, aber irgdenwann folgt die denn halt ein kleineres Scharmützel,

Sennenhund
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 25
Registriert: 20.03.2013, 17:51

Beitragvon Sennenhund » 21.10.2013, 22:08

Hallo werte Experten,

Ich wollte einmal nachfragen ob es im Bezug auf meine unveränderte Situation inzwischen möglich ist, bei Jobaufnahme und der damit verbundenen obligatorischen Anmeldung bei der GKV die bisher rückwirkenden, fällig werdenden Prämien sowie die hohen Strafzölle erlassen zu bekommen.

mfg Sennenhund

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4629
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 22.10.2013, 06:58

Sennenhund hat geschrieben:Hallo werte Experten,

Ich wollte einmal nachfragen ob es im Bezug auf meine unveränderte Situation inzwischen möglich ist, bei Jobaufnahme und der damit verbundenen obligatorischen Anmeldung bei der GKV die bisher rückwirkenden, fällig werdenden Prämien sowie die hohen Strafzölle erlassen zu bekommen.

mfg Sennenhund


Hallo,
also wenn bis zur Arbeitsaufnahme sich die Situation (unversichert) nicht geändert hat, dann wird auf Antrag der Beitrag für die Zeit vom Eintritt der Pflicht zur Versicherung bis zur Meldung (Monat vor Meldetag) der Beitrag erlassen. Mit anderen Worten - deine Lage hat sich schlagartig durch die neue Gesetzgebung erheblich verbessert.
Gruss
Czauderna

Sennenhund
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 25
Registriert: 20.03.2013, 17:51

Beitragvon Sennenhund » 22.10.2013, 09:06

Danke, Danke, Danke für die eindeutige Auskunft!

Was genau wurde denn nun in der neuen Gesetzgebung geändert?

Wie sieht das denn mit dem Antrag zur Beitragserlassung in der Praxis aus?

Habe ich weiterhin die freie Krankenkassen-Auswahl (seit August 2010 nicht mehr versichert) oder muss ich mich bei der alten Kasse melden?

Gelten für mich als Schweizer noch gesonderte Regelungen? "Ich hoffe nicht."

Gruss Sennenhund

Czauderna
Moderator
Moderator
Beiträge: 4629
Registriert: 04.12.2008, 22:54

Beitragvon Czauderna » 22.10.2013, 15:04

Sennenhund hat geschrieben:Danke, Danke, Danke für die eindeutige Auskunft!

Was genau wurde denn nun in der neuen Gesetzgebung geändert?

Wie sieht das denn mit dem Antrag zur Beitragserlassung in der Praxis aus?

Habe ich weiterhin die freie Krankenkassen-Auswahl (seit August 2010 nicht mehr versichert) oder muss ich mich bei der alten Kasse melden?

Gelten für mich als Schweizer noch gesonderte Regelungen? "Ich hoffe nicht."

Gruss Sennenhund


Hallo,
deine alte Kasse ist zuständig was den Erlass angeht - wenn du Glück hast fragt die gewählte "neue" Kasse nicht nach und nimmt dich einfach,
ansonsten wird sie dich schon fragen wo du bisher versichert warst und dich ggf. an die letzte Kasse verweisen (wer macht sich schon freiwillig die Arbeit mit dem Erlass ??!!).
Die alte Kasse wird von dir wissen wollen - wo du in der Vergangenheit deinen Wohnsitz hattest, ob du das ggf. nachweisen kannst und seit wann du unversichert in Deutschland rum gelaufen bist.'
Gruss
Czauderna

Sennenhund
Postrank3
Postrank3
Beiträge: 25
Registriert: 20.03.2013, 17:51

Beitragvon Sennenhund » 22.10.2013, 15:32

Hallo,
soweit ich dass mit dem Erlass richtig verstanden habe ist es doch notwendig mich bis zum 31.12.2013 bei meiner alten Kasse selbst Anzuzeigen oder?

Was wenn die neue Kasse nicht nachfragt und ich den Termin zur Selbstanzeige verstreichen lasse, bleibt die Beitragsschuld dann bestehen?

Ich habe seit dem 01.08.2009 immer den selben Wohnsitz in Deutschland.

Gruss Sennenhund


Zurück zu „Allgemeines GKV“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 13 Gäste