Nachzahlungen bei Arbeitsaufnahme
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Nein weil die neue Kasse für dich nicht zuständig ist für den zurückliegenden Zeitraum, es besteht kein schweizer Obgligatorium. Da wäre denn deine alte Kasse zuständig gewesen. Da dort ein alte Mittgliedschaft geendet ha und diese von Ihr nicht fortgeführt wird entsteht auch kein rückwirkender Beitragsanspruch.
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In der Schweiz besteht jan un denn auch sowas wie versicherungspflicht usw. Solltest du jetz mit der Abmeldng der Schweizer Kasse kommen, fordert ja auch die neue Kasse Beiträge nach. Bring einen Nachweis das du in Deutschland zuletzt krankenversichert warst. Wo ist denn die Abmeldung bei der Sozialversicherung, durch die Beschäftigung, bei deinerr Freundin, der Nachweis muss dir doch auch vorliegen. Sonst sieht die neue Kasse nicht das du hier schon mal krankenversichert warst.
Zuletzt geändert von Vergil09owl am 25.10.2013, 06:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Vergil09owl hat geschrieben:japp
Hallo,
wobei man aber trotzdem hinzufügen muss - "glauben heißt, nichts wissen" -
womit ich sagen will - sicher kannst du dir nicht so ohne weiteres sein, dass die Kasse das einfach so "schluckt". Ich wünsche es dir und glaube auch daran wie es Vergil09owl tut, aber wie geschrieben.
Gruss
Czauderna
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Vergil09owl hat geschrieben:Siehe Rundschreiben zum Krankenkassenwahlrecht. Auszuführende gesetzliche Bestimmung.Hat zu schlucken, auch wenn es schwerfällt.
Hallo,
ja, das stimmt, aber dann hat man als Versicherter den "schwarzen Peter" - wenn die Kasse sich quer stellt trotz den Ausführungen in diesem Rundschreiben, dann muss der Versicherte Widerspruch einlegen, oder
sehe ich das falsch ?
Wie soll ich mir so einen Fall in der Praxis vorstellen, wobei, das ist eh nur theoretischer Natur.
Gruss
Czauderna
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Was Sagt § 175 Abs. 2a aus
Heißt denn nichts anderes der Versicherte bringt den Nachweis, Mitwirkungspflicht. Denn läßt sich die Kasse das ), Durch dei Vorgängerkasse bestätigen oder b) klärt das denn beim RV Träger. Relativ einfach. Heißt denn aber auch C) es fehlen denn ggf Vorversicherungszeiten im Bereich der KvdR. Spart zwar erstmal Geld, aber irgdenwann folgt die denn halt ein kleineres Scharmützel,
(2a) Liegen der Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten. Als rechtswidrig ist insbesondere eine Beratung durch die angegangene Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ganz abgesehen wird oder diese nur unter erschwerten Bedingungen abgegeben werden kann. Die Verpflichtung der Krankenkasse nach Satz 1 ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. Vorstandsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig nicht verhindern, dass die Krankenkasse entgegen Absatz 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig ablehnt oder die Abgabe der Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, sind der Krankenkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Heißt denn nichts anderes der Versicherte bringt den Nachweis, Mitwirkungspflicht. Denn läßt sich die Kasse das ), Durch dei Vorgängerkasse bestätigen oder b) klärt das denn beim RV Träger. Relativ einfach. Heißt denn aber auch C) es fehlen denn ggf Vorversicherungszeiten im Bereich der KvdR. Spart zwar erstmal Geld, aber irgdenwann folgt die denn halt ein kleineres Scharmützel,
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Hallo werte Experten,
Ich wollte einmal nachfragen ob es im Bezug auf meine unveränderte Situation inzwischen möglich ist, bei Jobaufnahme und der damit verbundenen obligatorischen Anmeldung bei der GKV die bisher rückwirkenden, fällig werdenden Prämien sowie die hohen Strafzölle erlassen zu bekommen.
mfg Sennenhund
Ich wollte einmal nachfragen ob es im Bezug auf meine unveränderte Situation inzwischen möglich ist, bei Jobaufnahme und der damit verbundenen obligatorischen Anmeldung bei der GKV die bisher rückwirkenden, fällig werdenden Prämien sowie die hohen Strafzölle erlassen zu bekommen.
mfg Sennenhund
Sennenhund hat geschrieben:Hallo werte Experten,
Ich wollte einmal nachfragen ob es im Bezug auf meine unveränderte Situation inzwischen möglich ist, bei Jobaufnahme und der damit verbundenen obligatorischen Anmeldung bei der GKV die bisher rückwirkenden, fällig werdenden Prämien sowie die hohen Strafzölle erlassen zu bekommen.
mfg Sennenhund
Hallo,
also wenn bis zur Arbeitsaufnahme sich die Situation (unversichert) nicht geändert hat, dann wird auf Antrag der Beitrag für die Zeit vom Eintritt der Pflicht zur Versicherung bis zur Meldung (Monat vor Meldetag) der Beitrag erlassen. Mit anderen Worten - deine Lage hat sich schlagartig durch die neue Gesetzgebung erheblich verbessert.
Gruss
Czauderna
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Danke, Danke, Danke für die eindeutige Auskunft!
Was genau wurde denn nun in der neuen Gesetzgebung geändert?
Wie sieht das denn mit dem Antrag zur Beitragserlassung in der Praxis aus?
Habe ich weiterhin die freie Krankenkassen-Auswahl (seit August 2010 nicht mehr versichert) oder muss ich mich bei der alten Kasse melden?
Gelten für mich als Schweizer noch gesonderte Regelungen? "Ich hoffe nicht."
Gruss Sennenhund
Was genau wurde denn nun in der neuen Gesetzgebung geändert?
Wie sieht das denn mit dem Antrag zur Beitragserlassung in der Praxis aus?
Habe ich weiterhin die freie Krankenkassen-Auswahl (seit August 2010 nicht mehr versichert) oder muss ich mich bei der alten Kasse melden?
Gelten für mich als Schweizer noch gesonderte Regelungen? "Ich hoffe nicht."
Gruss Sennenhund
Sennenhund hat geschrieben:Danke, Danke, Danke für die eindeutige Auskunft!
Was genau wurde denn nun in der neuen Gesetzgebung geändert?
Wie sieht das denn mit dem Antrag zur Beitragserlassung in der Praxis aus?
Habe ich weiterhin die freie Krankenkassen-Auswahl (seit August 2010 nicht mehr versichert) oder muss ich mich bei der alten Kasse melden?
Gelten für mich als Schweizer noch gesonderte Regelungen? "Ich hoffe nicht."
Gruss Sennenhund
Hallo,
deine alte Kasse ist zuständig was den Erlass angeht - wenn du Glück hast fragt die gewählte "neue" Kasse nicht nach und nimmt dich einfach,
ansonsten wird sie dich schon fragen wo du bisher versichert warst und dich ggf. an die letzte Kasse verweisen (wer macht sich schon freiwillig die Arbeit mit dem Erlass ??!!).
Die alte Kasse wird von dir wissen wollen - wo du in der Vergangenheit deinen Wohnsitz hattest, ob du das ggf. nachweisen kannst und seit wann du unversichert in Deutschland rum gelaufen bist.'
Gruss
Czauderna
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Hallo,
soweit ich dass mit dem Erlass richtig verstanden habe ist es doch notwendig mich bis zum 31.12.2013 bei meiner alten Kasse selbst Anzuzeigen oder?
Was wenn die neue Kasse nicht nachfragt und ich den Termin zur Selbstanzeige verstreichen lasse, bleibt die Beitragsschuld dann bestehen?
Ich habe seit dem 01.08.2009 immer den selben Wohnsitz in Deutschland.
Gruss Sennenhund
soweit ich dass mit dem Erlass richtig verstanden habe ist es doch notwendig mich bis zum 31.12.2013 bei meiner alten Kasse selbst Anzuzeigen oder?
Was wenn die neue Kasse nicht nachfragt und ich den Termin zur Selbstanzeige verstreichen lasse, bleibt die Beitragsschuld dann bestehen?
Ich habe seit dem 01.08.2009 immer den selben Wohnsitz in Deutschland.
Gruss Sennenhund
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